Glossar

Eignungsnachweise Vergaberecht 2026

Eignungsnachweise im Vergaberecht: Dokumente und Bescheinigungen zum Nachweis der Bietereignung. Arten, Anforderungen und Einheitliche Europäische Eigenerklärung.

Definition: Eignungsnachweise sind die Dokumente, Bescheinigungen, Erklärungen und Zertifikate, mit denen Bieter oder Bewerber in einem Vergabeverfahren nachweisen, dass sie die vom Auftraggeber festgelegten Eignungsanforderungen in Bezug auf Befähigung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 59–64, Anhang XII, BVergG 2018 §§ 70–82, VgV §§ 43–48


Was sind Eignungsnachweise?

Eignungsnachweise sind die formalen Belege, mit denen Bieter im Vergabeverfahren ihre Eignung dokumentieren und gegenüber dem Auftraggeber glaubhaft machen. Die Art der verlangten Nachweise hängt von den Eignungskriterien des konkreten Verfahrens ab und muss vom Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen angegeben werden.

Das europäische Vergaberecht unterscheidet zwischen vorläufigen Nachweisen (insbesondere der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung) und abschließenden Nachweisen (offiziellen Bescheinigungen und Dokumenten).

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist das zentrale Instrument zur Vereinfachung des Eignungsnachweises im Oberschwellenbereich. Sie ist eine Eigenerklärung des Bieters, mit der er vorab bestätigt, dass er die verlangten Eignungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die EEE ist ein standardisiertes EU-Formular (Durchführungsverordnung (EU) 2016/7) und muss von allen öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich als vorläufiger Eignungsnachweis akzeptiert werden.

Erst der für den Zuschlag vorgesehene Bieter muss anschließend die vollständigen Nachweise vorlegen (Nachforderungsmöglichkeit).

Arten von Eignungsnachweisen

Die verlangten Eignungsnachweise richten sich nach der Kategorie der Eignungsanforderung.

Nachweise zur Befähigung zur Berufsausübung

  • Handelsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
  • Gewerbeschein oder behördliche Betriebsgenehmigung
  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufskammer
  • Konzession, Lizenz oder behördliche Zulassung

Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

  • Jahresabschlüsse / Bilanzen der letzten zwei bis drei Geschäftsjahre
  • Bankauskünfte oder Finanzierungsnachweise
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Police, Versicherungsbestätigung)
  • Umsatzbescheinigung (ggf. testiert durch Wirtschaftsprüfer)

Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

  • Referenzliste vergleichbarer Aufträge mit Auftragsvolumen, Leistungszeitraum und Ansprechpartnern beim Referenzgeber
  • Lebensläufe und Qualifikationsnachweise der für den Auftrag vorgesehenen Mitarbeiter
  • Zertifizierungsnachweise (ISO 9001, ISO 14001, ISO 27001 etc.)
  • Geräteverzeichnisse und technische Ausstattungslisten
  • Nachunternehmerverzeichnisse

Nachforderung von Eignungsnachweisen

Auftraggeber sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, fehlende oder unvollständige Nachweise nachzufordern, sofern dies nicht zu einer unzulässigen Besserstellung des Bieters führt. § 56 VgV und die entsprechenden nationalen Regelungen erlauben die Nachforderung fehlender Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist. Nicht nachgefordert werden kann, was inhaltlich zwingend Bestandteil des Angebots ist.

Aktualität und Gültigkeit

Eignungsnachweise müssen in der Regel aktuell sein; viele Auftraggeber setzen eine Höchstaltersgrenze fest (z. B. nicht älter als sechs Monate). Bei behördlichen Bescheinigungen ist zudem auf die jeweiligen Ausstellungsfristen der zuständigen Behörden zu achten. Abgelaufene Nachweise können zum Ausschluss führen.

Präqualifikation

Die Präqualifikation ist ein vorgelagertes Verfahren, bei dem Unternehmen ihre Eignung einmalig nachweisen und das Ergebnis für mehrere Vergabeverfahren nutzen können. In Deutschland betreiben die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie branchenspezifische Verbände Präqualifizierungsstellen. In Österreich bietet das ANKÖ-System (Auftragnehmerkataster Österreich) vergleichbare Dienste.

Verwandte Begriffe

FAQ

Muss ein Bieter alle Eignungsnachweise bereits mit dem Angebot einreichen? Im Oberschwellenbereich genügt zunächst die EEE. Vollständige Eignungsnachweise müssen nur vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger erbracht werden.

Was ist der Unterschied zwischen EEE und herkömmlichen Eignungsnachweisen? Die EEE ist eine Selbsterklärung des Bieters ohne externe Bestätigung. Herkömmliche Eignungsnachweise sind offizielle Dokumente Dritter (Behörden, Zertifizierungsstellen).

Kann ein Auftraggeber auf Eignungsnachweise verzichten? Im Unterschwellenbereich ist eine vereinfachte oder auf Eigenerklärung gestützte Eignungsprüfung möglich. Im Oberschwellenbereich sind die gesetzlichen Mindestanforderungen zwingend.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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