Glossar

Eignung Vergaberecht 2026

Eignung im Vergaberecht: Fähigkeit eines Bieters zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung. Definition, Eignungskriterien und Nachweispflichten im Überblick.

Definition: Die Eignung eines Bieters oder Bewerbers im Vergaberecht bezeichnet die Fähigkeit, einen öffentlichen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, und wird anhand der Kriterien Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit beurteilt.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 58–64, BVergG 2018 §§ 70–86, GWB §§ 122–124, VgV §§ 42–48


Was ist die Eignung im Vergaberecht?

Die Eignungsprüfung ist das vergaberechtliche Instrument, mit dem öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass nur solche Unternehmen einen Auftrag erhalten, die objektiv in der Lage sind, diesen korrekt und vollständig zu erbringen. Die Eignung ist strikt von den Zuschlagskriterien zu trennen: Während die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot ermitteln, betrifft die Eignungsprüfung die Bieter selbst – ihre Zuverlässigkeit, finanzielle Stabilität und fachliche Kompetenz.

Die Eignungsprüfung ist ein zweistufiges Verfahrenselement: Zunächst werden Bieter auf Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft; anschließend wird die positive Eignung anhand der Eignungskriterien festgestellt.

Die drei Eignungsdimensionen

Das europäische und nationale Vergaberecht unterscheiden drei Kategorien von Eignungskriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen.

1. Befähigung zur Berufsausübung

Die Befähigung zur Berufsausübung (Art. 58 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2014/24/EU) betrifft die grundsätzliche rechtliche und fachliche Berechtigung eines Unternehmens, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Dazu gehören:

  • Eintragung in berufsständische oder Handelsregister
  • Erforderliche behördliche Genehmigungen, Lizenzen oder Zulassungen
  • Mitgliedschaft in Berufskammern (z. B. Architektenkammer, Rechtsanwaltskammer)

2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU) stellt sicher, dass der Auftragnehmer finanziell in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen. Relevante Nachweise sind:

  • Jahresumsatz (Gesamtumsatz oder auftragsspezifischer Umsatz)
  • Bilanzen oder Jahresabschlüsse
  • Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe
  • Bankauskunft oder ähnliche Bonitätsnachweise

3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Art. 58 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU) belegt die fachliche Kompetenz zur Auftragserfüllung:

  • Referenznachweise über vergleichbare Aufträge (Referenzliste)
  • Ausbildungsnachweise und Qualifikationen des eingesetzten Personals
  • Technische Ausstattung und Ausrüstung
  • Qualitätsmanagementsysteme (z. B. ISO 9001-Zertifizierung)
  • Umweltmanagementsysteme (z. B. ISO 14001, EMAS)

Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen

Eignungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Zugang zum Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken. Art. 58 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EU verlangt, dass Eignungsanforderungen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und angemessen sind. Ein überzogener Mindestumsatz (z. B. das Dreifache des Auftragswertes) ist vergaberechtswidrig.

Ausschlussgründe

Vor der positiven Eignungsprüfung sind zwingende und fakultative Ausschlussgründe zu prüfen. Zwingende Ausschlussgründe (Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU, § 123 GWB, § 78 BVergG 2018) umfassen u. a. rechtskräftige Verurteilungen wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche oder Menschenhandel. Fakultative Ausschlussgründe (Art. 57 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU) stehen im Ermessen des Auftraggebers und betreffen z. B. schwere Berufsvergehen oder Mängel bei der Vertragserfüllung in der Vergangenheit.

Selbstreinigung (Self-Cleaning)

Unternehmen, die von einem Ausschlussgrund betroffen sind, können durch Maßnahmen der Selbstreinigung ihre Zuverlässigkeit wiederherstellen. Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU und § 125 GWB regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen trotz vorliegendem Ausschlussgrund am Vergabeverfahren teilnehmen darf (z. B. Schadenswiedergutmachung, Kooperation mit Behörden, organisatorische Verbesserungen).

Eignungsleihe und Unterauftragnehmer

Bieter können für bestimmte Eignungsanforderungen auf die Kapazitäten Dritter (Eignungsleihe) zurückgreifen. Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt, dass Bieter die Eignung anderer Unternehmen (z. B. Subunternehmer oder verbundene Unternehmen) für die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit „leihen". Dabei müssen sie nachweisen, dass ihnen diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen.

Verwandte Begriffe

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Eignung und Zuschlagskriterien? Die Eignung betrifft das Unternehmen selbst (Kann es den Auftrag erbringen?), die Zuschlagskriterien betreffen das konkrete Angebot (Welches Angebot ist das wirtschaftlich günstigste?). Eine Vermischung ist vergaberechtlich unzulässig.

Kann ein Auftraggeber beliebige Eignungsanforderungen festlegen? Nein. Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend wirken.

Was passiert, wenn ein Bieter die Eignungsanforderungen nicht erfüllt? Das Angebot bzw. der Teilnahmeantrag ist zwingend auszuschließen. Ein Bieter ohne die erforderliche Eignung darf nicht bezuschlagt werden.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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