Dienstleistungsauftrag im Vergaberecht
Dienstleistungsauftrag: Öffentlicher Auftrag über Dienstleistungen; EU-Schwellenwert 221.000 EUR (sonstige AG). Geregelt in Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Ein Dienstleistungsauftrag ist ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter den Begriff des Bau- oder Lieferauftrages fallen, gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 Richtlinie 2014/24/EU.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018, VgV
Was ist ein Dienstleistungsauftrag?
Ein Dienstleistungsauftrag ist ein öffentlicher Auftrag, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen ist, die weder einen Bau- noch einen Lieferauftrag darstellen – es handelt sich um die Auffangkategorie unter den drei Auftragskategorien des EU-Vergaberechts. Die Richtlinie 2014/24/EU definiert den Begriff negativ: Was kein Bau- und kein Lieferauftrag ist, ist ein Dienstleistungsauftrag (Art. 2 Abs. 1 Nr. 9).
Typische Beispiele für Dienstleistungsaufträge sind:
- Beratungsleistungen (Rechtsberatung, IT-Beratung, Unternehmensberatung)
- Reinigungsleistungen und Facility Management
- Transport- und Logistikdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Catering und Verpflegung
- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
- Ausbildungs- und Schulungsleistungen
Gemischte Aufträge
Bei gemischten Aufträgen, die Elemente verschiedener Auftragskategorien verbinden, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand des Auftrages, gemessen am jeweiligen wirtschaftlichen Wert. Überwiegt der Wert der Dienstleistungskomponente, ist der Gesamtauftrag als Dienstleistungsauftrag einzustufen und nach den für diese Kategorie geltenden Schwellenwerten und Verfahrensregeln zu vergeben.
Bedeutung und Funktion
Der Dienstleistungsauftrag ist nach dem Bauauftrag die praktisch bedeutsamste Auftragskategorie im öffentlichen Beschaffungswesen, da staatliche Aufgaben zunehmend durch externe Dienstleister erbracht werden.
EU-Schwellenwerte (Stand 2024/2025)
| Auftraggeber | Schwellenwert |
|---|---|
| Oberste Bundesbehörden (zentrale Regierungsbehörden) | 143.000 EUR |
| Sonstige öffentliche Auftraggeber | 221.000 EUR |
| Sektorenauftraggeber | 443.000 EUR |
Diese Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission angepasst.
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Für soziale, gesundheitliche, kulturelle und bildungsbezogene Dienstleistungen (sogenannte Anhang-XIV-Dienstleistungen) gilt ein eigenständiges, erleichtertes Vergaberegime mit einem erhöhten Schwellenwert von 750.000 EUR. Diese Dienstleistungen werden in einem vereinfachten Verfahren vergeben, das jedoch die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung wahren muss (Art. 74–77 Richtlinie 2014/24/EU). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, Heimbetreuung, religiöse Dienstleistungen, politische Dienstleistungen und Hotelleistungen.
Dienstleistungskonzession – Abgrenzung
Von der Dienstleistungskonzession unterscheidet sich der Dienstleistungsauftrag dadurch, dass beim Auftrag der Auftraggeber die vollständige Vergütung des Dienstleisters übernimmt, während bei der Konzession das wirtschaftliche Betriebsrisiko beim Konzessionsnehmer verbleibt. Dienstleistungskonzessionen fallen unter die Richtlinie 2014/23/EU und sind gesondert geregelt.
Rechtsgrundlage
Die vergaberechtliche Behandlung von Dienstleistungsaufträgen basiert auf den EU-Vergaberichtlinien und deren nationaler Umsetzung.
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 Richtlinie 2014/24/EU – Legaldefinition
- Art. 4 lit. c, d Richtlinie 2014/24/EU – Schwellenwerte
- Art. 74–77 Richtlinie 2014/24/EU – Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- Anhang XIV Richtlinie 2014/24/EU – Liste der besonderen Dienstleistungen
Österreich
In Österreich ist der Dienstleistungsauftrag in § 5 Abs. 1 BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) definiert. Das Gesetz unterscheidet zwischen prioritären Dienstleistungsaufträgen und nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen (sogenannte Anhang-XVI-Dienstleistungen). Letztere genießen im Oberschwellenbereich ebenfalls eine erleichterte Vergabemöglichkeit. Die Verfahrensregeln richten sich nach dem Ob- oder Unterschwellenbereich.
Deutschland
In Deutschland richtet sich die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich nach der Vergabeverordnung (VgV), §§ 28 ff. Im Unterschwellenbereich gilt die UVgO. Die VOL/A wurde durch die UVgO abgelöst. Für besondere Dienstleistungen (§§ 130 ff. GWB) gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Verwandte Begriffe
- Ausschreibung
- Bauauftrag
- Vergabeverfahren
- Dienstleistungskonzession
- Konzessionsvergabe
- Eignungsprüfung
- Bekanntmachung
- Elektronischer Katalog
- Elektronische Auktion
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession? Beim Dienstleistungsauftrag zahlt der Auftraggeber die vollständige Vergütung an den Dienstleister. Bei der Dienstleistungskonzession trägt der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Betriebsrisiko und finanziert sich überwiegend durch Nutzerentgelte.
Welcher Schwellenwert gilt für Beratungsleistungen einer Gemeinde? Für sonstige öffentliche Auftraggeber – zu denen Gemeinden zählen – gilt für Dienstleistungsaufträge ein EU-Schwellenwert von 221.000 EUR. Wird dieser Wert überschritten, muss eine EU-weite Ausschreibung via TED erfolgen.
Fallen IT-Dienstleistungen unter den Dienstleistungsauftrag? Ja, IT-Beratungs- und Entwicklungsleistungen sind Dienstleistungsaufträge. Wird hingegen Software als Produkt beschafft (Lizenzvertrag ohne wesentliche Anpassungsleistung), kann es sich um einen Lieferauftrag handeln. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Hauptgegenstand des Auftrages.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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