Glossar

Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Vergaberecht 2026

Bundeshaushaltsordnung (BHO): Haushaltsrechtliche Grundlage der Bundesbeschaffung in Deutschland. Wirtschaftlichkeitsgebot, § 55 BHO und Vergabepflichten.

Definition: Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist das zentrale Haushaltsgesetz des deutschen Bundes und enthält in § 55 die grundlegende Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung, die als haushaltsrechtliche Ergänzung zum Vergaberecht bei der Verwendung von Bundesmitteln gilt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: BHO i.d.F. v. 19.08.1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert; § 55 BHO, VGV, UVgO


Was ist die Bundeshaushaltsordnung?

Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist das grundlegende Gesetz für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes in Deutschland und bildet gemeinsam mit dem Grundgesetz (Art. 110–115 GG) den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Verwendung öffentlicher Bundesmittel. Sie regelt Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Bundeshaushalts und enthält fundamentale Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO), Gesamtdeckungsprinzip und das Jährlichkeitsprinzip.

Für das Beschaffungswesen ist § 55 BHO von besonderer Bedeutung: Er verpflichtet die Bundesbehörden, dem Abschluss von Verträgen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen zu lassen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 55 BHO – Die Ausschreibungspflicht

§ 55 BHO ist die haushaltsrechtliche Grundnorm der Beschaffungspflicht für Bundesbehörden und gilt parallel zu den vergaberechtlichen Vorschriften des GWB und der VgV.

§ 55 Abs. 1 BHO bestimmt: „Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen."

Diese Pflicht gilt auch unterhalb der EU-Schwellenwerte und wird für Liefer- und Dienstleistungen durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie für Bauleistungen durch die VOB/A konkretisiert. Die BHO wirkt somit als haushaltsrechtlicher Rahmen, der unabhängig vom Vergaberecht Geltung beansprucht.

Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 7 BHO)

Das in § 7 BHO verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet alle Dienststellen des Bundes, bei Ausgaben den günstigsten Kosten-Nutzen-Quotienten anzustreben. Es umfasst sowohl das Sparsamkeitsprinzip (keine unnötigen Ausgaben) als auch das Wirtschaftlichkeitsprinzip im engeren Sinne (maximale Leistung bei gegebenen Mitteln). Im Beschaffungskontext bedeutet dies, dass der Auftraggeber nicht zwingend das billigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot wählen muss – ein Grundsatz, der in der vergaberechtlichen Terminologie dem „Bestbieterprinzip" entspricht.

Verhältnis zu GWB und VgV

Die BHO und das vergaberechtliche Regelwerk des GWB stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander: Während das GWB den wettbewerbsrechtlichen Rahmen der Auftragsvergabe regelt und bei Verstößen individuellen Rechtsschutz gewährt, sichert die BHO die haushaltsrechtliche Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung.

Unterschiede in der Praxis:

  • Die BHO gilt für alle Bundesausgaben, unabhängig vom Auftragswert
  • Das GWB und seine Verordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV) gelten nur oberhalb der EU-Schwellenwerte
  • Verstöße gegen die BHO können zu Beanstandungen durch den Bundesrechnungshof führen
  • Verstöße gegen das GWB begründen subjektive Bieterrechte und Nachprüfungsansprüche

Bundesrechnungshof und Haushaltskontrolle

Die Einhaltung der BHO, einschließlich der Beschaffungsvorschriften, wird vom Bundesrechnungshof geprüft. Dieser kann Beanstandungen aussprechen und Empfehlungen an die geprüften Stellen richten, hat jedoch keine unmittelbaren Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Behörden.

FAQ

Gilt die BHO auch für Länder und Kommunen? Nein. Die BHO gilt nur für den Bund. Die Länder haben eigene Landeshaushaltsordnungen (LHO), die inhaltlich weitgehend der BHO entsprechen. Kommunen unterliegen den jeweiligen Gemeindeordnungen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 55 BHO? Verstöße gegen § 55 BHO begründen in erster Linie eine haushaltsrechtliche Unzulässigkeit der Ausgabe und können zu Rügen des Bundesrechnungshofs führen. Individuelle Bieterrechte werden primär über das GWB geschützt, nicht über die BHO.

Gibt es Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach § 55 BHO? Ja. § 55 BHO erlaubt Ausnahmen, wenn die Natur des Geschäfts (z.B. geheimhaltungsbedürftige Aufträge) oder besondere Umstände (z.B. Dringlichkeit, alleinige Lieferfähigkeit) eine Ausschreibung nicht möglich oder zweckmäßig erscheinen lassen. Die Ausnahmen sind eng auszulegen und zu dokumentieren.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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