Glossar

Bestangebotsprinzip Vergaberecht 2026

Bestangebotsprinzip im Vergaberecht: Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot statt das billigste. Unterschied zum Billigstangebotsprinzip.

Definition: Das Bestangebotsprinzip ist der vergaberechtliche Grundsatz, dass der Zuschlag nicht zwingend an das preislich günstigste Angebot erteilt werden muss, sondern an das Angebot, das das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet – also unter Berücksichtigung mehrerer Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot darstellt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU, § 127 GWB, § 91 BVergG 2018


Was ist das Bestangebotsprinzip?

Das Bestangebotsprinzip – auch „Bestbieterprinzip" (österreichische Terminologie) – stellt sicher, dass öffentliche Auftraggeber nicht ausschließlich auf den niedrigsten Preis schauen, sondern Qualität, Nachhaltigkeit und andere Kriterien in die Zuschlagsentscheidung einbeziehen.

In der österreichischen Terminologie wird häufig zwischen Bestbieter- und Billigstbieterverfahren unterschieden: Beim Bestbieterverfahren (§ 91 BVergG 2018) wird das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung mehrerer Kriterien ermittelt. Beim Billigstbieterverfahren erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag. Das Bestangebotsprinzip entspricht dem europäischen Konzept des „wirtschaftlich günstigsten Angebots" (Most Economically Advantageous Tender, MEAT).

Rechtsgrundlage und europäischer Rahmen

Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU verankert das Prinzip des wirtschaftlich günstigsten Angebots als EU-weiten Standard.

Das EU-Vergaberecht verlangt, dass Auftraggeber den Zuschlag auf Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilen. Dieses wird anhand des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bestimmt, wobei Preis oder Kosten sowie qualitative, umweltbezogene und/oder soziale Aspekte berücksichtigt werden können. Reine Niedrigstpreisgebote sind weiterhin zulässig, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist – aber die Tendenz geht europaweit in Richtung Mehrkriterienentscheidung.

Zuschlagskriterien beim Bestangebotsprinzip

Beim Bestangebotsprinzip legt der Auftraggeber mehrere gewichtete Zuschlagskriterien fest, anhand derer die Angebote bewertet werden.

Typische Kriterien neben dem Preis:

  • Qualität: Technische Leistungsfähigkeit, Innovationsgrad, Ästhetik
  • Lieferfristen und Ausführungszeiten
  • Lebenszykluskosten: Nicht nur der Anschaffungspreis, sondern auch Betrieb, Wartung und Entsorgung
  • Umwelteigenschaften: CO₂-Fußabdruck, Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit
  • Soziale Aspekte: Arbeitsbedingungen, Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen
  • Kundendienst und technische Unterstützung
  • Organisation und Qualifikation des eingesetzten Personals

Alle Kriterien und ihre Gewichtung müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen im Voraus bekannt gemacht werden.

Abgrenzung zum Billigstangebotsprinzip

Das Billigstangebotsprinzip und das Bestangebotsprinzip führen zu unterschiedlichen Beschaffungsergebnissen.

MerkmalBilligstangebotsprinzipBestangebotsprinzip
ZuschlagskriteriumNur PreisPreis und Qualität
SteuerungseffektPreisdruckQualitätsanreiz
Eignung fürStandardprodukteKomplexe Leistungen
Rechtliche GrundlageArt. 67 Abs. 2 S. 1 RL 2014/24/EUArt. 67 Abs. 2 RL 2014/24/EU

FAQ

Muss der Auftraggeber immer das Bestangebotsprinzip anwenden? Nein. Das Vergaberecht lässt auch eine reine Preisentscheidung zu, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. In Österreich ist das Bestbieterverfahren für komplexere Leistungen zunehmend Pflicht.

Wie werden die verschiedenen Kriterien beim Bestangebotsprinzip gewichtet? Der Auftraggeber legt die Gewichtung im Voraus fest. Üblich sind prozentuale Gewichtungen (z.B. 60 % Preis, 40 % Qualität). Die Gewichtung muss in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben werden.

Kann ein teureres Angebot beim Bestangebotsprinzip den Zuschlag erhalten? Ja. Wenn das qualitativ hochwertigere Angebot in der Gesamtbewertung mehr Punkte erzielt als das günstigere, erhält es den Zuschlag – vorausgesetzt, die Qualitätskriterien sind ausreichend gewichtet.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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