Glossar

Dienstleistungskonzession Vergaberecht

Dienstleistungskonzession im Vergaberecht: Vertrag über Erbringung von Dienstleistungen, bei dem der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko trägt. Schwellenwert 5.538.000 EUR.

Definition: Eine Dienstleistungskonzession ist ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber die Erbringung und die Verwaltung von Dienstleistungen einem oder mehreren Konzessionsnehmern anvertrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein im Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht und der Konzessionsnehmer das mit der Nutzung der Dienstleistungen verbundene Betriebsrisiko trägt (Art. 5 Nr. 1b Richtlinie 2014/23/EU).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 5 Nr. 1b Richtlinie 2014/23/EU, §§ 175 ff. BVergG 2018, KonzVgV


Was ist eine Dienstleistungskonzession?

Die Dienstleistungskonzession ist eine besondere Vertragsform des öffentlichen Beschaffungswesens, bei der ein Unternehmen nicht ein fixes Entgelt erhält, sondern das Recht, eine Dienstleistung gegenüber Dritten zu verwerten – und dabei das wirtschaftliche Betriebsrisiko selbst trägt. Dies unterscheidet die Dienstleistungskonzession fundamental vom klassischen Dienstleistungsauftrag, bei dem der öffentliche Auftraggeber ein vereinbartes Entgelt zahlt und das wirtschaftliche Risiko beim Auftraggeber verbleibt.

Typische Beispiele für Dienstleistungskonzessionen sind die Vergabe des Betriebs von Parkhäusern, Mensen, Stadthallen, Schwimmbädern oder öffentlichen Verkehrsdiensten an private Unternehmen. Das konzessionierte Unternehmen finanziert sich durch Einnahmen von den Nutzerinnen und Nutzern, nicht primär durch Zahlungen der öffentlichen Hand.

Das Konzept der Dienstleistungskonzession war lange rechtlich unsicher und wurde erst durch die Richtlinie 2014/23/EU umfassend harmonisiert. Zuvor fielen Dienstleistungskonzessionen in eine Grauzone zwischen vergabefreien Verträgen und klassischen Dienstleistungsaufträgen – mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer.

Zweck und Bedeutung

Die eigenständige Regelung der Dienstleistungskonzession dient dem Ziel, auch in diesem Bereich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu verwirklichen, ohne dabei die besonderen wirtschaftlichen Charakteristika des Konzessionsmodells zu ignorieren. Vor Erlass der Richtlinie 2014/23/EU hatten öffentliche Auftraggeber erhebliche Spielräume bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, was zu Intransparenz und möglicher Begünstigung einzelner Anbieter führte.

Die Richtlinie 2014/23/EU schafft einen europaweit einheitlichen Mindeststandard für die Vergabe von Konzessionen ab dem Schwellenwert. Gleichzeitig belässt sie den Konzessionsgebern mehr Flexibilität als bei klassischen Vergabeverfahren, weil die wirtschaftliche Komplexität von Konzessionen eine vollständige Standardisierung erschwert. Dienstleistungskonzessionen sind zudem ein zentrales Instrument öffentlich-privater Zusammenarbeit: Sie ermöglichen es der öffentlichen Hand, private Investitionen und unternehmerisches Know-how für die Daseinsvorsorge zu nutzen.

Das Betriebsrisiko als Abgrenzungsmerkmal

Das Betriebsrisiko ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal, das eine Dienstleistungskonzession von einem Dienstleistungsauftrag unterscheidet – ohne echten Risikotransfer liegt nach der Rechtsprechung des EuGH keine Konzession vor.

Das Betriebsrisiko umfasst nach Art. 5 Nr. 1 Richtlinie 2014/23/EU das Nachfragerisiko, das Angebotsrisiko oder beide. Es besteht, wenn der Konzessionsnehmer unter normalen Betriebsbedingungen nicht sicher ist, ob er seine Investitionen und die mit dem Betrieb der Dienstleistungen verbundenen Kosten wieder hereinwirtschaften kann.

Nachfragerisiko

Das Nachfragerisiko betrifft die Unsicherheit über die tatsächliche Inanspruchnahme der Dienstleistung. Wird ein Parkhaus konzessionsweise betrieben, trägt das Unternehmen das Risiko, dass weniger Fahrzeuge als kalkuliert einfahren. Zahlt der Auftraggeber hingegen eine Fixvergütung unabhängig von der Auslastung, liegt kein Betriebsrisiko und damit keine Konzession vor.

Angebotsrisiko

Das Angebotsrisiko betrifft die Kostenseite – insbesondere das Risiko, dass die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Betriebsmittel nicht in der geplanten Qualität oder Menge verfügbar sind oder unvorhergesehene Kostensteigerungen eintreten.

Wesentlichkeit des Risikotransfers

Der Risikotransfer muss wesentlich sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Konzessionsnehmer das gesamte Risiko trägt – aber er muss einen erheblichen Teil des Nachfrage- oder Angebotsrisikos übernehmen. Minimale oder rein theoretische Risikoübertragungen reichen nicht aus. Der EuGH hat dies in seiner ständigen Rechtsprechung (u.a. Rs. C-382/05, C-458/03) betont.

Schwellenwert und Anwendungsbereich

Die Richtlinie 2014/23/EU gilt ab einem Schwellenwert von 5.538.000 EUR (ab 1. Jänner 2024, netto), der den geschätzten Gesamtwert der Konzession über ihre gesamte Laufzeit widerspiegelt.

Bei der Schätzung sind alle Erträge des Konzessionsnehmers einzubeziehen, einschließlich vom öffentlichen Auftraggeber geleisteter Zahlungen und Zuschüsse sowie der Einnahmen von Dritten. Eine bewusste Aufteilung von Konzessionen zur Unterschreitung des Schwellenwerts ist verboten (Umgehungsverbot). Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission überprüft und angepasst. Für Konzessionen unterhalb des Schwellenwerts gelten primärrechtliche Grundsätze des AEUV (Transparenz, Nichtdiskriminierung), wenn die betreffenden Märkte ein grenzüberschreitendes Interesse aufweisen.

Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag

Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag ist in der Praxis häufig komplex und kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, da unterschiedliche Vergaberegime Anwendung finden.

MerkmalDienstleistungskonzessionDienstleistungsauftrag
VergütungVerwertungsrecht (ggf. + Zahlung)Festes Entgelt des Auftraggebers
BetriebsrisikoBeim KonzessionsnehmerBeim Auftraggeber
Rechtsgrundlage EURichtlinie 2014/23/EURichtlinie 2014/24/EU
Schwellenwert5.538.000 EUR221.000 EUR (Zentralbehörden: 143.000 EUR)
VerfahrensflexibilitätGrößerStärker formalisiert
Typische LaufzeitLangfristig (häufig > 5 Jahre)Variabel

Rechtsgrundlage

Die Dienstleistungskonzession ist auf EU-Ebene in der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe normiert, die am 18. April 2016 in Kraft getreten ist und erstmals einen einheitlichen europäischen Rahmen für Konzessionen geschaffen hat.

Maßgebliche Normen:

  • Art. 5 Nr. 1b Richtlinie 2014/23/EU – Definition der Dienstleistungskonzession
  • Art. 8 Richtlinie 2014/23/EU – Schwellenwert
  • Art. 18 Richtlinie 2014/23/EU – Laufzeit der Konzession
  • Art. 30 ff. Richtlinie 2014/23/EU – Verfahrensanforderungen
  • Erwägungsgrund 18 Richtlinie 2014/23/EU – Konkretisierung des Betriebsrisikos

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich wurden die Vorschriften zur Dienstleistungskonzession im Rahmen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) in einem eigenständigen Abschnitt (§§ 175 ff.) umgesetzt, der die Besonderheiten der Konzessionsvergabe gegenüber der klassischen Auftragsvergabe abbildet. Das BVergG 2018 übernimmt die unionsrechtliche Definition des Betriebsrisikos und legt den Schwellenwert entsprechend der Richtlinie fest. Für Konzessionen unterhalb des Schwellenwerts gelten die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze. Vergaberechtsschutz wird in Österreich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sowie die Landesverwaltungsgerichte gewährt. Die österreichische Vergaberechtspraxis hat die Abgrenzungsfrage in mehreren BVwG-Entscheidungen konkretisiert. Besondere Bedeutung hat in Österreich die Frage, wann kommunale Dienstleistungen (Daseinsvorsorge) als Konzession oder als Inhouse-Vergabe einzustufen sind.

Deutschland (GWB / KonzVgV)

In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU durch die §§ 148 ff. GWB sowie die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV), die seit dem 18. April 2016 in Kraft ist und die Verfahrensanforderungen für Konzessionen oberhalb des Schwellenwerts konkretisiert. § 152 GWB enthält die gesetzliche Definition, § 153 GWB die Schwellenwertregelung. Die KonzVgV regelt insbesondere die Bekanntmachungspflicht, die Mindestfristen (30 Tage Angebotsfrist), Auswahlkriterien und Ausschlussregelungen. Vergaberechtsschutz bei Konzessionen oberhalb des Schwellenwerts ist durch die Vergabekammern des Bundes und der Länder sowie die Vergabesenate der Oberlandesgerichte gewährleistet. Unterhalb des Schwellenwerts besteht kein formalisierter Vergaberechtsschutz; es gelten die primärrechtlichen EU-Grundsätze sowie das Haushaltsrecht.

Verwandte Begriffe

FAQ

Wie unterscheidet sich eine Dienstleistungskonzession von einer behördlichen Genehmigung? Eine Dienstleistungskonzession ist ein Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Konzessionsnehmer, der auf einer aktiven Entscheidung des Auftraggebers beruht und gegenseitige Leistungspflichten enthält. Genehmigungen und Erlaubnisse sind hingegen einseitige Hoheitsakte, die bestimmten Unternehmen die Ausübung einer Tätigkeit gestatten, ohne dass ein Vertragsverhältnis entsteht. Vergaberecht gilt nur für erstere.

Muss bei einer Dienstleistungskonzession ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden? Oberhalb des Schwellenwerts von 5.538.000 EUR ja. Die Richtlinie 2014/23/EU schreibt eine Bekanntmachungspflicht im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED) und die Einhaltung von Mindestverfahrensstandards vor. Der Konzessionsgeber hat jedoch mehr Gestaltungsfreiheit beim Verfahrensdesign als bei klassischen Vergaben – etwa bei der Festlegung von Zuschlagskriterien.

Kann eine Dienstleistungskonzession unbegrenzt laufen? Nein. Art. 18 der Richtlinie 2014/23/EU begrenzt die Laufzeit auf den Zeitraum, der erforderlich ist, damit der Konzessionsnehmer seine Investitionen amortisieren und eine angemessene Rendite erzielen kann. Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Gesamtlaufzeit nicht länger sein, als vernünftigerweise zur Amortisation der Investitionen zuzüglich einer Kapitalrendite erforderlich ist.

Was passiert, wenn ein öffentlicher Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag fälschlich als Konzession einstuft? Die falsche Einordnung kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen, wenn dadurch die strengeren Vergabevorschriften der Richtlinie 2014/24/EU umgangen wurden. Nachprüfungsbehörden und Gerichte prüfen die materielle Einordnung unabhängig von der gewählten Bezeichnung. In Österreich ist das BVwG, in Deutschland sind die Vergabekammern zur Nachprüfung befugt.

Gilt die Dienstleistungskonzession auch für Sektorenauftraggeber? Ja. Die Richtlinie 2014/23/EU gilt grundsätzlich auch für Sektorenauftraggeber (Versorgungsunternehmen), sofern diese im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit handeln. Art. 7 Richtlinie 2014/23/EU enthält besondere Regelungen. Der Schwellenwert beträgt auch für Sektorenauftraggeber 5.538.000 EUR.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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