Einfache elektronische Signatur Vergaberecht 2026
Einfache elektronische Signatur (EES): niedrigste Signaturstufe nach eIDAS. Definition, Abgrenzung zu FES und QES sowie Verwendung im Vergaberecht.
Definition: Die einfache elektronische Signatur (EES) ist gemäß Art. 3 Nr. 10 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die grundlegendste Form elektronischer Signatur – Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) Art. 3, 25
Was ist eine einfache elektronische Signatur?
Die einfache elektronische Signatur (EES) ist die rechtlich niedrigste Signaturstufe nach der eIDAS-Verordnung und bietet das geringste Maß an Authentizitäts- und Integritätsschutz. Typische Beispiele für EES sind: eingescannte handschriftliche Unterschriften, E-Mail-Signaturen (Absenderangabe), PIN-Eingaben oder das bloße Ankreuzen einer Checkbox in einem digitalen Formular. Die EES erfordert keine kryptografische Verknüpfung mit der unterzeichnenden Person und bietet keinen verlässlichen Schutz vor nachträglicher Manipulation.
Abgrenzung zu anderen Signaturtypen
Die eIDAS-Verordnung unterscheidet drei Signaturebenen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau.
| Signaturtyp | Sicherheitsniveau | Identifizierungsnachweis | Manipulationsschutz |
|---|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur (EES) | Niedrig | Nein | Nein |
| Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) | Mittel | Ja | Ja |
| Qualifizierte elektronische Signatur (QES) | Hoch | Ja, durch zugelassenen Vertrauensdienstleister | Ja, rechtlich gleichwertig mit Handunterschrift |
Bedeutung im Vergaberecht
Die einfache elektronische Signatur ist für rechtsverbindliche Vergabedokumente in der Regel nicht ausreichend. Im Vergaberecht sind Angebote, Erklärungen und Vergabedokumente oft formbedürftig; die erforderliche Signaturstufe hängt von den nationalen Vorschriften und den Festlegungen des Auftraggebers im jeweiligen Vergabeverfahren ab.
Für die Einreichung von Angeboten auf E-Vergabe-Plattformen verlangen die meisten Auftraggeber mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), die eine eindeutige Zuordnung zum Unterzeichner und Integrität der Daten gewährleistet. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) wird insbesondere für formgebundene Erklärungen (z. B. notariell beglaubigte Dokumente, Vollmachten) verlangt.
Im Unterschwellenbereich und bei einfachen Verfahrensschritten (z. B. Anfragen, Bieterinformationen) kann die einfache elektronische Signatur ausreichend sein.
Verwandte Begriffe
FAQ
Reicht eine eingescannte Unterschrift als einfache elektronische Signatur für Vergabedokumente? Eine eingescannte Unterschrift gilt als einfache elektronische Signatur. Ob sie für konkrete Vergabedokumente ausreicht, hängt von den nationalen Vorschriften und den Anforderungen des Auftraggebers ab – für rechtsverbindliche Angebote ist sie meist nicht ausreichend.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und fortgeschrittener elektronischer Signatur? Die FES muss eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, dessen Identifizierung ermöglichen und mit den Daten so verknüpft sein, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Die EES erfordert diese technischen Voraussetzungen nicht.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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