Glossar

Bieterkommunikation im Vergaberecht 2026

Bieterkommunikation im Vergaberecht: Zulässige Kommunikationsformen, Gleichbehandlungsgebot, elektronische Kanäle und Dokumentationspflichten im Vergabeverfahren.

Definition: Bieterkommunikation umfasst alle zulässigen Formen der Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bietern oder Bewerbern während des Vergabeverfahrens, von der Beantwortung von Bieterfragen bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU, § 9 VgV, § 10 UVgO, § 47 BVergG 2018


Was ist Bieterkommunikation?

Bieterkommunikation ist ein zentrales Element des vergaberechtlichen Transparenzgebots und muss so gestaltet sein, dass alle Bieter gleich behandelt und keine Wettbewerbsvorteile durch informellen Informationsaustausch entstehen. Das Vergaberecht regelt detailliert, auf welchen Wegen, in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Auftraggeber und Bieter miteinander kommunizieren dürfen.

Elektronische Kommunikation als Regelform

Seit der vollständigen Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014 ist die elektronische Kommunikation die Standardform der Bieterkommunikation im EU-weiten Vergaberecht. Gemäß Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU müssen Auftraggeber für alle Arten der Kommunikation und des Informationsaustauschs elektronische Mittel verwenden. Dies schließt ein:

  • Veröffentlichung der Vergabeunterlagen
  • Beantwortung von Bieterfragen
  • Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen
  • Mitteilung von Verfahrensentscheidungen

Zulässige Kommunikationskanäle

In der Praxis erfolgt die Bieterkommunikation über zugelassene e-Vergabeplattformen, die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Gängige Plattformen in Deutschland sind DTVP, Vergabe.NRW, eVergabe (Bund) und länderspezifische Lösungen. In Österreich wird die Plattform des Bundesbeschaffungsamt (BBG) und das Ausschreibungsportal Wirtschaft (ANKÖ/RIS) genutzt.

Gleichbehandlungsgebot in der Kommunikation

Das Gleichbehandlungsgebot verbietet jede bevorzugte Information einzelner Bieter. Auskünfte, die einem Bieter gegeben werden, müssen allen anderen Verfahrensteilnehmern zeitgleich und vollständig mitgeteilt werden. Das gilt auch für mündliche Auskünfte, die nachträglich schriftlich festzuhalten und zu verteilen sind.

Vertraulichkeit

Bestimmte Informationen im Vergabeverfahren unterliegen der Vertraulichkeit. So sind insbesondere Angebotsinhalte bis zur Angebotsöffnung streng vertraulich; auch der Name eines anfragenden Bieters wird bei der Veröffentlichung von Fragen und Antworten in der Regel anonymisiert.

Kommunikation in Verhandlungsverfahren

In Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog gelten besondere Regeln für die Kommunikation. Verhandlungen müssen protokolliert werden; vertrauliche Informationen aus einem Angebot dürfen ohne Zustimmung des Bieters nicht an andere Bieter weitergegeben werden.

FAQ

Darf der Auftraggeber telefonisch mit Bietern kommunizieren? Ja, aber nur für formlose Klärungen. Inhaltlich relevante Auskünfte müssen schriftlich festgehalten und allen Bietern mitgeteilt werden.

Muss der Auftraggeber alle Kommunikation mit Bietern dokumentieren? Ja. Alle wesentlichen Kommunikationsvorgänge sind im Vergabevermerk festzuhalten, um die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

Kann ein Bieter direkt mit dem Sachbearbeiter des Auftraggebers Kontakt aufnehmen? Nur über die vorgesehenen Kanäle. Versuche, über informelle Kontakte Informationsvorteile zu erlangen, können als Ausschlussgrund gewertet werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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