Bieterinformation im Vergaberecht
Die Bieterinformation ist die Mitteilung des Auftraggebers an alle Bieter über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung vor Vertragsschluss.
Definition: Die Bieterinformation ist die vom Auftraggeber vor Abschluss des Vergabevertrags an alle am Vergabeverfahren beteiligten Bieter zu richtende Mitteilung über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung der übrigen Angebote, die den nicht berücksichtigten Bietern die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung vor Ablauf der Stillhaltefrist mittels Nachprüfungsantrag anzufechten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 131 BVergG 2018, § 134 GWB, Art. 2a Richtlinie 89/665/EWG
Was ist die Bieterinformation?
Die Bieterinformation ist ein zentrales Rechtsschutzinstrument des Vergaberechts: Sie gibt unterlegenen Bietern die Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers zu überprüfen und gegebenenfalls vor dem zuständigen Vergabekontrollorgan anzufechten, bevor der Vertrag geschlossen wird. Ohne Bieterinformation und die daran anknüpfende Stillhaltefrist wäre ein effektiver Rechtsschutz gegen vergaberechtswidrige Entscheidungen in der Praxis kaum möglich, da nach Vertragsschluss nur noch eingeschränkte Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Die Bieterinformation ist die notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens: Erst mit Zugang der Information beginnt die Stillhaltefrist zu laufen, und erst nach deren fruchtlosem Ablauf darf der Auftraggeber den Vertrag rechtswirksam abschließen. Ein Vertragsschluss ohne vorherige Bieterinformation oder vor Ablauf der Stillhaltefrist führt in der Regel zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages.
Die Bieterinformation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Den Namen des Unternehmens, dem der Zuschlag erteilt werden soll
- Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots (z. B. Rangfolge und Punktzahl bei Wertungskriterien)
- Den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Ende der Stillhaltefrist)
Stillhaltefrist
Nach Übermittlung der Bieterinformation muss der Auftraggeber eine Stillhaltefrist einhalten, bevor er den Vertrag abschließen darf. Die Stillhaltefrist beträgt:
- 15 Tage bei Übermittlung auf elektronischem oder Faxweg (Österreich und Deutschland)
- 15 Tage bei Übermittlung auf anderen Wegen (mit Zuschlag ab Zugang)
In dieser Zeit können unterlegene Bieter einen Nachprüfungsantrag stellen, der den Auftraggeber an einem Vertragsabschluss hindert, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
Nationale Regelungen
In Österreich ist die Bieterinformation in § 131 BVergG 2018 geregelt; in Deutschland ergibt sich die Pflicht aus § 134 GWB. Beide Regelungen setzen die Vorgaben der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG) um.
Verwandte Begriffe
- Bieter
- Auftraggeber
- Nachprüfungsverfahren
- Angebotsprüfung
- Vergabeverfahren
- Angebot
- Bietergemeinschaft
- Zuschlag
FAQ
Was muss die Bieterinformation konkret enthalten? Die Bieterinformation muss mindestens den Namen des vorgesehenen Zuschlagsempfängers, die Gründe für die Ablehnung des eigenen Angebots (z. B. Punktzahl im Vergleich zum Bestbieter) sowie den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Ablauf der Stillhaltefrist enthalten. In Österreich regelt § 131 BVergG 2018 die Mindestinhalte; in Deutschland § 134 GWB.
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Stillhaltefrist nicht einhält und sofort den Vertrag schließt? Ein Vertragsschluss unter Verletzung der Stillhaltefrist ist in der Regel nichtig (in Österreich gemäß § 334 BVergG 2018; in Deutschland gemäß § 135 GWB). Die Nachprüfungsinstanz kann die Unwirksamkeit des Vertrages feststellen; der Auftraggeber setzt sich zudem Schadenersatzansprüchen der übergangenen Bieter aus.
Müssen auch Bieter, die vom Auftraggeber ausgeschlossen wurden, eine Bieterinformation erhalten? Ja. Auch Bieter, deren Angebote ausgeschlossen wurden, haben einen Anspruch auf Information über die Zuschlagsentscheidung. Nur so können sie überprüfen, ob der Ausschluss zu Recht erfolgt ist, und gegebenenfalls einen Nachprüfungsantrag stellen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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