Glossar

Einrichtung des öffentlichen Rechts Vergaberecht 2026

Einrichtung des öffentlichen Rechts: vergaberechtlicher Begriff für staatlich kontrollierte Organisationen als öffentliche Auftraggeber. Definition und Kriterien.

Definition: Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Vergaberechts ist eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzt und überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder geleitet wird.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, BVergG 2018 § 3 Abs. 1 Z 2, GWB § 99 Nr. 2


Was ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts?

Die Einrichtung des öffentlichen Rechts ist ein zentraler Auftraggeberbegriff im europäischen Vergaberecht, der sicherstellt, dass auch privatrechtlich organisierte Organisationen, die staatlich finanziert oder kontrolliert werden, den Vergaberechtsregeln unterliegen. Ohne diesen Begriff könnten öffentliche Auftraggeber durch die Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform (z. B. GmbH, AG) dem Vergaberecht ausweichen.

Die Einrichtung des öffentlichen Rechts ist keine formale Rechtskategorie (wie z. B. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), sondern ein funktionaler Begriff: Maßgeblich ist nicht die Rechtsform, sondern ob die drei kumulativen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die drei kumulativen Merkmale

Eine Organisation ist nur dann Einrichtung des öffentlichen Rechts, wenn alle drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sind.

1. Allgemeininteresse nicht gewerblicher Art

Die Einrichtung muss Aufgaben erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen und nicht gewerblicher Art sind. „Nicht gewerblich" bedeutet, dass die Einrichtung nicht unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen am Markt tätig ist – sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und trägt kein wirtschaftliches Insolvenzrisiko. Einrichtungen, die im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen und wirtschaftliche Risiken tragen, sind keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts (EuGH, Rs. C-360/96, BFI Holding).

2. Rechtspersönlichkeit

Die Einrichtung muss Rechtspersönlichkeit besitzen, d. h. als eigenständiges Rechtssubjekt auftreten können. Interne Abteilungen einer Behörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit fallen nicht darunter.

3. Staatliche Finanzierung oder Aufsicht

Die staatliche Kontrolle kann auf drei alternativen Wegen bestehen:

  • Überwiegend staatlich finanziert: Mehr als 50 % der Mittel stammen vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
  • Staatliche Leitung: Der Vorstand oder das Leitungsgremium wird überwiegend vom Staat oder von Gebietskörperschaften bestellt.
  • Staatliche Aufsicht: Die Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht des Staates oder von Gebietskörperschaften.

Praxisbeispiele

In der Praxis sind folgende Organisationstypen häufig als Einrichtungen des öffentlichen Rechts einzustufen:

  • Universitäten und Hochschulen (öffentlich-rechtliche Körperschaften und staatlich finanzierte GmbHs)
  • Krankenhäuser in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft
  • Rundfunk- und Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts (sofern nicht gewerblich tätig)
  • Wohnbaugesellschaften in öffentlicher Hand
  • Stadtreinigungsunternehmen und kommunale Entsorgungsbetriebe in privatrechtlicher Form

Nicht erfasst sind hingegen private Unternehmen, die lediglich staatliche Fördermittel erhalten, aber im Wettbewerb tätig sind.

Abgrenzung zu anderen Auftraggeberkategorien

Die Einrichtung des öffentlichen Rechts ist eine von drei Kategorien öffentlicher Auftraggeber neben dem Staat selbst (Gebietskörperschaften) und Einrichtungen des öffentlichen Rechts übergeordneter Art. Sektorenauftraggeber (Richtlinie 2014/25/EU) unterliegen einem anderen Rechtsregime.

Verwandte Begriffe

FAQ

Unterliegt eine kommunale GmbH dem Vergaberecht? Ja, sofern sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt und von der Kommune überwiegend finanziert oder kontrolliert wird. In diesem Fall ist sie Einrichtung des öffentlichen Rechts und damit öffentlicher Auftraggeber.

Was ist der Unterschied zwischen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts und einem Sektorenauftraggeber? Sektorenauftraggeber sind Auftraggeber, die in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr oder Post tätig sind und einer besonderen Sektorenregulierung unterliegen. Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist ein allgemeiner Auftraggeberbegriff, der alle staatlich kontrollierten Organisationen im Allgemeininteresse erfasst.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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