Bestbieterprinzip im Vergaberecht
Bestbieterprinzip: Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Qualität & Preis. § 91 BVergG 2018. Gegensatz zum Billigstangebotsprinzip.
Definition: Das Bestbieterprinzip ist der vergaberechtliche Grundsatz, wonach der Zuschlag nicht ausschließlich an den Billigstbieter, sondern an jenes Angebot zu erteilen ist, das nach einer Gesamtbewertung aller festgelegten Zuschlagskriterien – insbesondere Preis und Qualität – das wirtschaftlich günstigste Ergebnis für den Auftraggeber erzielt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 91 BVergG 2018, Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU
Was ist das Bestbieterprinzip?
Das Bestbieterprinzip ist das in Österreich und der EU vorherrschende Zuschlagsprinzip im öffentlichen Vergaberecht: Der Zuschlag geht an das wirtschaftlich günstigste Angebot, das nach einer Gesamtschau aus Preis und qualitativen Kriterien ermittelt wird.
Das Bestbieterprinzip steht im Gegensatz zum Billigstangebotsprinzip, bei dem ausschließlich der niedrigste Preis entscheidet. Beim Bestbieterprinzip kann der Auftraggeber neben dem Preis auch Kriterien wie Qualität, technischen Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, soziale und umweltbezogene Merkmale, Lieferbedingungen oder Kundendienst berücksichtigen. Dies erlaubt eine differenziertere Bewertung, die dem tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers gerecht wird.
In der EU-Terminologie wird das Bestbieterprinzip als MEAT-Prinzip (Most Economically Advantageous Tender) bezeichnet.
Bedeutung und Funktion
Das Bestbieterprinzip soll sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber nicht in eine reine Preisspirale gedrängt werden, sondern Beschaffungen am tatsächlichen wirtschaftlichen Gesamtwert einer Leistung ausrichten können.
Die praktische Umsetzung des Bestbieterprinzips erfolgt über ein Punktesystem oder eine Nutzwertanalyse. Dabei weist der Auftraggeber den verschiedenen Zuschlagskriterien vorab Gewichtungen zu (z.B. Preis 60 %, Qualität 30 %, Lieferzeit 10 %). Die eingehenden Angebote werden anhand dieser gewichteten Kriterien bewertet und verglichen. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktezahl erhält den Zuschlag.
Wichtig: Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Ein Auftraggeber darf keine Kriterien heranziehen, die mit der zu beschaffenden Leistung in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen.
Rechtsgrundlage
In Österreich ist das Bestbieterprinzip in § 91 BVergG 2018 verankert; auf EU-Ebene regelt Art. 67 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU das korrespondierende MEAT-Prinzip als Regelzuschlagskriterium für den Oberschwellenbereich.
§ 91 Abs. 1 BVergG 2018 bestimmt, dass der Zuschlag – sofern nicht das Billigstangebotsprinzip ausdrücklich zur Anwendung kommt – an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen ist. Der Auftraggeber hat die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Ausschreibung bekanntzugeben.
Auf EU-Ebene schreibt Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU vor, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers auf der Grundlage des Preises oder der Kosten ermittelt wird und Qualitäts-Preis-Verhältnisse einschließen kann. Reine Preisvergaben sind im Oberschwellenbereich nach EU-Recht weiterhin möglich, aber nicht mehr der Regelfall.
Abgrenzung zum Billigstangebotsprinzip
Das Bestbieterprinzip ist vom Billigstangebotsprinzip wie folgt abzugrenzen:
| Merkmal | Bestbieterprinzip | Billigstangebotsprinzip |
|---|---|---|
| Zuschlagskriterium | Wirtschaftlich günstigstes Angebot (Preis + Qualität) | Ausschließlich niedrigster Preis |
| Anwendungsbereich | Regelfall; komplexe oder qualitätssensible Leistungen | Nur bei klar standardisierbaren Leistungen |
| Bewertungsverfahren | Punktesystem / Nutzwertanalyse | Reine Preisreihung |
| Rechtsgrundlage AT | § 91 BVergG 2018 | § 91 BVergG 2018 |
Verwandte Begriffe
- Billigstangebotsprinzip
- Zuschlagskriterien
- Zuschlagsentscheidung
- Angebotsprüfung
- Ausschreibung
- Doppelverwertungsverbot
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
- Nebenangebot
- Leistungsverzeichnis
- Vergabeverfahren
FAQ
Wann muss das Bestbieterprinzip angewendet werden? In Österreich ist das Bestbieterprinzip der Regelfall. Das Billigstangebotsprinzip ist nur zulässig, wenn die zu beschaffende Leistung eindeutig und abschließend beschreibbar ist und Qualitätsunterschiede zwischen Angeboten nicht zu erwarten sind. Für komplexe Leistungen, Planungsleistungen oder Dienstleistungen mit hohem Qualitätsbezug ist stets das Bestbieterprinzip heranzuziehen.
Welche Kriterien darf der Auftraggeber beim Bestbieterprinzip berücksichtigen? Zulässig sind alle Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen: Preis, Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, soziale Merkmale, Umwelteigenschaften, Lieferbedingungen, Kundendienst und technische Hilfe. Unzulässig sind Kriterien ohne sachlichen Bezug zur Leistung sowie Kriterien, die bereits als Eignungsanforderungen herangezogen wurden (Doppelverwertungsverbot).
Was ist der Unterschied zwischen MEAT und Bestbieterprinzip? Inhaltlich entsprechen sich die Konzepte: MEAT (Most Economically Advantageous Tender) ist der EU-rechtliche Begriff aus Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU, während „Bestbieterprinzip" der in Österreich gebräuchliche nationale Begriff ist. Beide meinen die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots anhand mehrerer Kriterien.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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