Glossar

Dynamisches Beschaffungssystem Vergaberecht

Dynamisches Beschaffungssystem: vollständig elektronisches Beschaffungssystem für marktübliche Leistungen, offen für alle geeigneten Bieter. Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU.

Definition: Das dynamische Beschaffungssystem ist ein vollständig elektronisches, zeitlich begrenztes offenes Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, bei dem alle geeigneten Interessenten während der gesamten Laufzeit des Systems zur Teilnahme zugelassen werden und einzelne Aufträge durch gesonderte Aufforderungen zur Angebotsabgabe vergeben werden (Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU).

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 155 ff. BVergG 2018, § 22 VgV


Was ist das dynamische Beschaffungssystem?

Das dynamische Beschaffungssystem (DBS) ist ein modernes, vollständig elektronisches Beschaffungsinstrument, das öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, wiederkehrende Standardbeschaffungen flexibel und effizient abzuwickeln, ohne jedes Mal ein vollständiges Vergabeverfahren von Grund auf neu aufsetzen zu müssen. Es kombiniert die Offenheit des offenen Verfahrens – jeder geeignete Bieter kann während der gesamten Laufzeit beitreten – mit der Effizienz eines vorqualifizierten Bieterkreises für die Einzelauftragsvergabe.

Das DBS eignet sich besonders für standardisierte, marktübliche Produkte und Dienstleistungen, die regelmäßig beschafft werden müssen: z.B. Büromaterial, IT-Ausstattung, Fahrzeuge, Reinigungsdienstleistungen oder Catering. Maßanfertigungen oder hochspezialisierte Einzelleistungen sind hingegen nicht für das DBS geeignet.

Bedeutung und Funktion

Das dynamische Beschaffungssystem erfüllt eine Brückenfunktion zwischen dem bürokratischen Aufwand klassischer Einzelvergaben und der Starrheit der Rahmenvereinbarung: Es schafft einen vorqualifizierten Bieterkreis, der flexibel erweitert werden kann, und beschleunigt die Vergabe einzelner Aufträge erheblich.

Die wesentlichen Funktionsmerkmale sind:

Vollständige Elektronizität: Das DBS ist als vollständig elektronisches System ausgestaltet. Teilnahmeanträge, Kommunikation und Angebotsabgabe erfolgen ausschließlich elektronisch. Dies unterscheidet das DBS von anderen Vergabeverfahren, bei denen Ausnahmen von der E-Vergabe-Pflicht möglich sind.

Offenheit: Anders als bei Rahmenvereinbarungen können beim DBS während der gesamten Laufzeit neue Wirtschaftsteilnehmer beitreten, sofern sie die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Der Auftraggeber darf die Zahl der zugelassenen Teilnehmer nicht begrenzen.

Kategorienbildung: Der Auftraggeber kann das DBS in Kategorien unterteilen, die nach objektiven Merkmalen (z.B. Produktgruppen, geografische Gebiete, Auftragsgrößen) definiert sind. Für jede Kategorie können gesonderte Eignungsanforderungen festgelegt werden.

Abgrenzung zur Rahmenvereinbarung

Das dynamische Beschaffungssystem und die Rahmenvereinbarung verfolgen ähnliche Ziele der Vereinfachung und Bündelung von Standardbeschaffungen, unterscheiden sich aber fundamental in der Frage der Marktöffnung.

MerkmalDynamisches BeschaffungssystemRahmenvereinbarung
Beitritt neuer BieterJederzeit möglichNicht möglich (geschlossener Kreis)
Begrenzung BieterkreisVerbotenZulässig (max. 3 Bieter)
Vollständige ElektronizitätZwingendNicht zwingend
ZweckStandardleistungenStandardleistungen
LaufzeitMax. 4 Jahre (Ausnahmen möglich)Max. 4 Jahre
Rechtliche Grundlage EUArt. 34 Richtlinie 2014/24/EUArt. 33 Richtlinie 2014/24/EU

Rechtsgrundlage

Das dynamische Beschaffungssystem ist auf EU-Ebene in Art. 34 der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und gilt im Oberschwellenbereich für öffentliche Auftraggeber.

Maßgebliche Normen:

  • Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU – Dynamisches Beschaffungssystem (Grundnorm)
  • Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU – Elektronische Kommunikation (Grundlage für Volldigitalisierung)
  • §§ 155 ff. BVergG 2018 – Nationale Umsetzung in Österreich
  • § 22 VgV – Nationale Umsetzung in Deutschland

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich ist das dynamische Beschaffungssystem in den §§ 155 ff. BVergG 2018 geregelt, die Art. 34 der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht umsetzen. Das BVergG 2018 schreibt die vollständige Elektronizität des Systems vor und legt fest, dass die Aufnahme qualifizierter Wirtschaftsteilnehmer während der gesamten Laufzeit des Systems zu ermöglichen ist. Österreich hat das DBS in die allgemeine Architektur des E-Vergabe-Systems (Ankündigungsblatt der Wiener Zeitung, Auftragsbekanntmachung im TED) integriert. In der österreichischen Verwaltungspraxis ist das DBS noch wenig verbreitet; häufiger werden klassische Rahmenvereinbarungen eingesetzt.

Deutschland (VgV)

In Deutschland ist das dynamische Beschaffungssystem in § 22 VgV geregelt, der die Vorgaben des Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte umsetzt. § 22 VgV schreibt vor, dass das DBS ausschließlich elektronisch betrieben wird, dass alle geeigneten Bewerber zugelassen werden müssen und dass Einzelaufträge durch gesonderte Aufrufe zum Wettbewerb an alle im System zugelassenen Unternehmen (oder die Teilnehmer einer relevanten Kategorie) vergeben werden. In der deutschen Verwaltungspraxis gewinnt das DBS insbesondere bei zentralen Beschaffungsstellen und im Bereich der IT-Beschaffung zunehmend an Bedeutung.

Verwandte Begriffe

FAQ

Wie lange kann ein dynamisches Beschaffungssystem laufen? Die Richtlinie 2014/24/EU enthält keine starre Maximallaufzeit für das DBS; Art. 34 Abs. 4 verweist für Einzelaufträge auf die allgemeinen Fristen. In der Praxis werden DBS häufig für vier Jahre eingerichtet, in Anlehnung an die Maximallaufzeit für Rahmenvereinbarungen. Eine längere Laufzeit ist sachlich begründbar, wenn die Beschaffungssituation dies erfordert.

Kann ein Auftraggeber einen Bieter aus dem DBS ausschließen? Ja. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Eignungsanforderungen nicht mehr erfüllt oder einen zwingenden Ausschlussgrund aufweist, kann und muss vom DBS ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber muss hierfür ein Überprüfungsverfahren vorsehen; der ausgeschlossene Bieter hat das Recht, dagegen vorzugehen.

Wie unterscheidet sich das DBS von einem elektronischen Katalog? Beim elektronischen Katalog (Art. 36 Richtlinie 2014/24/EU) reichen Bieter ihre Angebote in einem standardisierten elektronischen Format ein; der Katalog kann im Rahmen anderer Verfahren genutzt werden. Das DBS ist ein eigenständiges Vergabeverfahren mit vorgelagerten Zulassungsphasen und gesonderten Aufrufen zum Wettbewerb für Einzelaufträge. Beide Instrumente können kombiniert werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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