Elektronische Angebotsabgabe Vergaberecht 2026
Elektronische Angebotsabgabe: Pflicht zur digitalen Einreichung von Angeboten im Vergaberecht. Anforderungen, Signaturen, Fristen und Plattformen im Überblick.
Definition: Die elektronische Angebotsabgabe ist die verpflichtende digitale Einreichung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und sonstigen Erklärungen in öffentlichen Vergabeverfahren über zugelassene E-Vergabe-Plattformen unter Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übermittelten Daten.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 22, BVergG 2018 §§ 83–89, VgV § 11, UVgO § 38
Was ist die elektronische Angebotsabgabe?
Die elektronische Angebotsabgabe ist seit 2018 im Oberschwellenbereich EU-weit verpflichtend und hat die papiergebundene Einreichung von Angeboten vollständig ersetzt. Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber, Kommunikationsmittel einzusetzen, die nicht diskriminierend, allgemein verfügbar und interoperabel mit den üblicherweise verwendeten IKT-Produkten sind. Dies schließt die elektronische Angebotsabgabe als Kernpflicht ein.
Die Digitalisierung der Angebotsabgabe dient mehreren Zwecken: Sie erhöht die Transparenz, reduziert Fehlerquellen beim physischen Transport von Angeboten, ermöglicht automatisierte Zeitstempel und vereinfacht die Dokumentation des Vergabeverfahrens.
Rechtliche Grundlagen
Österreich (BVergG 2018)
In Österreich regeln die §§ 83–89 BVergG 2018 die elektronische Angebotsabgabe. Angebote im Oberschwellenbereich sind elektronisch einzureichen; der Auftraggeber muss eine geeignete elektronische Plattform bereitstellen oder benennen. Die Vertraulichkeit der Angebote bis zum Öffnungstermin ist technisch sicherzustellen.
Deutschland (VgV, VOB/A)
In Deutschland verankert § 11 VgV die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Oberschwellenbereich. § 11 VOB/A EU gilt entsprechend für Bauleistungen. Die UVgO (§ 38) empfiehlt die elektronische Angebotsabgabe auch im Unterschwellenbereich, macht sie aber nicht verpflichtend.
Technische Anforderungen
E-Vergabe-Plattformen für die elektronische Angebotsabgabe müssen spezifische technische und sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen.
Zentrale Anforderungen:
- Vertraulichkeit: Die Inhalte eingereichter Angebote dürfen erst nach Ablauf der Angebotsfrist zugänglich sein; keine Person darf vor dem Eröffnungstermin Kenntnis vom Angebotsinhalt erlangen.
- Integrität: Manipulationen an eingereichten Angeboten müssen technisch ausgeschlossen oder erkennbar sein.
- Authentizität: Die Identität des einreichenden Unternehmens muss nachweisbar sein (elektronische Signatur).
- Zeitstempel: Der exakte Zeitpunkt der Einreichung muss protokolliert werden.
- Zugänglichkeit: Die Plattform muss für alle Bieter diskriminierungsfrei zugänglich sein.
Elektronische Signatur bei der Angebotsabgabe
Die Anforderungen an die Signaturstufe bei der elektronischen Angebotsabgabe variieren je nach nationalem Recht und Auftraggeber.
In der Praxis werden häufig verlangt:
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES): Für die meisten Angebote und Erklärungen ausreichend
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Für formgebundene Erklärungen oder wenn vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt
Die konkrete Signaturanforderung muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen explizit angeben.
Angebotsfrist und Einreichungsfristen
Bei der elektronischen Angebotsabgabe gelten dieselben Fristen wie bei der papiergebundenen Einreichung; technische Probleme auf Bieterseite entbinden grundsätzlich nicht von der Fristwahrung. Bieter sollten daher Angebote nicht bis zur letzten Minute einreichen, um technische Probleme (z. B. langsame Upload-Geschwindigkeit, Systemüberlastung) zu vermeiden.
Einige Plattformen bieten automatische Angebotseingangsnachweise; diese dokumentieren den Zeitpunkt der Einreichung und können im Streitfall als Nachweis dienen.
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe
Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU lässt in engen Ausnahmefällen die papiergebundene Einreichung zu.
Ausnahmen sind u. a. zulässig, wenn:
- Spezialisierte Büroausstattung für die Angebotsdarstellung erforderlich ist
- Informationen aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit nicht elektronisch übermittelt werden können (z. B. Muster, Modelle)
- Die Sicherheit der Kommunikation besonders hochwertige Schutzmaßnahmen erfordert, die nicht allgemein verfügbar sind
Plattformen in Österreich und Deutschland
Bieter müssen sich auf den vom Auftraggeber benannten Plattformen registrieren und dort ihre Angebote einreichen.
Verbreitete Plattformen in der Praxis:
- Österreich: Vergabe.at, BBG-Einkaufsportal, ANKÖ
- Deutschland: DTVP, subreport ELViS, eVergabe.de, Deutsche eVergabe, vergabe.de, landesspezifische Portale
Verwandte Begriffe
FAQ
Was passiert, wenn ein Bieter sein Angebot nach Ablauf der Frist einreicht? Verspätet eingereichte Angebote sind zwingend auszuschließen, unabhängig davon, ob die Verspätung auf technische Probleme des Bieters oder der Plattform zurückzuführen ist.
Muss ein Bieter sich auf mehreren Plattformen registrieren? Ja, wenn verschiedene Auftraggeber unterschiedliche Plattformen nutzen. Es gibt keine einheitliche Pflichtplattform für ganz Österreich oder Deutschland.
Ist eine elektronisch eingereichte Kopie eines Dokuments ausreichend? Das hängt von den Anforderungen des Auftraggebers ab. Original-Dokumente, die eine handschriftliche Unterschrift erfordern, müssen in der Regel als qualifiziert elektronisch signierte Dateien eingereicht werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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