Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Vergaberecht 2026
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) im Vergaberecht: Auftragsspezifische Regelungen als Teil der Vergabeunterlagen. Inhalt, Verhältnis zu AVB und Rechtswirkung.
Definition: Besondere Vertragsbedingungen (BVB) sind auftragsspezifische vertragliche Regelungen, die als Teil der Vergabeunterlagen die allgemeinen Vertragsbedingungen ergänzen, präzisieren oder von diesen abweichen und auf die besonderen Bedürfnisse des konkreten Auftrags zugeschnitten sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 108 GWB, VOB/B, BGB, BVergG 2018
Was sind Besondere Vertragsbedingungen?
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) sind das individuelle vertragliche Herzstück eines öffentlichen Auftrags: Sie regeln, was die allgemeinen Regelwerke (VOB/B, BGB, AGB) nicht oder nicht ausreichend abdecken.
Im öffentlichen Beschaffungswesen werden Verträge regelmäßig auf Basis standardisierter Regelwerke geschlossen. Die VOB/B regelt Bauleistungsverträge, das BGB gilt für Liefer- und Dienstleistungsverträge, und die jeweiligen AGB ergänzen das dispositive Recht. Für die auftragsspezifischen Besonderheiten – besondere Leistungsfristen, Qualitätsanforderungen, Sicherheitsleistungen, Geheimhaltungspflichten, Abnahmemodalitäten – werden die BVB erstellt.
Inhalt der Besonderen Vertragsbedingungen
BVB decken eine breite Palette auftragsspezifischer Regelungsbedarfe ab.
Typische Inhalte von BVB:
- Leistungsfristen: Beginn, Dauer und Zwischentermine der Auftragsausführung
- Vertragsstrafen und Beschleunigungsprämien: Finanzielle Sanktionen bei Verzug oder Prämien bei früher Fertigstellung
- Sicherheitsleistungen: Art und Höhe von Erfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften
- Qualitätssicherung: Spezifische Anforderungen an Qualitätsmanagement, Dokumentation, Prüfungen
- Geheimhaltung und Datenschutz: Regelungen zum Umgang mit sensiblen Informationen
- Nachunternehmereinsatz: Bedingungen für den Einsatz von Subunternehmern
- Abnahme und Vergütung: Abnahmeprozeduren, Zahlungsmodalitäten, Skontovereinbarungen
- Compliance und Sozialstandards: Tariftreue, Mindestlohn, Umweltanforderungen
Verhältnis zu allgemeinen Vertragsbedingungen
BVB haben Vorrang vor den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB/VOB/B), soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.
Im Bereich der Bauleistungen gilt: BVB gehen der VOB/B vor. Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge gehen BVB den AGB des Auftraggebers vor, sofern wirksam in den Vertrag einbezogen. Allgemeines Werkvertragsrecht (BGB) ist dispositiv und wird durch BVB verdrängt, soweit nicht zwingende Schutzvorschriften entgegenstehen.
AGB-Kontrolle bei BVB
Obwohl BVB für den konkreten Auftrag erstellt werden, unterliegen sie bei einseitiger Erstellung durch den Auftraggeber der AGB-rechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Der BGH hat klargestellt, dass auch Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden (auch wenn im Einzelfall nur einmal verwendet), als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert werden können. Unangemessen benachteiligende BVB-Klauseln können unwirksam sein.
BVB in der Praxis
Die Erstellung qualitativ hochwertiger BVB ist eine Kernkompetenz professioneller öffentlicher Beschaffung.
Fehlerhafte oder unvollständige BVB können erhebliche Risiken für den Auftraggeber schaffen: fehlende Sicherheiten, unklare Fristen oder fehlende Vertragsstrafen können im Streitfall zu Nachteilen führen. Standardvorlagen (z.B. von Beschaffungsämtern oder Vergaberechtsorganisationen) bieten eine Ausgangsbasis, müssen aber auftragsspezifisch angepasst werden.
FAQ
Können Bieter BVB verhandeln? Im öffentlichen Vergaberecht gilt grundsätzlich das Verhandlungsverbot: Bieter müssen die BVB als Vertragsangebot akzeptieren. Nur im Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog sind Verhandlungen über Vertragsbedingungen zulässig.
Was passiert, wenn BVB gegen zwingendes Recht verstoßen? Die betreffende Klausel ist unwirksam; an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 BGB).
Müssen BVB in den Vergabeunterlagen enthalten sein? Ja. Alle Vertragsbedingungen müssen Bestandteil der Vergabeunterlagen sein und den Bietern vor Angebotsabgabe vollständig vorliegen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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