Glossar

Compliance im Vergaberecht 2026

Compliance im Vergaberecht: Regelkonformität in öffentlichen Vergabeverfahren. Ausschlussgründe, Self-Cleaning, Antikorruptionspflichten und Compliance-Management.

Definition: Compliance im Vergaberecht bezeichnet die Gesamtheit der Maßnahmen und Strukturen, die sicherstellen, dass ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und ethischen Standards im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren einhält.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 57–59, GWB §§ 123–125, BVergG 2018 §§ 68–71


Compliance im Vergabekontext

Compliance im Vergaberecht hat zwei Dimensionen: die Regelkonformität des öffentlichen Auftraggebers bei der Durchführung von Vergabeverfahren sowie die Regelkonformität von Bietern und Auftragnehmern als Voraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Vergaben.

Für Bieter ist Compliance insbesondere im Zusammenhang mit den vergaberechtlichen Ausschlussgründen relevant: Unternehmen, die in der Vergangenheit gegen bestimmte Gesetze verstoßen haben, können von der Teilnahme an öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden. Für Auftraggeber ist Compliance-Management ein Instrument zur Vermeidung von Vergabefehlern, die zu Nachprüfungen, Schadenersatzansprüchen und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen führen können.

Ausschlussgründe als Compliance-Pflicht

Die vergaberechtlichen Ausschlussgründe (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU; §§ 123, 124 GWB; § 68 BVergG 2018) sind das zentrale Instrument, durch das das Vergaberecht Compliance-Anforderungen an Bieter stellt.

Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB)

Zwingend ausgeschlossen werden Bieter, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen:

  • Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)
  • Korruption (§§ 332, 334 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Terrorismusfinanzierung
  • Geldwäsche
  • Menschenhandel und Kinderarbeit

Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB)

Auftraggeber können Bieter ausschließen bei:

  • Schwerwiegenden Verletzungen beruflicher Verhaltensanforderungen
  • Interessenkonflikten
  • Wettbewerbsverzerrenden Absprachen (z.B. Kartellverstöße)
  • Erheblichem Versagen bei früheren Aufträgen
  • Falschen Angaben im Vergabeverfahren

Self-Cleaning

Unternehmen, die von Ausschlussgründen betroffen sind, können durch sogenanntes „Self-Cleaning" (Selbstreinigung) nachweisen, dass sie trotz früherer Verstöße als zuverlässig gelten können. Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU und § 125 GWB regeln diesen Mechanismus.

Voraussetzungen für wirksames Self-Cleaning:

  1. Aktive Aufklärung der Straftaten und Schadenersatzzahlungen an Geschädigte
  2. Umfassende Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden
  3. Einführung konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen (Compliance-Management-System, Schulungen, Personalmaßnahmen)

Das Compliance-Management-System (CMS) des Unternehmens ist damit nicht nur ein internes Steuerungsinstrument, sondern auch ein vergaberechtlich relevanter Nachweis.

Compliance-Management für Auftraggeber

Auch öffentliche Auftraggeber haben eine Compliance-Pflicht: Sie müssen Vergabeverfahren so gestalten und dokumentieren, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Zentrale Compliance-Elemente für Auftraggeber:

  • Vollständige Vergabedokumentation (§ 8 VgV; § 22 BVergG 2018)
  • Antikorruptionsmaßnahmen im Beschaffungsbereich (Vier-Augen-Prinzip, Rotation bei Vergabeentscheidungen)
  • Einhaltung der Gleichbehandlungspflichten
  • Korrekte Schätzung des Auftragswertes zur Vermeidung von Schwellenwertunterschreitungen
  • Regelkonforme Dokumentation von Verhandlungsgesprächen

Antikorruption und Interessenkonflikte

Interessenkonflikte müssen vom Auftraggeber aktiv verhindert und dokumentiert werden (Art. 24 Richtlinie 2014/24/EU; § 6 VgV). Personen, die am Vergabeverfahren beteiligt sind und persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit gefährden könnten, sind vom Verfahren auszuschließen.

FAQ

Kann ein Unternehmen mit einer laufenden Korruptionsermittlung trotzdem an Vergaben teilnehmen? Nur, wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Laufende Ermittlungen allein begründen keinen zwingenden Ausschlussgrund; der Auftraggeber kann jedoch bei konkreten Hinweisen auf schwerwiegende Verstöße fakultative Ausschlussgründe prüfen.

Was muss ein Compliance-Management-System für Self-Cleaning enthalten? Ein wirksames CMS für Self-Cleaning umfasst typischerweise: Compliance-Richtlinien, Schulungsprogramme, Whistleblower-Systeme, interne Kontrollmechanismen, Reporting-Strukturen und eine unabhängige Compliance-Funktion.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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