Digitale Angebotsabgabe im Vergaberecht
Digitale Angebotsabgabe: Pflicht zur elektronischen Einreichung von Angeboten im Oberschwellenbereich. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eIDAS-Signatur, § 47 ff. BVergG 2018.
Definition: Die digitale Angebotsabgabe bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen über zugelassene Vergabeplattformen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, insbesondere unter Nutzung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Zeitstempeln und eIDAS-konformen elektronischen Signaturen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 47 ff. BVergG 2018, § 10 VgV, eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Was ist die digitale Angebotsabgabe?
Die digitale Angebotsabgabe ist die elektronische Form der Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und sonstigen Verfahrensdokumenten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, die in der EU seit 2018 im Oberschwellenbereich verpflichtend ist. Sie ersetzt die früher übliche Einreichung von Papierangeboten und schafft die technische Grundlage für vollständig digitale Vergabeverfahren – von der Bekanntmachung über die Angebotseinreichung bis zur Zuschlagserteilung.
Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren zu gewährleisten. Für zentrale Beschaffungsstellen galt die Pflicht bereits ab Oktober 2016, für alle anderen öffentlichen Auftraggeber ab Oktober 2018.
Vergabeplattformen
Die digitale Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich über zugelassene elektronische Vergabeplattformen, die die gesetzlichen technischen Mindestanforderungen erfüllen müssen. In Österreich und Deutschland gibt es eine Vielzahl akkreditierter Plattformen:
- Österreich: Plattformen wie das Vergabemanagementsystem des Bundes (VMS), ANKÖ-Plattform oder Länderlösungen
- Deutschland: DTVP, eVergabe des Bundes (evergabe.de), Vergabe24, subreport ELViS und Ländersysteme
Alle Plattformen müssen sicherstellen, dass die Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität der eingereichten Daten gewährleistet ist.
Bedeutung und Funktion
Die digitale Angebotsabgabe steigert die Effizienz und Transparenz von Vergabeverfahren, reduziert Fehlerquellen durch automatisierte Prüfmechanismen und ermöglicht eine vollständige digitale Prozesskette im öffentlichen Beschaffungswesen.
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2E-Verschlüsselung) ist ein technisches Kernmerkmal der digitalen Angebotsabgabe und stellt sicher, dass eingereichte Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist für niemanden – auch nicht für den Auftraggeber – einsehbar sind. Erst nach dem offiziellen Zeitpunkt der Angebotseröffnung werden die verschlüsselten Angebote entschlüsselt. Damit wird die Vertraulichkeit der Angebote gewährleistet und verhindert, dass der Auftraggeber oder Dritte vor der Frist Kenntnis von Angebotsinhalten erlangen.
Zeitstempel
Der qualifizierte elektronische Zeitstempel belegt nachweisbar, wann ein Angebot auf der Vergabeplattform eingegangen ist. Er ist entscheidend für die Prüfung, ob ein Angebot fristgerecht eingereicht wurde. Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen – auch wenn die Verspätung auf technische Probleme zurückzuführen ist –, müssen grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen werden.
eIDAS-konforme elektronische Signatur
In bestimmten Fällen ist für die Gültigkeit eines elektronisch eingereichten Angebots eine eIDAS-konforme qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich. Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 regelt die grenzüberschreitende Anerkennung elektronischer Signaturen in der EU. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung). Ob eine Signatur erforderlich ist, richtet sich nach den Anforderungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen.
Einreichung von Dokumenten und Bieteranfragen
Neben der Angebotsabgabe selbst umfasst die digitale Angebotsabgabe in der Praxis auch die elektronische Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern – insbesondere die Einreichung von Bieterfragen und die elektronische Übermittlung von Antworten sowie Bieterinformationsschreiben. Art. 22 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet zur vollständig elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren.
Rechtsgrundlage
Die Pflicht zur digitalen Angebotsabgabe beruht auf europäischem und nationalem Vergaberecht.
- Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU – Elektronische Kommunikation, Grundpflicht
- Anhang IV Richtlinie 2014/24/EU – Technische Mindestanforderungen für elektronische Kommunikationsmittel
- eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste
Österreich
In Österreich sind die Anforderungen an die elektronische Angebotsabgabe in §§ 47 ff. BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) geregelt. § 47 BVergG 2018 verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur elektronischen Kommunikation, § 116 BVergG 2018 zur elektronischen Angebotseinreichung im Oberschwellenbereich. Ausnahmen sind nur für Aufträge zulässig, bei denen physische Muster oder Modelle zwingend erforderlich sind.
Deutschland
In Deutschland regelt § 10 VgV (Vergabeverordnung) die elektronische Kommunikation und Angebotsabgabe im Oberschwellenbereich. § 10 Abs. 1 VgV schreibt die ausschließlich elektronische Einreichung von Angeboten vor. Die UVgO enthält in § 7 entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich, wobei die Pflicht zur digitalen Angebotsabgabe im Unterschwellenbereich weniger streng ist und von den einzelnen Ländern unterschiedlich umgesetzt wird.
Verwandte Begriffe
- Elektronische Vergabe
- Digitale Angebotsabgabe
- eForms
- Elektronischer Katalog
- Angebotsfrist
- Angebotseröffnung
- Angebot
- Vergabeverfahren
- Bekanntmachung
FAQ
Was passiert, wenn ein Bieter sein Angebot wegen technischer Probleme nicht fristgerecht einreichen kann? Technische Probleme auf Seiten des Bieters entbinden grundsätzlich nicht von der Fristwahrungspflicht. Liegt ein technisches Problem auf Seiten der Vergabeplattform des Auftraggebers vor, kann eine Fristverlängerung geboten sein. Bieter sollten Angebote stets mit ausreichend Zeitpuffer einreichen und technische Probleme sofort dokumentieren und dem Auftraggeber melden.
Muss jedes Angebot elektronisch signiert werden? Nicht zwingend. Ob eine elektronische Signatur erforderlich ist, hängt von den Anforderungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen ab. In vielen Fällen reicht die sichere Einreichung über die Vergabeplattform mit Authentifizierung aus. Für bestimmte Erklärungen (z.B. Bietergemeinschaftserklärungen) kann eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt werden.
Gilt die Pflicht zur digitalen Angebotsabgabe auch für kleine Unternehmen? Ja. Die Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Vergabeplattformen müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Bieter diskriminierungsfrei und ohne unverhältnismäßigen Aufwand nutzbar sind.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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