Bieterkonsortium im Vergaberecht 2026
Bieterkonsortium: Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur gemeinsamen Angebotsabgabe im öffentlichen Vergabeverfahren. Definition, Rechtsgrundlage, Pflichten.
Definition: Ein Bieterkonsortium ist der vertragliche Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot in einem öffentlichen Vergabeverfahren einreichen, ohne zuvor eine eigene Rechtsform zu gründen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 19, BVergG 2018 § 6, GWB § 43
Was ist ein Bieterkonsortium?
Ein Bieterkonsortium – in der deutschen Vergabepraxis häufig auch als Bietergemeinschaft bezeichnet – ist die projektbezogene Kooperation mehrerer Unternehmen, die gemeinsam an einem öffentlichen Auftrag teilnehmen. Die beteiligten Unternehmen bleiben rechtlich selbständig, haften dem Auftraggeber gegenüber jedoch in der Regel gesamtschuldnerisch. Das Konsortium tritt nach außen hin als Einheit auf und benennt ein federführendes Mitglied, das als Ansprechpartner für den Auftraggeber fungiert.
Der Begriff „Bieterkonsortium" wird im österreichischen Vergaberecht (BVergG 2018) und im deutschen Vergaberecht (GWB) verwendet, wobei in der Praxis die Termini „Bietergemeinschaft", „Arbeitsgemeinschaft" (ARGE) und „Konsortium" oft synonym gebraucht werden.
Zulässigkeit und Rechtsgrundlage
Die Möglichkeit, Angebote als Konsortium einzureichen, ist durch das europäische Vergaberecht ausdrücklich garantiert. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU stellt klar, dass öffentliche Auftraggeber Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nicht allein deshalb von der Teilnahme ausschließen dürfen, weil sie keine bestimmte Rechtsform angenommen haben. Der Auftraggeber kann jedoch verlangen, dass eine Bietergemeinschaft im Zuschlagsfall eine bestimmte Rechtsform annimmt.
In Deutschland ergibt sich die Zulässigkeit aus § 43 GWB, in Österreich aus § 6 BVergG 2018. Kartellrechtliche Grenzen sind zu beachten: Unternehmen, die einzeln in der Lage wären, den Auftrag zu erfüllen, dürfen sich nicht aus wettbewerbswidrigen Motiven zusammenschließen (Art. 101 AEUV).
Eignungsanforderungen im Konsortium
Bei einem Bieterkonsortium werden die Eignungsanforderungen grundsätzlich auf alle Mitglieder gemeinsam bezogen, wobei die konkrete Ausgestaltung je nach Anforderungsart variiert.
- Befugnis/Gewerbeerlaubnis: Jedes Mitglied muss die für seinen Teil der Leistung erforderliche Befugnis besitzen.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die Mitglieder können ihre wirtschaftlichen Kennzahlen kumulieren.
- Technische Leistungsfähigkeit: Referenzen und technisches Personal aller Mitglieder können zusammengelegt werden.
- Persönliche Eignung (Ausschlussgründe): Jedes einzelne Mitglied muss frei von zwingenden Ausschlussgründen sein.
Pflichten und Anforderungen
Das Bieterkonsortium muss in seinem Angebot klar angeben, welches Mitglied die Federführung übernimmt und wie die Leistungsanteile auf die einzelnen Mitglieder verteilt sind.
Typische Anforderungen des Auftraggebers:
- Benennung des bevollmächtigten Vertreters (Federführer)
- Vorlage einer Konsortialvereinbarung oder Vollmacht
- Gesamtschuldnerische Haftungserklärung aller Mitglieder
- Klare Aufteilung der Leistungsanteile (ggf. als Prozentsatz)
Abgrenzung zur Unterauftragsvergabe
Ein Bieterkonsortium ist klar von der Unterauftragsvergabe zu unterscheiden: Beim Konsortium haften alle Mitglieder dem Auftraggeber gegenüber direkt und gesamtschuldnerisch. Beim Unterauftragnehmer hingegen besteht die Vertragsbeziehung nur zwischen Hauptauftragnehmer und Subunternehmer; der Auftraggeber hat gegenüber dem Unterauftragnehmer grundsätzlich keine vertraglichen Ansprüche.
FAQ
Müssen alle Mitglieder eines Bieterkonsortiums die Eignung erfüllen? Nicht zwingend vollständig: Bei der fachlichen und wirtschaftlichen Eignung können sich die Mitglieder gegenseitig ergänzen. Bei Ausschlussgründen und beruflichen Befugnissen muss jedoch jedes Mitglied die Anforderungen für seinen Leistungsanteil erfüllen.
Kann ein Auftraggeber Bieterkonsortien grundsätzlich ausschließen? Nein. Der Ausschluss von Bietergemeinschaften ist nach Art. 19 der Richtlinie 2014/24/EU grundsätzlich unzulässig. Der Auftraggeber kann lediglich verlangen, dass im Zuschlagsfall eine bestimmte Rechtsform (z.B. GmbH) gebildet wird.
Was gilt kartellrechtlich für Bieterkonsortien? Unternehmen, die den Auftrag jeweils allein erfüllen könnten, dürfen sich nicht ohne sachlichen Grund zu einem Konsortium zusammenschließen, da dies als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 101 AEUV eingestuft werden kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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