Glossar

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Vergaberecht 2026

BGB im Vergaberecht: Das Bürgerliche Gesetzbuch als zivilrechtliche Grundlage für Vergabeverträge, Schadenersatz und vorvertragliche Pflichten.

Definition: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Zivilgesetzbuch Deutschlands und gilt im öffentlichen Beschaffungswesen als subsidiäre Rechtsgrundlage für die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie für Schadenersatzansprüche aus dem Vergabeverfahren.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BGB i.d.F. v. 18.08.1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert; §§ 241 ff., 311 ff., 433 ff. BGB


BGB und öffentliches Vergaberecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch bildet die zivilrechtliche Grundlage für alle Verträge, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren geschlossen werden – denn auch öffentliche Auftraggeber schließen privatrechtliche Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge ab. Das Vergaberecht (GWB, VgV, VOB) regelt das Verfahren bis zum Vertragsabschluss; was danach kommt, bestimmt primär das BGB – ergänzt durch spezifische Regelwerke wie die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) oder die VOL/B (Verdingungsordnung für Leistungen Teil B, mittlerweile weitgehend durch VOB und allgemeines Schuldrecht abgelöst).

Vertragstypen im öffentlichen Beschaffungswesen

Das BGB stellt verschiedene Vertragstypen bereit, die je nach Auftragsgegenstand zur Anwendung kommen.

  • Kaufvertrag (§ 433 BGB): Bei Lieferaufträgen (z.B. Büromaterial, Fahrzeuge, IT-Hardware)
  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Bei Bau- und Werkleistungen, bei denen ein Erfolg geschuldet ist
  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Bei Dienstleistungen, bei denen eine Tätigkeit, nicht ein Ergebnis geschuldet ist
  • Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB): Mischform bei herzustellenden beweglichen Sachen

Vorvertragliche Schuldverhältnisse (culpa in contrahendo)

Die vergaberechtlich bedeutsamste zivilrechtliche Konstruktion ist das vorvertragliche Schuldverhältnis gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo). Mit der Einleitung eines Vergabeverfahrens tritt zwischen Auftraggeber und den teilnehmenden Bietern ein gesetzliches Schuldverhältnis in Kraft, das Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten durch fehlerhafte Vergabeentscheidungen, schuldet er dem geschädigten Bieter Schadenersatz.

In der Vergabepraxis bedeutet dies:

  • Bieter haben einen Anspruch auf korrekte Wertung ihrer Angebote
  • Fehlerhafte Wertungen können Schadenersatzansprüche auslösen
  • Das negative Interesse (Kosten der Angebotserstellung) ist grundsätzlich ersatzfähig
  • Das positive Interesse (entgangener Gewinn) wird bei nachgewiesenem Zuschlagsanspruch bejaht

Relevanz für Schadenersatzklagen

Bieter, die durch Vergabefehler geschädigt wurden, stützen ihre Schadenersatzklagen vor den ordentlichen Gerichten auf §§ 280, 311 BGB. Die Vergabekammern sind für Schadenersatz nicht zuständig; sie können nur das laufende Verfahren korrigieren. Der zivilrechtliche Weg über das BGB ist der einzige Weg, um Ersatz des entgangenen Gewinns zu erlangen.

BGB in Österreich

In Österreich gilt nicht das deutsche BGB, sondern das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aus dem Jahr 1811. Es erfüllt dieselbe Funktion als subsidiäre zivilrechtliche Grundlage für öffentliche Beschaffungsverträge. Die Schadenersatzgrundsätze (§§ 918 ff. ABGB) und die Regeln über Vertragsschluss und -inhalt (§§ 859 ff. ABGB) sind die österreichischen Entsprechungen der BGB-Vorschriften.

FAQ

Gilt das BGB auch für Verträge, bei denen die VOB/B vereinbart wurde? Ja, subsidiär. Wo die VOB/B keine Regelung trifft, gilt das BGB. Ist keine wirksame VOB/B-Vereinbarung zustande gekommen (z.B. wegen fehlender Einbeziehung), gelten vollständig die BGB-Regeln über Werkverträge.

Welches Gericht ist für Schadenersatzklagen von Bietern zuständig? Die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte), nicht die Vergabekammern. In Deutschland sind die Landgerichte erste Instanz für Schadenersatzklagen von Bietern gegen öffentliche Auftraggeber.

Können öffentliche Auftraggeber durch AGB das BGB einschränken? Nur eingeschränkt. Öffentliche Auftraggeber können als Verwender von AGB den Bietern keine unangemessenen Klauseln aufzwingen. § 307 BGB (Inhaltskontrolle) findet Anwendung.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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