Eignungsanforderung Vergaberecht 2026
Eignungsanforderung im Vergaberecht: vom Auftraggeber festgelegte Mindestanforderungen an Bieter. Zulässige Kriterien, Verhältnismäßigkeit und Nachweise.
Definition: Eignungsanforderungen sind die vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestvoraussetzungen, die ein Bieter oder Bewerber in Bezug auf Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen muss, um am Vergabeverfahren teilnehmen zu dürfen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 58, BVergG 2018 §§ 70–82, GWB § 122, VgV §§ 42–48
Was sind Eignungsanforderungen?
Eignungsanforderungen sind die vergaberechtlich zulässige Methode, mit der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass nur leistungsfähige und geeignete Unternehmen an Vergabeverfahren teilnehmen. Sie werden vom Auftraggeber vor Beginn des Verfahrens definiert, in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen bekannt gemacht und sind für alle Bieter verbindlich.
Eignungsanforderungen müssen sich auf die drei in Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Kategorien beschränken. Anforderungen außerhalb dieser Kategorien – z. B. rein wirtschaftspolitisch motivierte Kriterien – sind vergaberechtlich unzulässig.
Zulässige Kategorien von Eignungsanforderungen
Befähigung zur Berufsausübung
Auftraggeber können verlangen, dass Bieter in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine bestimmte behördliche Zulassung besitzen. Beispiele:
- Eintragung in das Handelsregister
- Gewerbeanmeldung für die ausgeschriebene Tätigkeit
- Zulassung als Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt etc.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Anforderungen an die Finanzstärke des Bieters können umfassen:
- Mindestjahresumsatz (gesamt oder auftragsspezifisch)
- Vorlage von Bilanzen oder Jahresabschlüssen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Bonitätsnachweis (Bankauskunft)
Der verlangte Mindestumsatz darf in der Regel das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten (Art. 58 Abs. 3 Unterabs. 2 Richtlinie 2014/24/EU).
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anforderungen an Fachkunde, Erfahrung und Ressourcen:
- Referenzlisten vergleichbarer Aufträge aus den letzten drei bis fünf Jahren
- Nachweis von Fachkräften mit bestimmten Qualifikationen
- Technische Ausstattung und Kapazitäten
- Zertifizierungen (z. B. ISO 9001, ISO 27001 für IT-Sicherheit)
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Eignungsanforderungen unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und dürfen den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken. Dies ist ein zentrales Korrektiv gegen übermäßig restriktive Eignungsanforderungen, die faktisch nur bestimmten Großunternehmen die Teilnahme ermöglichen würden. Vergabekammern und Gerichte prüfen die Verhältnismäßigkeit von Eignungsanforderungen intensiv.
Unzulässige Eignungsanforderungen sind z. B.:
- Mindestjahresumsatz, der ein Mehrfaches des Auftragswertes übersteigt
- Anforderung einer bestimmten Unternehmensgröße ohne sachlichen Grund
- Referenzanforderungen, die nur wenige Unternehmen erfüllen können
Bekanntmachungspflicht und Bindung des Auftraggebers
Eignungsanforderungen müssen vor Beginn des Verfahrens in der Auftragsbekanntmachung vollständig bekanntgemacht werden; eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist grundsätzlich unzulässig. Der Auftraggeber ist an die bekanntgemachten Anforderungen gebunden und darf diese weder zum Vorteil noch zum Nachteil einzelner Bieter abweichend auslegen.
Nachweismöglichkeiten
Bieter können Eignungsanforderungen durch verschiedene Nachweise belegen:
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Vorläufige Eigenerklärung, die im Oberschwellenbereich standardmäßig anerkannt werden muss
- Eignungsnachweise: Offizielle Bescheinigungen, Zertifikate und Dokumente
- Eignungsleihe: Rückgriff auf Kapazitäten Dritter (Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU)
Verwandte Begriffe
FAQ
Darf ein Auftraggeber Eignungsanforderungen während des Verfahrens ändern? Nein. Eignungsanforderungen müssen vor Verfahrensbeginn bekanntgemacht werden und sind bindend. Nachträgliche Änderungen verletzten den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Kann ein Bieter Eignungsanforderungen anfechten? Ja. Überzogene oder diskriminierende Eignungsanforderungen können im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder dem BVA (Österreich) angefochten werden, und zwar rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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