Eignungskriterien Vergaberecht
Eignungskriterien im EU-Vergaberecht prüfen Befähigung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und technische Kompetenz von Bietern – Proportionalität, Eignungsleihe, AT/DE-Regelungen.
Definition: Eignungskriterien sind im öffentlichen Vergaberecht die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen an die Befähigung zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters, die sicherstellen sollen, dass das Unternehmen den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen kann.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 68 ff. BVergG 2018 (AT), §§ 44 ff. VgV (DE)
Was sind Eignungskriterien?
Eignungskriterien sind die vergaberechtlichen Anforderungen, mit denen öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass nur solche Unternehmen an der Wertung der Angebote teilnehmen, die die personellen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung mitbringen. Sie sind strikt von den Zuschlagskriterien zu trennen: Während die Eignungskriterien die Fähigkeit des Unternehmens zur Auftragserfüllung betreffen (Kann das Unternehmen leisten?), bewerten die Zuschlagskriterien die Qualität und den Preis des konkreten Angebots (Was bietet das Unternehmen?). Die Eignungsprüfung findet zeitlich vor der Angebotswertung statt.
Zweck und Bedeutung
Eignungskriterien dienen dem öffentlichen Auftraggeber als Instrument zur Risikominimierung bei der Auftragsvergabe und sichern zugleich den effektiven Wettbewerb, indem sie einerseits ungeeignete Bieter ausschließen, andererseits aber verhältnismäßige Anforderungen stellen, die den Wettbewerb nicht unnötig einschränken. Überzogene Eignungsanforderungen können kleinere Unternehmen faktisch ausschließen und den Wettbewerb beschränken; zu niedrige Anforderungen riskieren die Beauftragung ungeeigneter Unternehmen.
Das Proportionalitätsprinzip (Art. 58 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) ist daher zentraler Maßstab: Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und im Verhältnis zu diesem stehen.
Die drei Kategorien der Eignungskriterien
Das EU-Vergaberecht unterscheidet in Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU drei abschließende Kategorien von Eignungskriterien, die Auftraggeber kumulativ oder einzeln festlegen können.
Befähigung zur Berufsausübung
Die Befähigung zur Berufsausübung (Art. 58 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU) umfasst die Einschreibung in ein Berufs- oder Handelsregister sowie – bei reglementierten Berufen – die Nachweise der für die Berufsausübung erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen oder Qualifikationen. Typische Nachweise:
- Eintragung im Firmenbuch / Handelsregister
- Gewerbeberechtigung / Gewerbeschein
- Zulassung als Architekt, Ingenieur oder sonstiger reglementierter Berufsträger
- Eintragung in Fachverbands- oder Auftragnehmerverzeichnisse
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU) stellt sicher, dass das Unternehmen über die finanzielle Stabilität verfügt, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Zulässige Nachweise umfassen:
- Bankauskünfte oder Finanzierungsnachweise
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
- Nachweis des Mindestjahresumsatzes (in der Regel nicht mehr als das Doppelte des geschätzten Auftragswerts)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmter Deckungssumme
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Art. 58 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU) betrifft die personellen und sachlichen Kapazitäten des Unternehmens sowie seine Erfahrung mit vergleichbaren Aufträgen. Zulässige Nachweise umfassen:
- Referenzlisten über frühere Liefer- und Dienstleistungsaufträge der letzten drei Jahre
- Nachweise der Ausstattung, Geräte und technischen Ausrüstung
- Nachweis der Qualifikation des einschlägigen Fachpersonals
- Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen
- Qualitätssicherungsnachweise (ISO-Zertifizierungen)
- Bescheinigungen unabhängiger Stellen zur Einhaltung von Umwelt- oder Qualitätsstandards
Proportionalitätsprinzip
Das Proportionalitätsprinzip verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Eignungsanforderungen nur in dem Umfang zu stellen, der zur Absicherung der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung tatsächlich erforderlich ist. Überzogene Anforderungen – etwa ein Mindestjahresumsatz in Höhe des Dreifachen des Auftragswerts oder die Forderung nach übermäßig vielen Referenzen – sind vergaberechtlich unzulässig und können im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.
Konkrete Leitlinien aus der Rechtsprechung:
- Der Mindestjahresumsatz sollte das Doppelte des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigen
- Referenzanforderungen sollten auf vergleichbare Aufträge beschränkt sein, nicht auf identische
- Zertifizierungsanforderungen müssen verhältnismäßig und auftragsspezifisch sein
Eignungsleihe
Die Eignungsleihe erlaubt es Unternehmen, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um fehlende Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen, wenn sie nachweisen, dass ihnen diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen. Dieses Instrument nach Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen relevant, die eigenständig nicht alle Eignungsvoraussetzungen erfüllen können.
Voraussetzungen der Eignungsleihe:
- Das dritte Unternehmen muss nachweislich zur Verfügung stehen (z. B. durch Verpflichtungserklärung)
- Bei Kapazitäten im Bereich finanzielle Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber gesamtschuldnerische Haftung verlangen
- Bei Kapazitäten, die für die Ausführung wesentlich sind (z. B. Schlüsselqualifikationen), kann der Auftraggeber verlangen, dass das dritte Unternehmen als Subunternehmer tätig wird
- Ausschluss- und Eignungsgründe müssen auch für das dritte Unternehmen geprüft werden
Rechtsgrundlage
Die zentrale EU-rechtliche Grundlage für Eignungskriterien ist Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe. Weitere relevante Normen:
- Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU: Ausschlussgründe (zwingend und fakultativ)
- Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE/ESPD) als Vorabnachweis
- Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU: Eignungsleihe
- Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU: Zuschlagskriterien (Abgrenzung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/7: Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Nationale Umsetzung
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich sind die Eignungskriterien in den §§ 68 ff. BVergG 2018 geregelt. Das österreichische Recht folgt der Struktur der Richtlinie 2014/24/EU. Besonderheiten:
- § 68 BVergG 2018 regelt die zulässigen Eignungskriterien und deren Kategorien
- § 79 BVergG 2018 regelt die Eignungsleihe und stellt klar, dass der Auftraggeber bei zentralen Leistungsteilen die Ausführung durch das dritte Unternehmen verlangen kann
- Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist als vorläufiger Eignungsnachweis nach §§ 83 ff. BVergG 2018 zugelassen
- Bei Unterschwellenvergaben sieht das BVergG 2018 vereinfachte Eignungsanforderungen vor
- Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) stellt standardisierte Eignungsanforderungen für Rahmenvereinbarungen bereit
Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)
In Deutschland regeln die §§ 44 ff. VgV die Eignungskriterien für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte; für Bauleistungen gilt § 6a EU VOB/A. Wesentliche Aspekte:
- § 44 VgV übernimmt die drei Kategorien der Eignungskriterien aus Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU
- § 47 VgV regelt die Eignungsleihe und stellt bei Schlüsselkapazitäten auf die tatsächliche Verfügbarkeit ab
- Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist nach § 50 VgV als vorläufiger Nachweis zuzulassen
- Bei Ausschlussgründen nach § 123 f. GWB bestehen teilweise zwingende Ausschlussverpflichtungen
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nach UVgO vereinfachte Anforderungen
Abgrenzung Eignungskriterien vs. Zuschlagskriterien
Die Trennung zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien ist ein Grundprinzip des EU-Vergaberechts: Eignungskriterien betreffen ausschließlich die Befähigung des Bieters zur Auftragserfüllung, während Zuschlagskriterien das beste Angebot im Wettbewerb der als geeignet befundenen Bieter ermitteln. Eine Vermischung beider Kategorien – etwa wenn Referenzen als Zuschlagskriterium statt als Eignungskriterium eingesetzt werden – ist vergaberechtlich unzulässig.
Zulässige Zuschlagskriterien nach Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU sind Preis, Kosten und qualitative Kriterien bezogen auf das Angebot. Qualifikationen des Personals können nur dann als Zuschlagskriterium verwendet werden, wenn das Personal einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserfüllung hat und dies konkret begründet wird.
Verwandte Begriffe
- Ausschlussgründe: Zwingend oder fakultativ zum Ausschluss führende Umstände (Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU)
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE): Standardformular für die vorläufige Eigenerklärung (ESPD)
- Eignungsleihe: Nutzung der Kapazitäten Dritter zur Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen
- Zuschlagskriterien: Bewertungskriterien für die Angebote der als geeignet befundenen Bieter
- Präqualifikation: Vorgelagertes Eignungsprüfungsverfahren zur Erstellung von Bieterlisten
- Nachprüfungsverfahren: Rechtsschutzinstrument gegen rechtswidrige Eignungsanforderungen oder -entscheidungen
FAQ
Kann ein Auftraggeber beliebige Eignungsanforderungen stellen? Nein. Eignungsanforderungen sind auf die in Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU abschließend geregelten Kategorien beschränkt und müssen dem Proportionalitätsprinzip entsprechen. Unverhältnismäßige Anforderungen sind vergaberechtlich unzulässig und können im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.
Kann ein Bieter fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe ausgleichen? Grundsätzlich ja. Nach Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU kann ein Unternehmen auf die Kapazitäten Dritter zurückgreifen, sofern es nachweist, dass diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei zentralen Leistungsanteilen kann der Auftraggeber verlangen, dass das dritte Unternehmen als Subunternehmer tätig wird.
Wann muss der Bieter die Eignungsnachweise vorlegen? Im EU-Vergaberecht ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufiger Nachweis zuzulassen. Die eigentlichen Eignungsnachweise können nachgefordert werden; zwingend vorzulegen sind sie nur vom voraussichtlichen Zuschlagsempfänger, sofern der Auftraggeber nichts anderes vorschreibt.
Dürfen Eignungskriterien als Zuschlagskriterien verwendet werden? Nein. Die Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Vergaberechtsinstitutionen verbietet die Verwendung von Eignungskriterien als Zuschlagskriterien. Eine Ausnahme gilt nur für Qualifikationen des eingesetzten Personals, wenn deren Qualität nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Auftragserfüllung hat.
Welche Referenzzeiträume sind bei der technischen Leistungsfähigkeit zulässig? Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind Referenzen grundsätzlich auf die letzten drei Jahre zu beschränken; bei Bauleistungen auf die letzten fünf Jahre. Längere Referenzzeiträume sind nur ausnahmsweise und mit sachlicher Begründung zulässig.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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