Glossar

Deckungsrücklass im Vergaberecht

Deckungsrücklass: Sicherheitseinbehalt aus dem Werklohn für Gewährleistungsansprüche. Typisch 5% der Abrechnungssumme. § 1170b ABGB. Rein österreichischer Begriff.

Definition: Der Deckungsrücklass ist ein im österreichischen Bauvertragswesen üblicher Sicherheitseinbehalt, bei dem ein Teil des Werklohns – typischerweise fünf Prozent der Abrechnungssumme – vom Auftraggeber einbehalten wird, um Ansprüche aus der Gewährleistung des Auftragnehmers nach Abnahme der Leistung abzusichern.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 1170b ABGB, ÖNORM B 2110


Was ist der Deckungsrücklass?

Der Deckungsrücklass ist ein rein österreichisches Instrument der Vertragssicherung im Bauwesen: Ein vereinbarter Prozentsatz des Werklohns wird vom Auftraggeber zurückbehalten und erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausbezahlt, sofern keine Mängel geltend gemacht werden.

Der Deckungsrücklass dient als finanzielle Absicherung des Auftraggebers für den Fall, dass nach der Abnahme Mängel am Bauwerk auftreten, für deren Behebung der Auftragnehmer aufkommen muss. Ohne Deckungsrücklass müsste der Auftraggeber bei Mängeln zunächst auf eigene Kosten vorleisten und den Auftragnehmer anschließend auf Ersatz klagen.

Der Begriff existiert in dieser Form im deutschen Vergaberecht nicht; dort werden ähnliche Sicherungsmechanismen über allgemeine Vertragsklauseln oder die VOB/B geregelt.

Bedeutung im Vergabeverfahren

Der Deckungsrücklass ist kein vergaberechtliches Instrument im engeren Sinne, sondern eine vertragsrechtliche Sicherung, die in den Ausschreibungsunterlagen und Vertragsklauseln öffentlicher Auftraggeber regelmäßig vorgesehen wird.

Typische Ausgestaltung:

  • Höhe: In der Regel 5 % der Abrechnungssumme (brutto oder netto, je nach Vereinbarung)
  • Einbehaltszeitraum: Während der Gewährleistungsfrist, die bei Bauleistungen in Österreich gemäß § 933 ABGB drei Jahre beträgt (für unbewegliche Sachen)
  • Ablösung: Der Auftragnehmer kann den Deckungsrücklass durch eine gleichwertige Bankgarantie (Haftbrief) ablösen und so den einbehaltenen Werklohn sofort erhalten
  • Rückgabe: Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne ausstehende Mängelrügen wird der einbehaltene Betrag bzw. die Bankgarantie zurückgegeben

Die gesetzliche Grundlage für Sicherheitsleistungen im Werkvertrag bildet § 1170b ABGB. Die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) enthält detaillierte Regelungen zur Ausgestaltung des Deckungsrücklasses in der Praxis österreichischer Bauaufträge.

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Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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