Billigstangebotsprinzip im Vergaberecht
Billigstangebotsprinzip: Zuschlag ausschließlich nach dem niedrigsten Preis. Nur bei standardisierbaren Leistungen zulässig. § 91 BVergG 2018. AT-Begriff.
Definition: Das Billigstangebotsprinzip ist der vergaberechtliche Grundsatz, wonach der Zuschlag ausschließlich an jenen Bieter erteilt wird, der den niedrigsten Preis angeboten hat, ohne dass weitere qualitative Zuschlagskriterien herangezogen werden; es ist nur bei eindeutig und abschließend beschreibbaren Leistungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 91 BVergG 2018
Was ist das Billigstangebotsprinzip?
Das Billigstangebotsprinzip ist eine von zwei möglichen Zuschlagsregelungen im österreichischen Vergaberecht: Der Auftraggeber erteilt den Zuschlag ausschließlich anhand des niedrigsten Angebotspreises, ohne qualitative Kriterien zu berücksichtigen.
Es handelt sich um eine Ausnahme vom Regelfall des Bestbieterprinzips. Das Billigstangebotsprinzip ist nur dann zulässig, wenn die Leistung so eindeutig und vollständig beschrieben werden kann, dass zwischen den Angeboten qualitative Unterschiede weder zu erwarten noch für die Auftragsdurchführung relevant sind. In diesen Fällen ist der Preis das einzige sinnvolle Differenzierungsmerkmal.
Das Billigstangebotsprinzip findet typischerweise Anwendung bei der Beschaffung standardisierter Waren (z.B. Büromaterial, Standardsoftwarelizenzen) oder einfach definierbarer Dienstleistungen, bei denen alle Anbieter eine qualitativ gleichwertige Leistung erbringen.
Bedeutung und Funktion
Das Billigstangebotsprinzip vereinfacht die Angebotswertung erheblich, da keine Punktesysteme oder Nutzwertanalysen erforderlich sind – die Reihung der Angebote erfolgt ausschließlich nach dem Preis.
Der wesentliche Vorteil liegt in der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung: Der Zuschlag an den Billigstbieter ist objektiv überprüfbar und lässt keinen Bewertungsspielraum zu. Dies reduziert das Anfechtungsrisiko bei der Zuschlagsentscheidung.
Gleichzeitig birgt das Billigstangebotsprinzip erhebliche Risiken: Bei Leistungen, bei denen Qualitätsunterschiede möglich und relevant sind, kann eine reine Preisorientierung zu Qualitätsverlusten, Nachtragsrisiken oder ungewöhnlich niedrigen Angeboten führen. Auftraggeber, die das Billigstangebotsprinzip in ungeeigneten Situationen anwenden, riskieren unwirtschaftliche Ergebnisse.
Die unzulässige Anwendung des Billigstangebotsprinzips – etwa bei komplexen Planungs- oder Dienstleistungsaufträgen – stellt einen Vergaberechtsverstoß dar und kann angefochten werden.
Rechtsgrundlage
In Österreich ist das Billigstangebotsprinzip in § 91 BVergG 2018 geregelt; seine Anwendung ist auf jene Fälle beschränkt, in denen die Leistung eindeutig und abschließend beschrieben werden kann.
§ 91 Abs. 1 BVergG 2018 sieht vor, dass der Auftraggeber entweder nach dem Bestbieterprinzip (wirtschaftlich günstigstes Angebot) oder nach dem Billigstangebotsprinzip (niedrigster Preis) vorgeht. Die Wahl des Prinzips ist in der Ausschreibung bekanntzugeben. Der Auftraggeber muss die Entscheidung für das Billigstangebotsprinzip sachlich begründen können.
Auf EU-Ebene ist das reine Preiskriterium nach Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU weiterhin zulässig, tritt aber zugunsten des MEAT-Prinzips (Most Economically Advantageous Tender) zunehmend in den Hintergrund. Einige EU-Mitgliedstaaten haben den reinen Niedrigpreiszuschlag für bestimmte Leistungsarten (insbesondere planende und beratende Leistungen) bereits vollständig ausgeschlossen.
Abgrenzung zum Bestbieterprinzip
| Merkmal | Billigstangebotsprinzip | Bestbieterprinzip |
|---|---|---|
| Zuschlagskriterium | Ausschließlich niedrigster Preis | Wirtschaftlich günstigstes Angebot |
| Anwendungsvoraussetzung | Eindeutig standardisierbare Leistung | Regelfall; komplexe Leistungen |
| Bewertungsaufwand | Gering (reine Preisreihung) | Höher (Punktesystem) |
| Anfechtungsrisiko | Gering bei korrekter Anwendung | Höher durch Bewertungsspielraum |
| Rechtsgrundlage AT | § 91 BVergG 2018 | § 91 BVergG 2018 |
Verwandte Begriffe
- Bestbieterprinzip
- Zuschlagskriterien
- Zuschlagsentscheidung
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
- Angebotsprüfung
- Ausschreibung
- Leistungsverzeichnis
- Doppelverwertungsverbot
- Vergabeverfahren
- Direktvergabe
FAQ
Wann ist das Billigstangebotsprinzip zulässig? Das Billigstangebotsprinzip ist nur dann zulässig, wenn die Leistung so eindeutig und vollständig beschrieben werden kann, dass qualitative Unterschiede zwischen den Angeboten nicht zu erwarten oder nicht relevant sind. Typische Anwendungsfälle sind die Beschaffung von Standardwaren oder klar definierten, homogenen Lieferleistungen.
Muss der Auftraggeber in der Ausschreibung angeben, ob er nach dem Billigst- oder Bestbieterprinzip vergibt? Ja. Gemäß § 91 BVergG 2018 ist das gewählte Zuschlagsprinzip samt der maßgeblichen Kriterien in der Ausschreibung bekanntzugeben. Fehlt diese Angabe oder wird das falsche Prinzip gewählt, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor.
Was passiert, wenn der Auftraggeber das Billigstangebotsprinzip bei einer komplexen Leistung anwendet? Die fehlerhafte Wahl des Zuschlagsprinzips stellt einen Vergaberechtsverstoß dar, der von Bietern im Nachprüfungsverfahren angefochten werden kann. Vergabekontrollbehörden können die Ausschreibung aufheben oder den Auftraggeber zur Korrektur verpflichten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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