Glossar

Bindefrist im Vergaberecht

Die Bindefrist ist der Zeitraum, während dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen muss.

Definition: Die Bindefrist ist der in den Vergabeunterlagen vom Auftraggeber festzulegende Zeitraum, während dessen der Bieter unwiderruflich an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber berechtigt ist, durch Zuschlagserteilung einen Vertrag zu begründen; nach § 108 BVergG 2018 (AT) bzw. § 10 VOB/A (DE) darf die Bindefrist nur mit Zustimmung des Bieters verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 108 BVergG 2018, § 10 VOB/A, Art. 35 Richtlinie 2014/24/EU (Anhang V)


Was ist die Bindefrist?

Die Bindefrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Bieter rechtlich an sein eingereichtes Angebot gebunden ist und dieses weder zurückziehen noch einseitig abändern darf. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist – also dem Zeitpunkt, zu dem keine weiteren Angebote mehr eingereicht werden können – und endet mit dem in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Datum. Während der Bindefrist muss der Auftraggeber die Angebote prüfen, werten und den Zuschlag erteilen; gelingt dies nicht innerhalb der Bindefrist, muss er entweder die Verlängerung der Bindefrist mit Zustimmung der Bieter vereinbaren oder das Vergabeverfahren aufheben.

Die Länge der Bindefrist ist vom Auftraggeber anhand der voraussichtlichen Dauer von Prüfung, Wertung und allfälligen Nachprüfungsverfahren realistisch zu bemessen. In Österreich sind für Oberschwellenvergaben Stillhaltefristen (Suspensivfristen) von mindestens 15 Tagen nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung einzuhalten; die Bindefrist muss diese Fristen zwingend umfassen. In Deutschland gilt nach § 134 GWB eine Informations- und Wartepflicht von 15 Kalendertagen vor Vertragsschluss.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Die Bindefrist schützt den Auftraggeber vor dem Risiko, dass Bieter ihre Angebote nach Angebotsöffnung zurückziehen oder die Preise nachträglich ändern, und sichert so die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Angebote als Grundlage für die Zuschlagsentscheidung. Aus Bietersicht begründet die Bindefrist eine einseitige Verpflichtung ohne Gegenleistung: Der Bieter ist gebunden, während der Auftraggeber noch keine Entscheidung getroffen hat. Daher ist eine unverhältnismäßig lange Bindefrist geeignet, den Wettbewerb zu hemmen und kleine Unternehmen von der Teilnahme abzuschrecken.

Eine Verlängerung der Bindefrist über das ursprüngliche Ende hinaus ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Bieters zulässig; Bieter, die einer Verlängerung nicht zustimmen, scheiden aus dem Verfahren aus, ohne dass dies als Rückzug des Angebots gilt. Ein unberechtigter Rückzug des Angebots während der Bindefrist kann den Verfall eines allfälligen Vadiums und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen.

Verwandte Begriffe


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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