Glossar

Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) im Vergaberecht 2026

Die EEE ist ein standardisiertes Formular zur vorläufigen Eignungserklärung im EU-Vergabeverfahren. Kompakter Überblick zu Inhalt, Funktion und Rechtsgrundlage.

Definition: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein standardisiertes Eigenerklärungsformular, mit dem Bewerber und Bieter im Rahmen von EU-weiten Vergabeverfahren vorab erklären, dass sie die geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen – ohne dabei von Anfang an sämtliche Nachweise im Original beibringen zu müssen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 59 Richtlinie 2014/24/EU, § 50 VgV, § 79a BVergG 2018


Was ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung?

Die EEE ist ein unionsrechtlich geregeltes Standardformular, das den Bürokratieaufwand für Bieter in europaweiten Vergabeverfahren erheblich reduziert. Anstatt bereits mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag alle Eignungsnachweise – Strafregisterauszüge, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bilanzen, Referenzlisten – vollständig beizubringen, genügt zunächst eine strukturierte Selbstauskunft. Erst der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, muss die tatsächlichen Belege vorlegen.

Rechtsgrundlage ist Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU. Das Formular ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission unionsweit einheitlich festgelegt und in allen EU-Amtssprachen verfügbar. In Deutschland wird die EEE durch § 50 VgV, in Österreich durch § 79a BVergG 2018 umgesetzt.

Inhalt und Aufbau

Die EEE gliedert sich in mehrere Teile, die unterschiedliche Aspekte der Eignung und des Ausschlusses abdecken.

  • Teil I – Angaben zum Verfahren und zum öffentlichen Auftraggeber
  • Teil II – Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer (Identität, Eignungsleihe, Unterauftragnehmer)
  • Teil III – Ausschlussgründe (zwingend und fakultativ nach Art. 57 Richtlinie 2014/24/EU)
  • Teil IV – Eignungskriterien (Befähigung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische Leistungsfähigkeit)
  • Teil V – Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber
  • Teil VI – Abschlusserklärungen

Bieter können in Teil IV eine Globalaussage treffen, wenn der Auftraggeber dies zulässt – das heißt, sie erklären pauschal, alle Eignungskriterien zu erfüllen, ohne jeden Punkt einzeln auszufüllen.

Elektronisches Format (eEEE)

Seit dem 18. April 2018 kann die EEE verpflichtend in elektronischer Form über den ESPD-Dienst der EU-Kommission erstellt werden. Der ESPD (European Single Procurement Document) ist ein webbasiertes Tool unter https://espd.eu, das Bietern ermöglicht, die EEE strukturiert zu befüllen, als XML oder PDF zu exportieren und auf Vergabeplattformen hochzuladen. Österreich und Deutschland haben den ESPD-Dienst in ihre nationalen eVergabe-Plattformen integriert.

Bedeutung für Bieter

Für Unternehmen – insbesondere KMU – bedeutet die EEE eine deutliche Entlastung beim Zusammenstellen der Vergabeunterlagen. Da Nachweise nur auf Anforderung des Auftraggebers im Original vorgelegt werden müssen, sinkt der administrative Aufwand bei Verfahren, in denen man nicht den Zuschlag erhält, erheblich. Falsche Angaben in der EEE können jedoch als schwere Berufsverfehlung gewertet werden und zum Ausschluss aus dem laufenden sowie künftigen Verfahren führen.

FAQ

Muss die EEE zwingend verwendet werden? Im Oberschwellenbereich ist die EEE auf Anforderung des Auftraggebers zu verwenden. Viele Auftraggeber stellen eine vorausgefüllte EEE in den Vergabeunterlagen zur Verfügung.

Was passiert, wenn Angaben in der EEE unrichtig sind? Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss des Bieters führen und strafrecht­liche Konsequenzen wegen Falschangaben bei Behörden haben.

Gilt die EEE auch im Unterschwellenbereich? Nein, die EEE ist ein Instrument des EU-Vergaberechts und grundsätzlich nur im Oberschwellenbereich vorgesehen. Nationale Verfahren können eigene Selbstauskunftsformulare verwenden.

Kann eine EEE aus einem früheren Verfahren wiederverwendet werden? Ja, sofern die Angaben noch aktuell sind. Bieter müssen bestätigen, dass die Angaben nach wie vor zutreffen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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