Eignungsprüfung im Vergaberecht
Eignungsprüfung: Überprüfung von Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Bietern. EEE, Präqualifizierung. §§ 68 ff. BVergG 2018, §§ 42 ff. VgV.
Definition: Die Eignungsprüfung ist die förmliche Überprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber, ob ein Bewerber oder Bieter die notwendige Befugnis, Zuverlässigkeit sowie wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages besitzt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 56–65 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 68 ff. BVergG 2018, §§ 42 ff. VgV
Was ist eine Eignungsprüfung?
Die Eignungsprüfung ist ein zentrales Element jedes Vergabeverfahrens und stellt sicher, dass nur solche Unternehmen den Zuschlag erhalten können, die in der Lage sind, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Sie ist von der Angebotswertung (Zuschlagsprüfung) streng zu trennen: Während die Eignungsprüfung das Unternehmen selbst bewertet, bewertet die Angebotswertung das eingereichte Angebot.
Die Eignungsprüfung gliedert sich in drei Hauptbereiche:
1. Befugnis (berufliche Handlungsfähigkeit)
Die Befugnis bezeichnet die rechtliche und gewerberechtliche Erlaubnis, die ausgeschriebene Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören Eintragungen in Berufs- oder Handelsregister, Gewerbeberechtigungen oder vergleichbare Zulassungen. Art. 58 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet die Auftraggeber, nur die Befugnis zu verlangen, die für die Auftragserfüllung tatsächlich erforderlich ist.
2. Zuverlässigkeit (Ausschlussgründe)
Zuverlässigkeit bedeutet, dass gegen den Bewerber oder Bieter keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Richtlinie 2014/24/EU unterscheidet zwischen:
- Zwingenden Ausschlussgründen (Art. 57 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU): z.B. Verurteilungen wegen Korruption, Betrug, Geldwäsche, Menschenhandel oder Terrorismus. Diese Ausschlussgründe sind vom Auftraggeber zwingend zu berücksichtigen.
- Fakultativen Ausschlussgründen (Art. 57 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU): z.B. Insolvenz, schwere Pflichtverletzungen, Wettbewerbsabsprachen. Der Auftraggeber kann, muss aber nicht ausschließen.
3. Wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeitsprüfung stellt sicher, dass der Bieter über ausreichende finanzielle und technische Ressourcen verfügt, um den Auftrag zu erfüllen.
Nachweise für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können sein:
- Mindestumsätze (höchstens das Doppelte des geschätzten Auftragswertes, Art. 58 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU)
- Bilanzen und Jahresabschlüsse
- Berufshaftpflichtversicherungen
Nachweise für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können sein:
- Referenzlisten über vergleichbare Aufträge
- Nachweise über Fachkräfte und Qualifikationen
- Beschreibung der technischen Ausrüstung und Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Angaben zur Lieferkette und Unterauftragnehmern
Bedeutung und Funktion
Die Eignungsprüfung schützt den Auftraggeber vor der Vergabe an ungeeignete Unternehmen und sichert die ordnungsgemäße Auftragserfüllung – gleichzeitig müssen die Eignungsanforderungen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei gestaltet sein.
Europäische Einheitliche Eigenerklärung (EEE)
Die Europäische Einheitliche Eigenerklärung (EEE) ist ein standardisiertes Formular, das Unternehmen als vorläufigen Nachweis ihrer Eignung bei der Bewerbung oder Angebotsabgabe einreichen. Sie ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 geregelt und ermöglicht es Unternehmen, zunächst eine Eigenerklärung abzugeben, ohne aufwändige Dokumente beizubringen. Die eigentlichen Nachweise werden erst vom potenziellen Auftragnehmer verlangt, bevor der Zuschlag erteilt wird (Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU).
Präqualifizierung
Die Präqualifizierung ist ein vorgelagertes Verfahren, bei dem Unternehmen ihre Eignung einmalig bei einer unabhängigen Stelle nachweisen und ein Zertifikat erhalten, das sie in nachfolgenden Vergabeverfahren vorlegen können, ohne die Eignungsnachweise jedes Mal neu erbringen zu müssen. In Deutschland bietet das Präqualifizierungsverzeichnis (PQ-VOL, PQ-VOB) ein solches System. In Österreich existiert ein Verzeichnis geeigneter Unternehmer.
Rechtsgrundlage
Die Eignungsprüfung ist unionsrechtlich umfassend geregelt und in nationales Recht übernommen.
- Art. 56–65 Richtlinie 2014/24/EU – Eignungskriterien, Ausschlussgründe, Nachweise
- Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU – Europäische Einheitliche Eigenerklärung (EEE)
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 – Standardformular EEE
Österreich
In Österreich ist die Eignungsprüfung in §§ 68 ff. BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) geregelt. § 68 BVergG 2018 verpflichtet den Auftraggeber, nur solche Eignungsnachweise zu verlangen, die dem Auftragsgegenstand angemessen und verhältnismäßig sind. Die Nachweisarten sind in §§ 72 ff. BVergG 2018 aufgelistet. Die Selbstreinigung (Selbstbereinigung) nach Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU ist in § 83 BVergG 2018 verankert.
Deutschland
In Deutschland sind die Eignungsanforderungen und -nachweise für den Oberschwellenbereich in §§ 42 ff. VgV (Vergabeverordnung) geregelt. Für Bauleistungen gilt §§ 6 ff. VOB/A EU. Im Unterschwellenbereich regeln §§ 33 ff. UVgO die Eignungsprüfung. Das Wettbewerbsregister (WRegG) ermöglicht seit 2021 die automatisierte Abfrage von Ausschlussgründen.
Verwandte Begriffe
- Eignungsleihe
- Vergabeverfahren
- Angebotsprüfung
- Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung
- Bewerbungsfrist
- Nachprüfungsverfahren
- Elektronische Vergabe
- Dienstleistungsauftrag
FAQ
Darf ein Auftraggeber überhöhte Eignungsanforderungen festlegen? Nein. Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, ihm angemessen sein und dürfen den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken. Art. 58 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU verankert ausdrücklich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Übermäßige Anforderungen können im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.
Was ist die Selbstreinigung und wann ist sie möglich? Die Selbstreinigung (Selbstbereinigung) ermöglicht es Unternehmen, die von einem Ausschlussgrund betroffen sind, durch nachgewiesene Abhilfemaßnahmen (z.B. Schadensersatz, Kooperation mit Behörden, Compliance-Maßnahmen) den Ausschluss abzuwenden. Der Auftraggeber prüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind.
Wann müssen Eignungsnachweise vorgelegt werden? Im Oberschwellenbereich wird zunächst eine Europäische Einheitliche Eigenerklärung (EEE) akzeptiert. Die eigentlichen Nachweisdokumente muss nur der in Aussicht genommene Auftragnehmer vor Zuschlagserteilung vorlegen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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