eIDAS-Verordnung Vergaberecht 2026
eIDAS-Verordnung: EU-Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Bedeutung für elektronische Signaturen im Vergaberecht.
Definition: Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist die europäische Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, die einheitliche Rechtsgrundlagen für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel und Zertifikate schafft und damit die Grundlage für rechtssichere E-Vergabe-Verfahren bildet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), eIDAS 2.0 – Verordnung (EU) 2024/1183
Was ist die eIDAS-Verordnung?
Die eIDAS-Verordnung schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste und ist damit die rechtliche Grundlage für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr – einschließlich der elektronischen Vergabeverfahren. Die Abkürzung eIDAS steht für „electronic IDentification, Authentication and trust Services". Die Verordnung ist seit dem 1. Juli 2016 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und verdrängt insoweit das nationale Signaturrecht.
Für das Vergaberecht ist die eIDAS-Verordnung von zentraler Bedeutung: Sie definiert die Anforderungen an elektronische Signaturen, die bei der Einreichung von Angeboten und der Unterzeichnung von Vergabedokumenten eingesetzt werden.
Arten elektronischer Signaturen nach eIDAS
Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Signaturtypen, die im Vergaberecht unterschiedliche Verwendung finden.
Einfache elektronische Signatur (EES)
Die einfache elektronische Signatur umfasst alle elektronischen Daten, die einer anderen Unterschrift beigefügt oder logisch mit ihr verbunden sind (Art. 3 Nr. 10 eIDAS). Sie bietet das geringste Sicherheitsniveau und ist für rechtsverbindliche Vergabedokumente in der Regel nicht ausreichend.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, ermöglicht dessen Identifizierung und ist mit den signierten Daten so verknüpft, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Im Vergaberecht wird sie häufig für die Einreichung von Angeboten auf E-Vergabe-Plattformen verlangt.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur (Art. 28, 29 eIDAS) ist die rechtssicherste Form und hat EU-weit die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS). Sie erfordert ein qualifiziertes Zertifikat eines zugelassenen Vertrauensdienstleisters. Im Vergaberecht ist die QES für besonders sensible Vergabevorgänge und formgebundene Erklärungen vorgesehen.
Vertrauensdienste nach eIDAS
Neben elektronischen Signaturen regelt die eIDAS-Verordnung weitere Vertrauensdienste, die im Vergaberecht relevant sind.
- Elektronische Zeitstempel: Sichern den Nachweis, dass ein Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt existierte – relevant für die Nachweisbarkeit der fristgerechten Angebotseinreichung.
- Elektronische Siegel: Für juristische Personen (Unternehmen, Behörden) bestimmte Signaturform; relevant für die Ausstellung von Dokumenten durch öffentliche Auftraggeber.
- Elektronische Zustelldienste: Nachweisbare elektronische Zustellung von Verfahrensdokumenten.
- Website-Authentifizierung: Sicherstellung der Authentizität von E-Vergabe-Portalen.
eIDAS 2.0
Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 (eIDAS 2.0) wurde der Rechtsrahmen grundlegend modernisiert. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung der Europäischen Digitalen Identitätsbrieftasche (EU Digital Identity Wallet), die es natürlichen Personen ermöglicht, ihre Identität und Berechtigungen EU-weit digital nachzuweisen. Für das Vergaberecht eröffnet dies perspektivisch neue Möglichkeiten bei der digitalen Identifizierung von Bietern und der Einreichung von Eignungsnachweisen.
Bedeutung im Vergaberecht
Die eIDAS-Verordnung ist das technische Fundament für rechtssichere E-Vergabe-Verfahren in der gesamten EU. Ohne den durch eIDAS geschaffenen Rechtsrahmen wäre eine grenzüberschreitende Anerkennung elektronischer Signaturen und damit eine vollständig elektronische, EU-weite öffentliche Beschaffung nicht möglich. Auftraggeber müssen beim Einsatz von E-Vergabe-Plattformen sicherstellen, dass die verwendeten Signaturverfahren den eIDAS-Anforderungen entsprechen.
Verwandte Begriffe
FAQ
Welche Signaturform ist für die elektronische Angebotsabgabe erforderlich? Das hängt von den nationalen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Auftraggebers ab. In der Regel wird eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verlangt.
Gilt die eIDAS-Verordnung unmittelbar in Österreich und Deutschland? Ja, als EU-Verordnung gilt eIDAS unmittelbar und bedarf keiner nationalen Umsetzung in nationales Recht.
Was ändert sich durch eIDAS 2.0 für Bieter im Vergabeverfahren? Mittelfristig ermöglicht die EU Digital Identity Wallet eine einfachere, grenzüberschreitende digitale Identifizierung. Die praktischen Auswirkungen auf Vergabeverfahren hängen von der nationalen Implementierung ab.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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