Glossar

Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) 2026

DVA: Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und pflegt die VOB. Zusammensetzung, Aufgaben und Bedeutung für das Vergaberecht.

Definition: Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist das paritätisch besetzte Gremium aus Auftraggebern und Auftragnehmern, das die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erarbeitet, fortschreibt und an veränderte rechtliche sowie technische Rahmenbedingungen anpasst.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: VOB/A 2019, VOB/B 2016, VOB/C 2019


Was ist der DVA?

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist das zentrale Gremium für die Entwicklung und Pflege der VOB – des wichtigsten Regelwerks für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen in Deutschland. Der DVA ist kein staatliches Organ, sondern ein privatrechtlich organisiertes Gremium, das die Interessen aller am Bauwesen beteiligten Kreise repräsentiert. Seine Zusammensetzung aus öffentlichen Auftraggebern, der Bauwirtschaft, Ingenieuren und anderen Beteiligten sichert die Ausgewogenheit der VOB als Interessenausgleichswerk zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Der DVA hat seinen Sitz in Berlin und arbeitet eng mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) zusammen, insbesondere für die VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, ATV).

Aufgaben des DVA

Der DVA hat die Aufgabe, die drei Teile der VOB (A, B und C) zu erarbeiten, fortzuschreiben und an neue gesetzliche Anforderungen sowie technische Entwicklungen anzupassen.

VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

Der DVA erarbeitet und aktualisiert den Teil A der VOB, der die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber regelt. VOB/A enthält die Grundsätze für die Wahl der Vergabeart, die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Fristen sowie die Angebotswertung und Zuschlagserteilung. Die aktuell gültige Fassung ist VOB/A 2019.

VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

VOB/B regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung. Der DVA sorgt dafür, dass VOB/B als ausgewogenes Vertragsregelwerk einen fairen Interessenausgleich bietet und mit dem BGB-Werkvertragsrecht kompatibel bleibt. Aktuelle Fassung: VOB/B 2016.

VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

Der DVA koordiniert die Erarbeitung der technischen Regelwerke in VOB/C, die in enger Zusammenarbeit mit dem DIN entstehen. Die ATV enthalten technische Anforderungen für einzelne Gewerke und sind wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung bei Bauvergaben.

Zusammensetzung des DVA

Der DVA setzt sich paritätisch aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber und der Bauwirtschaft zusammen, ergänzt durch Vertreter verwandter Disziplinen.

Auf Auftrageberseite sind vertreten:

  • Bund (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
  • Länder (Vertreter der Bauministerkonferenz)
  • Kommunen (Kommunale Spitzenverbände)

Auf Auftragnehmerseite:

  • Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB)
  • Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)
  • Verband Beratender Ingenieure (VBI)
  • Bundesarchitektenkammer (BAK)

Weitere Mitglieder vertreten u.a. die Versicherungswirtschaft und das DIN.

Rechtliche Einordnung der VOB

Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein privat erarbeitetes Regelwerk, das durch Vereinbarung zwischen den Parteien zum Vertragsbestandteil wird. Für öffentliche Auftraggeber schreibt jedoch das Haushaltsrecht (z.B. § 55 BHO, entsprechende Landesregelungen) die Verwendung der VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen verbindlich vor. Die VOB/B wird im öffentlichen Bauvertrag üblicherweise als AGB vereinbart; als solche unterliegt sie grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wird jedoch im unternehmerischen Verkehr als ausgewogenes Gesamtregelwerk privilegiert behandelt.

Bedeutung für die Vergaberechtspraxis

Der DVA und die von ihm gepflegte VOB sind für die Bauvergabe in Deutschland unentbehrlich. Für öffentliche Auftraggeber, Bieter und Auftragnehmer ist die Kenntnis der VOB und ihrer aktuellen Fassung unverzichtbar. Änderungen durch den DVA können erhebliche praktische Auswirkungen haben, z.B. auf Fristen, Formvorschriften, Mängelrechte und Nachtragsforderungen.

FAQ

Hat der DVA eine gesetzliche Grundlage? Nein. Der DVA ist ein privatrechtliches Gremium ohne gesetzliche Ermächtigung. Seine Legitimation beruht auf der paritätischen Zusammensetzung und der breiten Akzeptanz der VOB in Praxis, Rechtsprechung und Verwaltung.

Wie oft wird die VOB aktualisiert? Es gibt keinen festen Rhythmus. Die Aktualisierung erfolgt anlassbezogen, z.B. bei EU-Rechtsänderungen, neuer BGH-Rechtsprechung oder technischen Entwicklungen. Zuletzt wurden VOB/A und VOB/C 2019 und VOB/B 2016 grundlegend überarbeitet.

Gilt die VOB automatisch für Bauverträge? Nein. Die VOB wird nur Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Für öffentliche Auftraggeber ist die Verwendung der VOB/A durch das Haushaltsrecht verpflichtend.

Was passiert, wenn VOB/A und GWB widersprüchlich sind? Im Oberschwellenbereich geht das GWB (§§ 97 ff.) als förmliches Gesetz vor. Die VOB/A Abschnitt 2 ist so ausgestaltet, dass sie die Anforderungen des EU-Rechts und des GWB erfüllt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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