Chancengleichheit im Vergaberecht 2026
Chancengleichheit im Vergaberecht: Gleichbehandlungsgebot für alle Bieter und Bewerber in öffentlichen Vergabeverfahren. Grundlage, Anwendung und Grenzen.
Definition: Chancengleichheit im Vergaberecht bezeichnet den Grundsatz, dass alle Bieter und Bewerber in einem öffentlichen Vergabeverfahren unter identischen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen müssen und keine diskriminierende Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Teilnehmer durch den Auftraggeber erfolgen darf.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 18 Abs. 1, BVergG 2018 § 20, GWB § 97 Abs. 2
Chancengleichheit als Vergabegrundsatz
Chancengleichheit ist neben Transparenz und Wettbewerb einer der drei tragenden Grundsätze des europäischen Vergaberechts und leitet sich unmittelbar aus den Grundfreiheiten des AEUV sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ab. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU formuliert diesen Grundsatz ausdrücklich: Auftraggeber behandeln Wirtschaftsteilnehmer gleich und ohne Diskriminierung und handeln transparent und verhältnismäßig.
In Deutschland ist der Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 Abs. 2 GWB verankert, in Österreich in § 20 BVergG 2018. Er gilt für alle Verfahrensschritte – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung.
Praktische Ausprägungen
Der Grundsatz der Chancengleichheit konkretisiert sich in zahlreichen Einzelanforderungen an das Verfahren des Auftraggebers.
Einheitliche Vergabeunterlagen
Alle Bieter erhalten dieselben Vergabeunterlagen mit identischen Informationen. Änderungen nach Veröffentlichung müssen allen Bietern gleichzeitig mitgeteilt werden.
Gleichmäßige Informationsweitergabe
Beantwortet der Auftraggeber Bieterfragen, müssen die Antworten anonymisiert an alle Bieter weitergeleitet werden – eine bevorzugte Einzelinformation einzelner Bieter ist unzulässig.
Einheitliche Angebotswertung
Alle Angebote werden nach denselben, vorab bekannt gemachten Zuschlagskriterien und Gewichtungen bewertet. Eine nachträgliche Änderung der Wertungsmethode oder unterschiedliche Anwendung auf verschiedene Bieter verstößt gegen die Chancengleichheit.
Gleiche Fristen
Alle Bieter haben dieselbe Angebotsfrist. Verlängerungen oder informelle Fristverlängerungen für einzelne Bieter sind unzulässig.
Verhandlungsverfahren
Im Verhandlungsverfahren müssen alle Teilnehmer zu den gleichen Bedingungen verhandelt werden. Informationen, die einem Bieter im Verhandlungsgespräch mitgeteilt wurden und für andere Bieter relevant sind, müssen allen mitgeteilt werden.
Positive Diskriminierung und soziale Kriterien
Der Grundsatz der Chancengleichheit schließt eine positive Förderung benachteiligter Gruppen nicht aus, sofern dies gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig ist. So können Auftraggeber reservierte Aufträge für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für Sozialbetriebe ausschreiben (Art. 20 Richtlinie 2014/24/EU; § 118 GWB). Dies ist eine zulässige Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz, die der Gesetzgeber bewusst geschaffen hat.
Chancengleichheit und KMU-Förderung
Die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Vergaberecht ist mit dem Chancengleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn sie nicht zu einer Diskriminierung größerer Unternehmen führt. Instrumente wie die Losaufteilung (Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU; § 97 Abs. 4 GWB) sind als strukturelle Maßnahmen zulässig, weil sie allen Marktteilnehmern – auch KMU – gleiche Chancen eröffnen.
FAQ
Darf ein Auftraggeber einen Bieter aus der Region bevorzugen? Nein. Regionale Präferenzen verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und – sofern andere EU-Mitgliedstaaten betroffen sind – gegen das Diskriminierungsverbot des AEUV. Ausnahmen gelten nur bei nachgewiesener fehlender Binnenmarktrelevanz.
Was passiert, wenn der Auftraggeber einen Bieter mit zusätzlichen Informationen versorgt? Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Chancengleichheit dar und kann zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung führen. In extremen Fällen kann das gesamte Verfahren aufgehoben werden.
Müssen ausländische Bieter genauso behandelt werden wie inländische? Ja, unbedingt. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot schützt insbesondere Bieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Formale oder informelle Bevorzugungen inländischer Anbieter sind vergaberechtswidrig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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