Glossar

Eignungsleihe im Vergaberecht

Eignungsleihe: Inanspruchnahme von Kapazitäten Dritter zum Eignungsnachweis. Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU, § 82 BVergG 2018, § 47 VgV. Gesamtschuldnerische Haftung.

Definition: Die Eignungsleihe bezeichnet das Recht eines Bieters oder Bewerbers, sich für den Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um fehlende Anforderungen in den Bereichen Befähigung, wirtschaftliche und finanzielle oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU, § 82 BVergG 2018, § 47 VgV


Was ist eine Eignungsleihe?

Die Eignungsleihe ermöglicht es Unternehmen, Eignungsanforderungen eines Vergabeverfahrens zu erfüllen, indem sie sich auf die Kapazitäten anderer – rechtlich selbstständiger – Unternehmen beziehen, die sie nicht aus eigener Kraft nachweisen könnten. Das „leihende" Unternehmen stellt dem Bieter seine Ressourcen für die Auftragsausführung zur Verfügung und verpflichtet sich, die entsprechenden Kapazitäten während der Vertragserfüllung tatsächlich bereitzustellen.

Die Eignungsleihe ist ausdrücklich in Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU geregelt und in nationales Recht umgesetzt. Sie dient der Stärkung des Wettbewerbs, weil auch kleinere Unternehmen, die alleine die Eignungsanforderungen nicht erfüllen würden, Aufträge gewinnen können, wenn sie mit leistungsfähigeren Dritten kooperieren.

Welche Kapazitäten können geliehen werden?

In der Praxis werden vor allem folgende Eignungsmerkmale im Wege der Eignungsleihe nachgewiesen:

  • Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit – z.B. Mindestumsatz, Versicherungsdeckung, Eigenkapital
  • Technische und berufliche Leistungsfähigkeit – z.B. Referenzen, Fachkräfte, Maschinen und Ausrüstungen

Die Befugnis (berufliche Zulassung, Gewerbeberechtigung) kann grundsätzlich nicht im Wege der Eignungsleihe nachgewiesen werden, da sie an das Unternehmen selbst geknüpft ist.

Bedeutung und Funktion

Die Eignungsleihe erweitert den Bieterkreis und fördert den Wettbewerb, indem sie es auch Unternehmen ohne vollständige Eigenkapazitäten ermöglicht, an Vergabeverfahren teilzunehmen.

Gesamtschuldnerische Haftung

Das eignungsleihende Unternehmen haftet gesamtschuldnerisch für die Auftragserfüllung, wenn es dem Bieter wirtschaftliche oder finanzielle Kapazitäten leiht. Das bedeutet: Der öffentliche Auftraggeber kann im Haftungsfall sowohl den Bieter als auch das leihende Unternehmen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Diese gesamtschuldnerische Haftung soll das Risiko eines Kapazitätsmissbrauchs begrenzen (Art. 63 Abs. 1 UAbs. 2 Richtlinie 2014/24/EU).

Überprüfung der leihenden Unternehmen

Der Auftraggeber hat das Recht und die Pflicht, auch das eignungsleihende Unternehmen auf das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen. Liegt beim leihenden Unternehmen ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vor, kann der Auftraggeber verlangen, dass das leihende Unternehmen ersetzt wird (Art. 63 Abs. 1 UAbs. 3 Richtlinie 2014/24/EU).

Abgrenzung zum Nachunternehmer

Eignungsleihe und Nachunternehmereinsatz sind verwandte, aber unterschiedliche Konzepte. Beim Nachunternehmer wird ein Teil der Leistung tatsächlich von einem Dritten erbracht, ohne dass dessen Kapazitäten für die Eignung des Bieters herangezogen werden. Bei der Eignungsleihe hingegen stellt der Dritte seine Kapazitäten – Referenzen, Fachpersonal, finanzielle Mittel – dem Bieter für den Eignungsnachweis zur Verfügung und muss diese auch bei der Leistungserbringung einsetzen.

Ein Unternehmen kann gleichzeitig Eignungsleiher und Nachunternehmer sein, muss es aber nicht.

Rechtsgrundlage

Die Eignungsleihe ist unionsrechtlich geregelt und wurde in nationales Recht übernommen.

  • Art. 63 Richtlinie 2014/24/EU – Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen
  • Erwägungsgrund 100 Richtlinie 2014/24/EU – Erläuterung der Intention des Gesetzgebers

Österreich

In Österreich ist die Eignungsleihe in § 82 BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) geregelt. Der Bieter muss nachweisen, dass er tatsächlich über die Mittel des leihenden Unternehmens verfügen wird. Der Auftraggeber kann eine gemeinsame Haftungserklärung verlangen. Die zuständige Vergabekontrollbehörde hat klargestellt, dass die Eignungsleihe restriktiv auszulegen ist, wenn es sich um kernbezogene Auftragsteile handelt.

Deutschland

In Deutschland ist die Eignungsleihe in § 47 VgV (Vergabeverordnung) geregelt. § 47 Abs. 3 VgV ermöglicht es dem Auftraggeber, bei Aufträgen über Bauleistungen oder Dienstleistungen zu verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst erbracht werden, ohne Eignungsleihe. Für Bauleistungen enthält § 6d EU VOB/A eine entsprechende Regelung.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss das eignungsleihende Unternehmen als Nachunternehmer tätig werden? Nicht zwingend. Das leihende Unternehmen muss seine Kapazitäten für die Auftragserfüllung zur Verfügung stellen, muss aber nicht zwingend als Nachunternehmer agieren. Die Art der Einbindung richtet sich nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärung.

Kann ein Bieter die Kapazitäten mehrerer Unternehmen leihen? Ja. Es ist möglich, Kapazitäten von mehreren Dritten zu leihen, um verschiedene Eignungsanforderungen zu erfüllen. In jedem Fall sind Verpflichtungserklärungen aller leihenden Unternehmen vorzulegen.

Was passiert, wenn das leihende Unternehmen während der Auftragserfüllung ausfällt? Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das leihende Unternehmen durch ein anderes Unternehmen mit gleichwertigen Kapazitäten zu ersetzen. Der Auftraggeber kann das Recht vorbehalten, den Austausch zu genehmigen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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