De-minimis-Regel im Vergaberecht 2026
De-minimis-Regel im Vergabe- und Beihilferecht: Bagatellgrenze für staatliche Beihilfen. Bedeutung für öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger.
Definition: Die De-minimis-Regel bezeichnet im europäischen Beihilferecht die Bagatellgrenze für staatliche Beihilfen, unterhalb derer Zuwendungen des Staates an Unternehmen nicht als unzulässige Beihilfen nach Art. 107 AEUV eingestuft werden, und hat im Vergaberecht indirekte Relevanz bei der Zuwendungsbeschaffung.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831, Art. 107 AEUV
Was ist die De-minimis-Regel?
Die De-minimis-Regel entstammt dem europäischen Beihilferecht und bestimmt, dass staatliche Beihilfen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes keiner Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission bedürfen, da ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten als zu gering (de minimis) eingestuft werden. Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Jänner 2024 die neue De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Europäischen Kommission.
Der aktuelle De-minimis-Schwellenwert beträgt 300.000 Euro pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren (angehoben von zuvor 200.000 Euro).
Relevanz für öffentliche Beschaffung
Im engeren Sinne des Vergaberechts (Verfahren zur Auftragsvergabe) ist die De-minimis-Regel nicht direkt anwendbar. Sie gelangt jedoch in zwei verwandten Kontexten zur Anwendung:
Zuwendungsbeschaffung (Förderrecht)
Wenn öffentliche Auftraggeber Leistungen mit Fördermitteln beschaffen oder Fördermittel an private Unternehmen weitergeben, kann die De-minimis-Verordnung zur Anwendung kommen. Empfänger staatlicher Fördermittel müssen prüfen, ob die Förderung eine Beihilfe darstellt und ob die De-minimis-Grenze eingehalten ist.
Auslegungsfragen bei kleinen Auftragswerten
In der Praxis wird „de minimis" gelegentlich – fälschlicherweise – synonym für Bagatellgrenzen im Vergaberecht verwendet. Im vergaberechtlichen Sinn gibt es keine „De-minimis-Regel"; stattdessen gelten Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren (z.B. Direktvergabe bis 50.000 EUR netto in Deutschland für Lieferungen und Leistungen nach UVgO § 8).
Beihilferechtliche Prüfung bei Vergaben
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu unter Marktpreisen liegenden Konditionen oder bei der Gewährung sonstiger Vorteile an Auftragnehmer entsteht möglicherweise eine beihilferechtlich relevante Situation. Öffentliche Auftraggeber müssen sicherstellen, dass ihre Vergabepraktiken keine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen. Die De-minimis-Verordnung kann als „sicherer Hafen" dienen, wenn die Vorteile die Schwellenwerte nicht überschreiten.
Aktuelle De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831
Die neue Verordnung, gültig ab 1. Jänner 2024, bringt folgende Änderungen:
- Anhebung des Schwellenwerts von 200.000 auf 300.000 EUR (über drei Steuerjahre)
- Neues zentrales De-minimis-Register (in der EU-Datenbank) für Transparenz
- Sektorspezifische Regelungen bleiben (z.B. Landwirtschaft: 20.000–25.000 EUR)
FAQ
Gilt die De-minimis-Regel im Vergaberecht als Ausnahme von der Ausschreibungspflicht? Nein. Die De-minimis-Regel des Beihilferechts und die Schwellenwerte des Vergaberechts sind zwei völlig getrennte Regelungsbereiche. Vergaberechtliche Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht ergeben sich ausschließlich aus dem GWB, der VgV oder dem BVergG 2018.
Müssen Bieter im Vergabeverfahren De-minimis-Nachweise erbringen? In der Regel nein. De-minimis-Nachweise sind im Beihilferecht erforderlich, wenn ein Unternehmen staatliche Fördermittel erhält. Im klassischen Vergabeverfahren spielen sie keine Rolle.
Was passiert, wenn die De-minimis-Grenze überschritten wird? Bei Überschreitung der 300.000-EUR-Grenze muss die Beihilfe entweder bei der Europäischen Kommission angemeldet werden oder unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen. Ohne Genehmigung geleistete Beihilfen können zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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