Glossar

Einspruchsfrist im Vergaberecht

Einspruchsfrist im Vergaberecht: Frist für Nachprüfungsantrag und Rügeobliegenheit. Ausschlussfristen, Präklusion. AT: § 160 BVergG 2018; DE: § 160 Abs. 3 GWB.

Definition: Die Einspruchsfrist bezeichnet die gesetzlich festgelegten Fristen, innerhalb derer ein übergangener Bieter oder Bewerber gegen vergaberechtswidrige Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers vorgehen muss, um sein Recht auf Nachprüfung nicht zu verlieren.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: § 160 Abs. 3 BVergG 2018 (AT), § 160 Abs. 3 GWB (DE), Richtlinie 89/665/EWG


Was ist eine Einspruchsfrist?

Die Einspruchsfrist – in Österreich auch als Anfechtungsfrist bezeichnet – ist die vergaberechtlich normierte Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Unternehmen einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers einlegen muss, wenn es diese für vergaberechtswidrig hält. Wird die Frist versäumt, ist das Recht auf Nachprüfung unwiederbringlich verloren (Präklusion). Dies dient der Rechtssicherheit und Verfahrenseffizienz, schützt aber auch die anderen Verfahrensteilnehmer und den öffentlichen Auftraggeber vor einer zeitlich unbegrenzten Anfechtbarkeit seiner Entscheidungen.

Einspruchsfrist und Rügeobliegenheit

In Deutschland ist dem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer eine Rügeobliegenheit vorgelagert: Der Bieter muss eine erkannte Vergaberechtsverletzung unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellt. Diese Rüge ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). In Österreich gibt es keine vergleichbare vorgelagerte Rügepflicht; der Antrag an die Vergabekontrollbehörde kann unmittelbar gestellt werden.

Bedeutung und Funktion

Die Einspruchsfristen dienen dem Spannungsausgleich zwischen dem Rechtsschutzinteresse übergangener Bieter und dem Interesse des Auftraggebers sowie der anderen Bieter an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens.

Österreich – Fristen nach BVergG 2018

In Österreich sind die Anfechtungsfristen in § 160 Abs. 3 BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) geregelt.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

GegenstandFrist
Bekanntmachung einer Ausschreibung14 Tage ab Veröffentlichung
Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen14 Tage ab Übermittlung
Sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen14 Tage ab Kenntnis
Zuschlagsbekanntgabe (Stillhaltefrist)Vor Ablauf der Stillhaltefrist

Die Anfechtung erfolgt bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde (Bundesvergabeamt bzw. Landesvergabeamt je nach Auftraggeber). Die Stillhaltefrist zwischen Zuschlagsbekanntgabe und Vertragsabschluss beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 15 Tage (§ 171 Abs. 1 BVergG 2018).

Deutschland – Rüge und Nachprüfungsantrag nach GWB

In Deutschland ist das zweistufige Rechtsschutzsystem durch die Rügeobliegenheit (§ 160 Abs. 3 GWB) und den Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer (§ 160 Abs. 1 GWB) geprägt.

Fristen im Überblick:

GegenstandFrist
Rüge erkannter VergaberechtsverstößeUnverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern)
Rüge von Vergaberechtsverstößen aus der BekanntmachungSpätestens bis Ablauf der Angebotsfrist
Rüge von Vergaberechtsverstößen aus den VergabeunterlagenSpätestens bis Ablauf der Angebotsfrist
Nachprüfungsantrag nach Rügeablehnung15 Kalendertage nach Mitteilung der Rügeablehnung (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

Die Stillhaltefrist in Deutschland beträgt mindestens 15 Tage (§ 134 Abs. 2 GWB) bzw. 10 Tage bei elektronischer Übermittlung der Zuschlagsbekanntgabe.

Präklusion

Präklusion tritt ein, wenn ein Bieter einen Vergaberechtsverstoß kannte oder kennen musste und die Rüge bzw. den Nachprüfungsantrag nicht fristgerecht gestellt hat. Die Konsequenz ist, dass der Verstoß im Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Präklusion schützt die Verfahrensintegrität, setzt aber voraus, dass die Fristen für Bieter klar erkennbar waren.

Rechtsgrundlage

Die Einspruchsfristen im Vergaberecht basieren auf der europäischen Rechtsmittelrichtlinie und deren nationaler Umsetzung.

  • Richtlinie 89/665/EWG i.d.F. Richtlinie 2007/66/EG – Rechtsmittel im Vergaberecht
  • Art. 2c Richtlinie 89/665/EWG – Mindestfristen für Nachprüfungsanträge
  • § 160 Abs. 3 BVergG 2018 – Österreich
  • § 160 Abs. 3 GWB – Deutschland

Verwandte Begriffe

FAQ

Was passiert, wenn ein Bieter die Einspruchsfrist versäumt? Das Recht auf Nachprüfung geht verloren (Präklusion). Der Bieter kann den betreffenden Vergaberechtsverstoß im Nachprüfungsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend machen. Schadensersatzansprüche können unter Umständen noch auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden.

Muss in Österreich vor dem Nachprüfungsantrag eine Rüge erhoben werden? Nein. In Österreich gibt es keine der deutschen Rügeobliegenheit vergleichbare Voraussetzung. Ein übergangener Bieter kann direkt bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde einen Nachprüfungsantrag stellen, sofern er die Anfechtungsfrist einhält.

Gilt die Stillhaltefrist auch für Aufträge im Unterschwellenbereich? Die EU-rechtlich vorgeschriebene Stillhaltefrist gilt nur im Oberschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich können nationale Regelungen eine kürzere oder keine Stillhaltefrist vorsehen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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