Diskriminierungsverbot im Vergaberecht 2026
Diskriminierungsverbot im Vergaberecht: Verbot der Benachteiligung von Bietern nach Herkunft, Nationalität oder anderen sachfremden Merkmalen. Rechtsgrundlagen.
Definition: Das Diskriminierungsverbot im Vergaberecht untersagt öffentlichen Auftraggebern, Bieter oder Bewerber aus sachfremden Gründen – insbesondere aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder anderer vergaberechtlich irrelevanter Merkmale – zu benachteiligen oder zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 18 AEUV, Richtlinie 2014/24/EU Art. 18 Abs. 1, GWB § 97 Abs. 2, BVergG 2018 § 20 Abs. 1
Das Diskriminierungsverbot als Grundpfeiler des Vergaberechts
Das Diskriminierungsverbot ist neben dem Transparenzgebot und dem Wettbewerbsgrundsatz einer der drei grundlegenden Pfeiler des europäischen Vergaberechts und leitet sich unmittelbar aus den Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ab. Art. 18 AEUV verbietet innerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Vergabekontext bedeutet dies: Jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat muss die gleiche Chance haben, an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.
Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU kodifiziert dieses Prinzip für das Vergabeverfahren: Auftraggeber behandeln Wirtschaftsteilnehmer gleich und ohne Diskriminierung und handeln in transparenter und verhältnismäßiger Weise.
Verbotene Diskriminierungsformen
Das Diskriminierungsverbot erfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung.
Unmittelbare Diskriminierung
Explizite Bevorzugung inländischer Bieter oder solcher aus bestimmten Regionen, z.B.:
- Beschränkung der Ausschreibung auf Unternehmen mit Sitz im Inland
- Bevorzugung lokaler Anbieter bei der Wertung
- Anforderung einer lokalen Niederlassung als Eignungskriterium ohne sachliche Rechtfertigung
Mittelbare Diskriminierung
Formal neutrale Anforderungen, die in der Praxis Bieter aus anderen Ländern oder Regionen benachteiligen, z.B.:
- Sprachanforderungen, die über den Auftragsgegenstand hinausgehen
- Anforderung nationaler Zertifizierungen ohne Anerkennung gleichwertiger ausländischer Nachweise
- Kurze Angebotsfristen, die ausländischen Bietern keine reelle Chance lassen
Zulässige Differenzierungen
Nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung – sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig.
Zulässige Unterschiede:
- Eignungsanforderungen (z.B. Nachweis einer bestimmten fachlichen Qualifikation), sofern für den Auftrag erforderlich und verhältnismäßig
- Anforderung, dass Auftragnehmer bestimmte nationale Normen einhalten (sofern zwingend für die Leistungserbringung)
- Sprachanforderungen, wenn der Auftragsgegenstand dies sachlich verlangt (z.B. lokale Beratungsleistungen)
Diskriminierungsverbot und regionale Beschaffung
Eine der häufigsten Fehlanwendungen des Diskriminierungsverbots betrifft die regionale Förderung: Auftraggeber dürfen keine regionalen Präferenzen in Vergabeverfahren einbauen (z.B. Bonuspunkte für lokale Anbieter). Solche Maßnahmen verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot und – bei grenzüberschreitender Relevanz – gegen die Grundfreiheiten des AEUV.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot können von betroffenen Bietern im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Der Auftraggeber muss im Nachprüfungsverfahren nachweisen, dass seine Anforderungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
FAQ
Darf ein Auftraggeber bevorzugt KMU berücksichtigen? Indirekt ja: Instrumente wie die Losaufteilung (§ 97 Abs. 4 GWB) erleichtern KMU die Teilnahme, ohne einzelne Unternehmen zu bevorzugen oder diskriminieren. Eine direkte Bevorzugung bestimmter KMU wäre hingegen diskriminierend.
Gilt das Diskriminierungsverbot auch gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten (außerhalb der EU)? Nicht automatisch. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot schützt primär EU-Bieter. Drittstaatsunternehmen können sich auf das Diskriminierungsverbot nur berufen, wenn ein internationales Abkommen (z.B. das WTO Government Procurement Agreement, GPA) dies vorsieht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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