Bewerbungsfrist im Vergaberecht
Bewerbungsfrist im Vergaberecht: Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen im zweistufigen Verfahren. Mindestfrist 30 Tage nach Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Die Bewerbungsfrist ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist, innerhalb derer Unternehmen ihren Teilnahmeantrag für ein zweistufiges Vergabeverfahren beim öffentlichen Auftraggeber einreichen müssen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 29 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, VgV
Was ist eine Bewerbungsfrist?
Die Bewerbungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Unternehmen einen Teilnahmeantrag bei einem öffentlichen Auftraggeber einreichen können, um zur zweiten Stufe eines mehrstufigen Vergabeverfahrens zugelassen zu werden. Sie ist von der Angebotsfrist zu unterscheiden, die für die spätere Einreichung des eigentlichen Angebots gilt.
Die Bewerbungsfrist ist charakteristisch für Verfahren mit vorgelagertem Teilnahmewettbewerb:
- Nicht offenes Verfahren (beschränktes Verfahren im Oberschwellenbereich)
- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung
- Wettbewerblicher Dialog
- Innovationspartnerschaft
Die Mindestbewerbungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU 30 Tage ab dem Datum der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Die Bewerbungsfrist sichert die effektive Teilhabe von Unternehmen am Wettbewerb, indem sie ausreichend Zeit zur Vorbereitung eines vollständigen Teilnahmeantrags gewährt.
Verkürzungsmöglichkeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bewerbungsfrist verkürzt werden:
- Auf 15 Tage, wenn eine Vorinformation veröffentlicht wurde, die mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Auftragsbekanntmachung abgesendet wurde (Art. 29 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU).
- Im Fall von hinreichend begründeter Dringlichkeit beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung auf mindestens 15 Tage (Art. 27 Abs. 3 bzw. Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU).
Verlängerungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bewerbungsfrist zu verlängern, wenn wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden, die den Teilnehmern ausreichend Zeit zur Berücksichtigung dieser Änderungen lassen müssen. Die Verlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Änderung stehen.
Abgrenzung zur Angebotsfrist
Bewerbungsfrist und Angebotsfrist bezeichnen zwei verschiedene Fristen in unterschiedlichen Verfahrensphasen. Die Bewerbungsfrist bezieht sich auf die Einreichung des Teilnahmeantrags (erste Stufe), die Angebotsfrist auf die Einreichung des eigentlichen Angebots (zweite Stufe). Im offenen Verfahren gibt es keine Bewerbungsfrist, da es keinen vorgelagerten Teilnahmewettbewerb gibt.
Verwandte Begriffe
- Angebotsfrist
- Vergabeverfahren
- Beschränkte Ausschreibung
- Verhandlungsverfahren
- Eignungsprüfung
- Bekanntmachung
- Wettbewerblicher Dialog
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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