Glossar

Bietergemeinschaft im Vergaberecht

Eine Bietergemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Abgabe eines Angebots in einem Vergabeverfahren.

Definition: Eine Bietergemeinschaft ist der – in der Regel für die Dauer eines Vergabeverfahrens eingegangene – Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die ein gemeinsames Angebot einreichen und im Fall der Zuschlagserteilung den Auftrag gemeinsam sowie gesamtschuldnerisch haftend ausführen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, § 129 BVergG 2018, § 43 VgV


Was ist eine Bietergemeinschaft?

Die Bietergemeinschaft ermöglicht es Unternehmen, ihre Ressourcen, Kapazitäten und Kompetenzen zu bündeln, um gemeinsam an Vergabeverfahren teilzunehmen, für die sie einzeln nicht die erforderliche Eignung oder wirtschaftliche Kapazität aufweisen würden. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft bleibt rechtlich selbstständig; die Bietergemeinschaft selbst ist keine eigenständige juristische Person, sondern ein vertragliches Kooperationsverhältnis. Die interne Aufgaben- und Haftungsverteilung wird zwischen den Mitgliedern in einem Bietergemeinschaftsvertrag geregelt.

Gegenüber dem Auftraggeber tritt die Bietergemeinschaft als Einheit auf: Sie reicht ein gemeinsames Angebot ein, benennt in der Regel ein federführendes Mitglied und übernimmt als Ganzes die Verantwortung für die Vertragserfüllung.

Bedeutung und Funktion

Die Bietergemeinschaft ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des Wettbewerbs, insbesondere bei großvolumigen oder komplexen Aufträgen, die einzelne Unternehmen – vor allem KMU – allein nicht bewältigen könnten. Das Vergaberecht stellt sie daher grundsätzlich einzelnen Bietern gleich und lässt ihre Teilnahme an Vergabeverfahren zu.

Gesamtschuldnerische Haftung

Das wichtigste rechtliche Merkmal der Bietergemeinschaft ist die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber. Das bedeutet: Jedes Mitglied haftet im Außenverhältnis vollumfänglich für die gesamte Vertragserfüllung, unabhängig davon, welches Mitglied intern für den betreffenden Leistungsteil zuständig ist. Scheitert ein Mitglied bei seiner Teilleistung, kann der Auftraggeber die übrigen Mitglieder in voller Höhe in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis erfolgt der Ausgleich nach den Regelungen des Bietergemeinschaftsvertrags.

Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaften

Bei der Prüfung der Eignung einer Bietergemeinschaft werden die Kapazitäten aller Mitglieder kumulativ berücksichtigt. Der Auftraggeber darf nicht verlangen, dass jedes einzelne Mitglied für sich alle Eignungsanforderungen erfüllt; entscheidend ist, ob die Bietergemeinschaft als Ganzes die Eignungskriterien erfüllt. Für bestimmte Anforderungen (z. B. behördliche Zulassungen, Befugnisse) kann der Auftraggeber jedoch verlangen, dass zumindest jenes Mitglied, das die entsprechende Leistung erbringt, die Anforderung erfüllt.

Abgrenzung zur Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

Die Bietergemeinschaft ist von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zeitlich und funktional abzugrenzen: Die Bietergemeinschaft besteht für die Phase des Vergabeverfahrens – von der Angebotserstellung bis zur Zuschlagserteilung. Nach Erteilung des Zuschlags wandelt sie sich in der Regel in eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft) um, die als Rechtsform für die gemeinsame Auftragsabwicklung dient. Die ARGE ist damit das Instrument der Auftragsausführung, während die Bietergemeinschaft das Instrument der gemeinsamen Angebotsabgabe ist.

In der Praxis werden die Begriffe häufig synonym verwendet; rechtlich ist die Unterscheidung jedoch relevant, da für ARGE eigene gesellschaftsrechtliche Regeln gelten können.

Zulässigkeit von Bietergemeinschaften

Das EU-Vergaberecht lässt Bietergemeinschaften grundsätzlich zu. Der Auftraggeber darf Bietergemeinschaften nur dann von der Teilnahme ausschließen oder besondere Anforderungen an ihre Struktur stellen, wenn dies objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Ein pauschales Verbot von Bietergemeinschaften wäre vergaberechtswidrig.

Wettbewerbsrechtlich ist zu beachten, dass Bietergemeinschaften zwischen Wettbewerbern unter Umständen kartellrechtliche Fragen aufwerfen können – insbesondere wenn die beteiligten Unternehmen den Auftrag auch einzeln hätten ausführen können.

Rechtsgrundlage

Bietergemeinschaften sind sowohl auf EU-Ebene als auch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt.

  • EU: Art. 19, 63 Richtlinie 2014/24/EU (Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern)
  • Österreich: § 129 BVergG 2018 (Bietergemeinschaften und Subunternehmer)
  • Deutschland: § 43 VgV (Bietergemeinschaften), § 6d EU VOB/A (Bauleistungen)

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss eine Bietergemeinschaft bereits bei der Angebotsabgabe formal gegründet sein? Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen im Angebot benannt werden. Eine formelle Gründung (z. B. als GbR oder ARGE) ist zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe in der Regel noch nicht erforderlich, muss aber spätestens im Fall der Zuschlagserteilung erfolgen. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bietergemeinschaft im Fall des Zuschlags eine bestimmte Rechtsform annimmt.

Kann ein Unternehmen Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften sein, die für denselben Auftrag konkurrieren? Nein. Ein Unternehmen, das Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, darf für denselben Auftrag kein weiteres Angebot – weder allein noch als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft – einreichen. Andernfalls droht der Ausschluss aller betroffenen Angebote.

Haftet auch ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, das keinen Vertragsbruch begangen hat? Ja. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung kann der Auftraggeber bei Leistungsstörungen jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in voller Höhe in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welches Mitglied die Störung verursacht hat. Der interne Ausgleich richtet sich nach dem Bietergemeinschaftsvertrag.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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