Bietergemeinschaften im Vergaberecht 2026
Bietergemeinschaften im öffentlichen Vergaberecht: Rechtliche Grundlagen, Zulässigkeit, Anforderungen, Haftung und Abgrenzung zu Kartellabsprachen.
Definition: Eine Bietergemeinschaft ist der freiwillige, temporäre Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbständigen Unternehmen, die sich gemeinsam an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen und die ausgeschriebene Leistung arbeitsteilig erbringen wollen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU, § 43 VgV, § 29 UVgO, § 20 BVergG 2018, GWB
Was ist eine Bietergemeinschaft?
Bietergemeinschaften ermöglichen es Unternehmen, die allein nicht alle Anforderungen einer Ausschreibung erfüllen könnten, gemeinsam als ein Bieter aufzutreten. Sie sind im Vergaberecht ausdrücklich anerkannt und spielen insbesondere bei komplexen, umfangreichen oder fachübergreifenden Aufträgen eine wichtige Rolle. Typische Konstellationen sind die Zusammenarbeit von Unternehmen unterschiedlicher Gewerke bei Bauaufträgen oder die Kooperation von IT- und Beratungsunternehmen bei Digitalisierungsprojekten.
Rechtliche Grundlagen
Das Vergaberecht verpflichtet Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bietergemeinschaften zuzulassen. Gemäß Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU und § 43 VgV dürfen Auftraggeber Bietergemeinschaften nicht generell ausschließen oder ihnen von vornherein nachteilige Bedingungen auferlegen. Eine Pflicht zur Rechtsformumwandlung (z.B. Gründung einer GmbH oder AG) darf nicht verlangt werden.
Anforderungen an die Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaften müssen im Angebot klar benannt und ihre interne Aufgabenteilung dargestellt werden. Typische Anforderungen:
- Benennung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft
- Bestimmung eines bevollmächtigten Vertreters (federführendes Unternehmen)
- Vorlage einer Vollmacht / Bietergemeinschaftserklärung
- Darstellung der geplanten Aufgabenteilung
- Nachweis der Eignung aller oder einzelner Mitglieder (je nach Anforderung)
Haftung der Mitglieder
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung. Der Auftraggeber kann von jedem Mitglied die vollständige Vertragserfüllung verlangen, unabhängig von der internen Aufgabenteilung. Die gesamtschuldnerische Haftung ist zwingendes Merkmal der Bietergemeinschaft und kann nicht abbedungen werden.
Eignungsnachweis
Die Eignungsanforderungen können von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft gemeinsam erfüllt werden, sodass auf die kumulierten Ressourcen aller Mitglieder abgestellt wird. Bei technischen Eignungsanforderungen (z.B. Referenzprojekte) können die Referenzen einzelner Mitglieder zusammengeführt werden. Einige Eignungsanforderungen (insbesondere Befugnis und Zuverlässigkeit) muss jedes Mitglied für seinen Leistungsanteil individuell erfüllen.
Abgrenzung zu Kartellabsprachen
Bietergemeinschaften sind nur dann vergaberechtlich zulässig, wenn die Mitglieder den Auftrag nicht auch einzeln erfüllen könnten. Bilden Unternehmen eine Bietergemeinschaft, obwohl jedes von ihnen allein geeignet und leistungsfähig wäre, kann dies eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (Kartellabsprache) darstellen, die nach dem GWB oder dem AEUV (Art. 101) verboten ist. Die Trennlinie zwischen zulässiger Bietergemeinschaft und unzulässiger Kartellabsprache ist im Einzelfall zu beurteilen.
FAQ
Kann der Auftraggeber die Zulassung von Bietergemeinschaften einschränken? Nur in begründeten Ausnahmefällen und bei nachgewiesenem, auftragsspezifischen Interesse. Eine generelle Beschränkung ist vergaberechtswidrig.
Muss die Bietergemeinschaft bereits bei Angebotsabgabe gegründet sein? Sie muss zumindest im Angebot benannt sein. Eine förmliche gesellschaftsrechtliche Gründung ist erst bei Auftragserteilung erforderlich; viele Auftraggeber verlangen jedoch die Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung bereits mit dem Angebot.
Was passiert, wenn ein Mitglied der Bietergemeinschaft während der Vertragsausführung ausfällt? Das ist im Vertrag zu regeln. In der Regel haften die verbleibenden Mitglieder gesamtschuldnerisch weiter. Der Austausch eines Mitglieds während der Vertragsausführung ist vergaberechtlich problematisch und kann als unzulässige Vertragsänderung gewertet werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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