Glossar

E-Vergabe Vergaberecht 2026

E-Vergabe: vollständig elektronisches Vergabeverfahren. Rechtspflicht, Plattformen und Anforderungen an Auftraggeber und Bieter im Überblick.

Definition: E-Vergabe bezeichnet die vollständige elektronische Abwicklung eines öffentlichen Vergabeverfahrens – von der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Bereitstellung der Vergabeunterlagen und die elektronische Angebotsabgabe bis zur elektronischen Zuschlagserteilung und Kommunikation mit den Bietern.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 22, BVergG 2018 §§ 83–89, VgV § 11


Was ist E-Vergabe?

E-Vergabe ist die vollständig digitale Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren und seit 2018 im Oberschwellenbereich in der gesamten EU verpflichtend. Der Begriff wird in Österreich und Deutschland als Kurzform für die elektronische Vergabe verwendet und entspricht konzeptionell dem englischsprachigen Begriff „e-tendering". E-Vergabe ist eine Kernkomponente des übergeordneten E-Procurement und erfasst insbesondere die rechtsverbindlichen Schritte des Vergabeverfahrens: Bekanntmachung, Bereitstellung der Vergabeunterlagen, Einreichung von Angeboten und Zuschlagserteilung.

Die Rechtsgrundlage auf EU-Ebene bildet Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Kommunikationsmittel im Vergabeverfahren elektronisch auszugestalten. Ausnahmen sind nur in engen, gesetzlich definierten Fällen zulässig (z. B. physische Modelle, spezialisierte Dateiformate).

Rechtliche Grundlagen

Das Pflichtprogramm der E-Vergabe ergibt sich aus einem abgestuften System europäischer und nationaler Vorschriften.

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich verpflichtet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich zur elektronischen Durchführung der Vergabeverfahren (§§ 83–89 BVergG 2018). Die Vergabeunterlagen müssen elektronisch bereitgestellt, Angebote elektronisch entgegengenommen werden. Für die Übermittlung von Angeboten sind qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signaturen vorgesehen, soweit eine sichere, nachweisbare Einreichung erforderlich ist.

Deutschland (VgV / VOB/A)

In Deutschland regelt § 11 VgV (Vergabeverordnung) die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Für Bauleistungen enthält § 11 VOB/A EU entsprechende Anforderungen. Für den Unterschwellenbereich empfiehlt die UVgO die elektronische Durchführung, ohne sie vollständig zu erzwingen.

Plattformen und technische Anforderungen

E-Vergabe-Plattformen müssen bestimmte Mindestanforderungen an Sicherheit, Vertraulichkeit und Zugänglichkeit erfüllen.

Zu den wesentlichen technischen Anforderungen zählen:

  • Vertraulichkeit der Angebote: Angebote dürfen erst nach Ablauf der Angebotsfrist elektronisch geöffnet werden.
  • Nachweisbarkeit: Eingangs­zeitstempel, elektronische Eingangsbestätigung.
  • Barrierefreiheit: Die Plattform muss für alle Bieter zugänglich sein, unabhängig von verwendeter Hard- und Software.
  • Interoperabilität: Unterstützung gängiger Formate (z. B. PDF, XML für eForms).

Wichtige Plattformen in Österreich und Deutschland sind: Vergabe.at, BBG-Portal, TED (EU-weite Bekanntmachungen), DTVP, subreport ELViS, eVergabe.de sowie zahlreiche länder- und kommunalspezifische Systeme.

Vorteile der E-Vergabe

Die Digitalisierung des Vergabeverfahrens schafft nachweisbare Vorteile für alle Verfahrensbeteiligten.

  • Auftraggeber profitieren von automatisierten Workflows, reduzierten Papierkosten und verbesserter Dokumentation.
  • Bieter erhalten ortsunabhängigen, rund um die Uhr verfügbaren Zugang zu Vergabeunterlagen.
  • Nachprüfungsbehörden und Vergabekammern profitieren von vollständigen, lückenlosen Verfahrensdokumentationen.
  • Die Fehleranfälligkeit manueller Prozesse sinkt, und die Transparenz des Verfahrens steigt.

Ausnahmen von der E-Vergabe-Pflicht

Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU lässt in klar definierten Fällen Ausnahmen zu:

  • Wenn für die Angebotsdarstellung spezialisierte Büroausstattung erforderlich ist, die nicht allgemein verfügbar ist
  • Wenn Informationen vorgelegt werden müssen, die aufgrund physischer Eigenschaften nicht elektronisch übermittelt werden können (z. B. Muster, Modelle)

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich Pflicht? Im Unterschwellenbereich besteht keine unionsrechtliche Pflicht; viele Auftraggeber nutzen E-Vergabe-Plattformen jedoch freiwillig auch dort.

Welche Signaturen sind für die E-Vergabe erforderlich? Je nach nationaler Umsetzung und Verfahrensart können eine einfache, eine fortgeschrittene oder eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt werden.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber die E-Vergabe-Pflicht verletzt? Bieter können eine Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde (Vergabekammer, BVA in Österreich) beantragen und die Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit erwirken.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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