Beschwerdefrist Vergaberecht 2026
Beschwerdefrist im Vergaberecht: Zwei-Wochen-Frist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse der Vergabekammer. Berechnung, Beginn und Versäumungsfolgen.
Definition: Die Beschwerdefrist im Vergabenachprüfungsrecht ist die gesetzlich festgelegte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt und begründet werden muss.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 172 Abs. 1 GWB, BVergG 2018
Was ist die Beschwerdefrist?
Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist eine Ausschlussfrist – ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde und zur Rechtskraft des Beschlusses der Vergabekammer.
Die sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsrecht ist ein eiliges Rechtsmittel. Das Vergabeverfahren soll nicht unnötig lange blockiert werden; gleichzeitig soll den unterlegenen Parteien eine realistische Möglichkeit verbleiben, den Beschluss anzufechten. Der Gesetzgeber hat daher eine kurze, aber klare Frist von zwei Wochen vorgesehen.
Fristbeginn
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer.
Maßgeblich ist die förmliche Zustellung des Beschlusses an die Partei, die Beschwerde einlegen will. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntniserlangung oder ein formloser Hinweis. Das Datum der Zustellung ergibt sich aus dem Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis oder Rücksendung des Empfangsnachweises).
Bei mehreren Beschwerdeführern beginnt die Frist für jeden einzeln mit der an ihn erfolgten Zustellung. Der Beigeladene, dem der Beschluss ebenfalls zugestellt wird, hat ebenfalls zwei Wochen ab seiner Zustellung Zeit.
Fristberechnung
Die Frist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 187 ff. BGB berechnet.
- Fristbeginn: Tag nach der Zustellung (§ 187 Abs. 1 BGB)
- Fristende: Zwei Wochen später, jeweils zum Tagesende (§ 188 Abs. 2 BGB)
- Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB)
Folgen der Fristversäumung
Wird die Beschwerdefrist versäumt, ist die sofortige Beschwerde unzulässig; der Beschluss der Vergabekammer wird rechtskräftig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Vergabenachprüfungsrecht nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht möglich, da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Ausnahmen in Fällen schwerwiegender Zustellungsmängel sind denkbar, aber selten.
Österreich: Beschwerdefristen
Im österreichischen Vergaberecht gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekontrolle ebenfalls kurze Fristen.
Im österreichischen System ist das Bundesverwaltungsgericht (für Bundesaufträge) in erster Instanz zuständig. Gegen dessen Erkenntnisse kann grundsätzlich Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die jeweiligen Fristen ergeben sich aus dem VwGG und VfGG.
FAQ
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch für den Beigeladenen? Ja. Auch der Beigeladene muss seine sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einlegen und begründen.
Muss die Begründung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden oder kann sie nachgereicht werden? Die Begründung muss nach § 172 Abs. 3 GWB ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingereicht werden. Es gibt im Vergabenachprüfungsrecht keine separate, längere Begründungsfrist.
Was passiert, wenn der Beschluss fehlerhaft zugestellt wurde? Bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Beschwerdeführer sollte jedoch unverzüglich handeln, sobald er tatsächlich Kenntnis vom Beschluss erlangt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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