Glossar

Eignung des Bieters Vergaberecht 2026

Eignung des Bieters: bieter- und unternehmensbezogene Voraussetzungen für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Kriterien und Nachweise.

Definition: Die Eignung des Bieters bezeichnet die persönlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen, die ein am Vergabeverfahren teilnehmendes Unternehmen erfüllen muss, um für die Auftragserteilung in Betracht zu kommen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 57–64, BVergG 2018 §§ 70–82, GWB § 122, VgV §§ 42–48


Was ist die Eignung des Bieters?

Die Eignung des Bieters ist das bieter- und unternehmensbezogene Element der Angebotsprüfung und stellt sicher, dass nur leistungsfähige, zuverlässige und fachkundige Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten. Im Vergabeverfahren wird die Eignung des Bieters grundsätzlich vor der inhaltlichen Prüfung und Wertung des Angebots geprüft. Ein Bieter, der die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, ist zwingend vom Verfahren auszuschließen – unabhängig davon, wie gut sein Angebot im Übrigen ist.

Die Eignung des Bieters ist vom Begriff der „Eignung" im Allgemeinen zu unterscheiden: Während „Eignung" das vergaberechtliche Konzept beschreibt, betont „Eignung des Bieters" den personenbezogenen Aspekt – die konkrete Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des am Verfahren teilnehmenden Unternehmens.

Bestandteile der Bietereignung

Die Eignung des Bieters setzt sich aus mehreren, kumulativ zu erfüllenden Anforderungsbereichen zusammen.

Zuverlässigkeit und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Vorrangig wird geprüft, ob beim Bieter zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU). Zwingende Ausschlussgründe – etwa Verurteilungen wegen Korruption, Betrug oder Geldwäsche – führen zum automatischen Ausschluss. Fakultative Ausschlussgründe (z. B. schwere Berufsvergehen, Steuerrückstände) können nach Ermessen des Auftraggebers zum Ausschluss führen.

Befähigung zur Berufsausübung

Der Bieter muss die rechtliche Befugnis besitzen, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Dies umfasst Gewerbezulassungen, Eintragungen in Berufs- oder Handelsregister sowie branchenspezifische Lizenzen.

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss finanziell stabil genug sein, um den Auftrag durchführen zu können. Auftraggeber können Mindestanforderungen an den Jahresumsatz, Bonitätsnachweise oder eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung fordern.

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Der Bieter muss nachweisen, dass er über die notwendigen Fachkenntnisse, Erfahrungen, Referenzen und technischen Ressourcen verfügt, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erbringen.

Prüfungszeitpunkt und -reihenfolge

Die Bietereignung ist grundsätzlich vor der Angebotswertung zu prüfen; die Reihenfolge der Prüfungsschritte kann jedoch verfahrensartbedingt variieren. Bei mehrstufigen Verfahren (Teilnahmewettbewerb + Angebotsstufe) erfolgt die Eignungsprüfung bereits auf der ersten Stufe. Bei einstufigen Verfahren (offenes Verfahren) kann der Auftraggeber die Eignungsprüfung nach § 42 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlich günstigste Angebot beschränken (sogenannte „Angebotsprüfung zuerst").

Eignungsprüfung und Gleichbehandlung

Der Auftraggeber ist an die in den Vergabeunterlagen bekannt gemachten Eignungsanforderungen gebunden und darf diese im laufenden Verfahren nicht nachträglich verschärfen oder mildern. Eine Ungleichbehandlung einzelner Bieter bei der Eignungsprüfung stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsfehler dar und kann zur Aufhebung des Verfahrens führen.

Bietergemeinschaften

Bei Bietergemeinschaften wird die Eignung grundsätzlich anhand der zusammengefassten Leistungsfähigkeit aller Mitglieder beurteilt. Ausschlussgründe hingegen wirken individuell: Ein einzelnes Mitglied, das einem zwingenden Ausschlussgrund unterliegt, kann zur Ausschließung der gesamten Bietergemeinschaft führen, sofern das Mitglied eine wesentliche Funktion übernehmen soll.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann ein Bieter, der einen Ausschlussgrund erfüllt, trotzdem zugelassen werden? In bestimmten Fällen ja – wenn er glaubhaft nachweist, durch Selbstreinigungsmaßnahmen seine Zuverlässigkeit wiederhergestellt zu haben (Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU, § 125 GWB).

Wann prüft der Auftraggeber die Eignung des Bieters? Bei einstufigen Verfahren nach Angebotsöffnung, bei zweistufigen Verfahren bereits im Teilnahmewettbewerb. Die Eignungsprüfung geht der inhaltlichen Angebotswertung vor.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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