Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) im Vergaberecht
Die EEE (ESPD) ist das EU-Standardformular zur vorläufigen Eignungsdokumentation, das bei der Angebotsabgabe aufwendige Nachweise ersetzt – geregelt in Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) – englisch: European Single Procurement Document (ESPD) – ist ein standardisiertes EU-Formular, mit dem Unternehmen im Rahmen eines Vergabeverfahrens vorläufig ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen erklären, ohne sofort alle Nachweise im Original einreichen zu müssen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU, § 79 BVergG 2018, § 50 VgV
Was ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung?
Die EEE ist das zentrale Instrument des EU-Vergaberechts zur Vereinfachung der Eignungsdokumentation: Bieter und Bewerber müssen bei der Angebotsabgabe keine aufwendigen Bescheinigungen, Registerauszüge oder Befähigungsnachweise im Original beibringen, sondern erklären zunächst durch Eigenauskunft, dass sie die Eignungskriterien erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen. Erst der voraussichtliche Zuschlagsempfänger wird aufgefordert, die tatsächlichen Belege nachzureichen.
Die EEE wurde mit der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt und soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen – insbesondere KMU – bei der Teilnahme an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren erheblich reduzieren. Sie ist in allen EU-Mitgliedstaaten in gleicher Grundstruktur zu verwenden.
Bedeutung und Funktion
Die EEE ist kein bloßes Formular, sondern der Dreh- und Angelpunkt der vorläufigen Eignungsprüfung in EU-weiten Vergabeverfahren.
Inhalt der EEE
Die EEE gliedert sich in sechs Teile (gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7):
- Teil I: Informationen zum Vergabeverfahren und zum Auftraggeber
- Teil II: Informationen zum Wirtschaftsteilnehmer (Identität, Eignungsleihe, Unterauftragnehmer)
- Teil III: Ausschlussgründe (zwingend und fakultativ gemäß Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU)
- Teil IV: Eignungskriterien (Eignung zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit)
- Teil V: Verringerung der Zahl qualifizierter Bewerber (bei mehrstufigen Verfahren)
- Teil VI: Abschlusserklärungen und Unterschrift
Ausschlussgründe
Die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist der kernrechtlich bedeutsamste Teil der EEE. Zwingend auszuschließen sind Unternehmen, die wegen bestimmter Straftaten (Korruption, Betrug, Geldwäsche, Terrorismus etc.) rechtskräftig verurteilt wurden, die ihre Steuern oder Sozialabgaben nicht erfüllt haben oder die zahlungsunfähig sind.
Darüber hinaus können Auftraggeber fakultative Ausschlussgründe (z. B. schwere Verstöße gegen Berufspflichten, falsche Angaben in früheren Vergabeverfahren) in die EEE aufnehmen.
Eignungsleihe
Die EEE ermöglicht es Unternehmen auch, die Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) in der Eigenerklärung anzugeben. In diesem Fall ist auch für das eignungsleihende Unternehmen eine gesonderte EEE auszufüllen.
Nachreichung der Belege
Die Nachreichung der tatsächlichen Belege erfolgt erst auf Anforderung des Auftraggebers und grundsätzlich nur durch den voraussichtlichen Zuschlagsempfänger. Der Auftraggeber kann jedoch jederzeit verlangen, dass Bieter oder Bewerber alle oder Teile der Nachweise einreichen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.
Typische Nachweise umfassen: Strafregisterauszüge, Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen, Auszüge aus dem Firmenbuch, Bilanzen, Referenzlisten, Zertifikate (z. B. ISO-Normen).
Elektronische EEE
Der Auftraggeber muss die EEE in maschinenlesbarer Form bereitstellen; Bieter können sie über den offiziellen ESPD-Service der EU-Kommission (espd.eu) oder plattformseitig ausfüllen. Viele Vergabeplattformen bieten einen integrierten EEE-Assistenten an, der das Ausfüllen vereinfacht.
Rechtsgrundlage
Die EEE ist EU-weit einheitlich geregelt und national umgesetzt.
- EU: Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU; Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 (Standardformular der EEE)
- Österreich: § 79 BVergG 2018 (Einheitliche Europäische Eigenerklärung); §§ 73 ff. BVergG 2018 (Eignung allgemein)
- Deutschland: § 50 VgV (Einheitliche Europäische Eigenerklärung); § 48 VgV (Eignungsnachweise allgemein); § 6e EU VOB/A (Bauvergaben)
Verwandte Begriffe
- Bieter
- Bewerber
- Ausschreibung
- Auftraggeber
- Angebot
- Angebotsprüfung
- Vergabeverfahren
- Auftragsvergabe
- Bietergemeinschaft
- Fristen im Vergaberecht
- Beschafferprofil
FAQ
Ist die EEE auch im Unterschwellenbereich zu verwenden? Die EEE ist EU-rechtlich nur für EU-weite Vergabeverfahren verpflichtend vorgesehen. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber die EEE freiwillig verwenden oder eigene Eigenerklärungsformulare vorsehen. In Österreich und Deutschland gibt es für den Unterschwellenbereich vereinfachte Eigenerklärungsvordrucke.
Kann die EEE wiederverwendet werden? Ja. Ein Unternehmen kann eine einmal ausgefüllte EEE für mehrere Vergabeverfahren nutzen, sofern die Angaben noch aktuell sind. Es muss lediglich bestätigen, dass keine Änderungen eingetreten sind. Neue Vergabeverfahren erfordern jedoch eine Anpassung von Teil I (verfahrensspezifische Informationen).
Was passiert, wenn ein Bieter in der EEE falsche Angaben macht? Falsche Angaben in der EEE können zum Ausschluss vom laufenden Vergabeverfahren führen und einen fakultativen Ausschlussgrund für künftige Vergabeverfahren begründen (Art. 57 Abs. 4 lit. h Richtlinie 2014/24/EU). Darüber hinaus können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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