Glossar

Bieterfrage im Vergaberecht 2026

Bieterfrage im Vergaberecht: Rechte der Bieter auf Aufklärung, Fristen, Antwortpflicht des Auftraggebers und Gleichbehandlung bei Fragen zur Ausschreibung.

Definition: Eine Bieterfrage ist eine schriftliche Anfrage eines Bieters oder Interessenten an den öffentlichen Auftraggeber, mit der Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, der Leistungsbeschreibung oder den Verfahrensregeln geklärt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU, § 51 VgV, § 20 UVgO, § 115 BVergG 2018


Was ist eine Bieterfrage?

Die Möglichkeit, Bieterfragen zu stellen, ist ein wesentlicher Bestandteil des vergaberechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots. Vergabeunterlagen sind komplex und können Unklarheiten oder Widersprüche enthalten, die Bieter bei der Angebotserstellung vor Probleme stellen. Das Vergaberecht gibt Interessenten und Bietern deshalb das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Fragen zu stellen und klärende Auskünfte zu erhalten.

Auskunftspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, rechtzeitig gestellte Bieterfragen zu beantworten, sofern die Fragen sachlich gerechtfertigt sind. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU sind zusätzliche Auskünfte, die von Bietern rechtzeitig (spätestens sechs Tage vor Angebotsfrist) angefordert werden, spätestens vier Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

Die Antworten sind allen Bietern gleichzeitig mitzuteilen, auch wenn nur ein Bieter gefragt hat. Der Name des fragenden Bieters wird dabei in der Regel anonymisiert.

Fristen für Bieterfragen

Die Ausschreibungsunterlagen legen typischerweise eine Auskunftsfrist fest, bis zu der Fragen eingereicht werden müssen. Diese Frist liegt in der Praxis meist sechs bis zehn Tage vor Ablauf der Angebotsfrist. Fragen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, muss der Auftraggeber nicht mehr beantworten, sofern die Beantwortung nicht mehr rechtzeitig vor Angebotsabgabe möglich wäre.

Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot verbietet es dem Auftraggeber, einzelne Bieter bevorzugt zu informieren. Alle Auskünfte, auch mündlich erteilte, müssen schriftlich und an alle Verfahrensteilnehmer weitergegeben werden. Informelle Kontakte zwischen Auftraggeber und einzelnen Bietern, die anderen Bietern einen Informationsvorteil verschaffen, sind vergaberechtswidrig.

Elektronische Abwicklung

Bei modernen e-Vergabeplattformen werden Bieterfragen und Antworten über die Plattform verwaltet. Bieter stellen Fragen über das Plattformportal; der Auftraggeber beantwortet sie ebenfalls über die Plattform, sodass alle registrierten Interessenten automatisch informiert werden.

FAQ

Was passiert, wenn der Auftraggeber eine Bieterfrage nicht beantwortet? Lässt der Auftraggeber eine rechtzeitig gestellte, relevante Frage unbeantwortet, kann dies zur Rüge und ggf. zum Nachprüfungsantrag führen. Im schlimmsten Fall kann die fehlende Auskunft die Aufhebung des Verfahrens zur Folge haben.

Können Bieter anonym Fragen stellen? Auf den meisten e-Vergabeplattformen ist die Identität des fragenden Bieters dem Auftraggeber bekannt; den anderen Bietern gegenüber werden Fragen und Antworten jedoch anonym veröffentlicht.

Was ist der Unterschied zwischen Bieterfrage und Rüge? Eine Bieterfrage dient der Klärung von Unklarheiten und ist keine Beanstandung. Eine Rüge ist hingegen die förmliche Beanstandung eines vergaberechtlichen Verstoßes und ist Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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