Glossar

Elektronische Auktion im Vergaberecht

Elektronische Auktion: Iteratives elektronisches Verfahren zur Angebotsverbesserung nach Erstbewertung. Art. 35 Richtlinie 2014/24/EU, § 153 ff. BVergG 2018, § 23 VgV.

Definition: Die elektronische Auktion ist ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen Erstbewertung der Angebote durchgeführt wird und es den Bietern ermöglicht, ihre Preise und/oder andere messbare Angebotsparameter sukzessive zu verbessern, um die Zuschlagsentscheidung herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 35 Richtlinie 2014/24/EU, §§ 153 ff. BVergG 2018, § 23 VgV


Was ist eine elektronische Auktion?

Die elektronische Auktion ist ein Verfahrensinstrument im Vergaberecht, das nach der Erstbewertung der Angebote zum Einsatz kommt und den zugelassenen Bietern die Möglichkeit gibt, ihre Angebote in mehreren Runden elektronisch zu verbessern – typischerweise durch Preissenkungen oder Verbesserungen anderer bewertbarer Kriterien. Sie ist kein eigenständiges Vergabeverfahren, sondern eine Methode, die als Verfahrensphase in ein reguläres Vergabeverfahren (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) eingebettet wird.

Die elektronische Auktion zeichnet sich durch Folgendes aus:

  • Iterative Struktur: Die Auktion verläuft in mehreren Runden. Nach jeder Runde werden den Bietern ihre aktuelle Position im Ranking und der Abstand zum führenden Angebot mitgeteilt.
  • Elektronische Durchführung: Die gesamte Auktion erfolgt über eine elektronische Plattform, die eine Echtzeitübertragung der Gebote ermöglicht.
  • Verbesserte Wettbewerbswirkung: Durch die Transparenz über das aktuelle Ranking werden die Bieter zu Verbesserungen ihrer Angebote motiviert.

Bedeutung und Funktion

Die elektronische Auktion kann den Wettbewerb intensivieren und zu günstigeren Ergebnissen für den Auftraggeber führen – sie ist jedoch ausschließlich für standardisierbare Leistungen geeignet, bei denen die Angebotsparameter quantifizierbar sind.

Einsatzvoraussetzungen

Die elektronische Auktion darf nur bei Aufträgen eingesetzt werden, bei denen die Leistungsbeschreibung hinreichend präzise ist und die Bewertungskriterien quantitativ messbar sind. Art. 35 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU schließt bestimmte Aufträge ausdrücklich aus:

  • Aufträge über intellektuelle Dienstleistungen (z.B. Architektur- oder Ingenieursleistungen)
  • Bauleistungen, bei denen die Ausführungsqualität eine wesentliche Rolle spielt
  • Aufträge, bei denen nicht-quantifizierbare Qualitätskriterien überwiegen

Typische Anwendungsfälle sind standardisierte Lieferaufträge (z.B. Büromaterial, IT-Hardware) oder klar definierte Dienstleistungen (z.B. Reinigungsleistungen nach Flächenmaßen).

Ablauf der elektronischen Auktion

Der Ablauf einer elektronischen Auktion folgt einem gesetzlich strukturierten Schema:

  1. Erstbewertung: Der Auftraggeber bewertet alle fristgerecht eingegangenen Angebote anhand der festgelegten Zuschlagskriterien.
  2. Einladung: Alle Bieter, die kein ausschlusswürdiges Angebot abgegeben haben, werden zur Teilnahme an der Auktion eingeladen. Die Einladung enthält die Ergebnisse der Erstbewertung sowie technische Informationen zur Plattform.
  3. Auktionsrunden: In jeder Runde können die Bieter ihre Preise oder anderen Parameter verbessern. Nach jeder Runde erhalten alle Bieter ihr aktuelles Ranking, jedoch nicht die Identität der anderen Bieter.
  4. Abschluss: Die Auktion endet nach einer vorab festgelegten Anzahl von Runden, nach Ablauf einer Zeitfrist ohne neue Gebote oder wenn keine Verbesserungen mehr eingehen.
  5. Zuschlag: Der Zuschlag wird auf Basis der endgültigen Auktionsergebnisse unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien erteilt.

Mindestanzahl von Bietern

Die elektronische Auktion setzt voraus, dass ausreichend viele Bieter zugelassen wurden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Bei nur einem zugelassenen Bieter kann keine sinnvolle Auktion stattfinden; der Auftraggeber sollte in diesem Fall das Verfahren aufheben oder die Auktion nicht durchführen.

Rechtsgrundlage

Die elektronische Auktion ist unionsrechtlich geregelt und in nationalem Recht umgesetzt.

  • Art. 35 Richtlinie 2014/24/EU – Grundregel und Anwendungsvoraussetzungen
  • Anhang V Teil E Richtlinie 2014/24/EU – Pflichtangaben in der Einladung zur Auktion

Österreich

In Österreich sind die Voraussetzungen und der Ablauf der elektronischen Auktion in §§ 153 ff. BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) detailliert geregelt. § 153 BVergG 2018 definiert die elektronische Auktion und stellt klar, dass sie nur in Verbindung mit bestimmten Vergabeverfahren und nur für geeignete Auftragstypen eingesetzt werden darf. Die Bekanntmachung muss bereits auf die geplante Durchführung einer elektronischen Auktion hinweisen.

Deutschland

In Deutschland regelt § 23 VgV (Vergabeverordnung) die elektronische Auktion für den Oberschwellenbereich. § 10 UVgO enthält eine entsprechende Regelung für den Unterschwellenbereich. Der Auftraggeber muss in der Bekanntmachung darauf hinweisen, dass eine elektronische Auktion durchgeführt wird. Die technischen Anforderungen an die Auktionsplattform sind in § 23 Abs. 3 VgV festgelegt.

Verwandte Begriffe

FAQ

Kann eine elektronische Auktion bei Bauleistungen eingesetzt werden? Grundsätzlich nicht, wenn die Qualität der Ausführung ein wesentliches Kriterium ist. Die Richtlinie 2014/24/EU schließt intellektuelle Dienstleistungen und Aufträge aus, bei denen nicht-quantifizierbare Qualitätskriterien dominieren. Für standardisierte Bauleistungen kann eine Auktion im Einzelfall in Betracht kommen.

Erfahren die Bieter während der Auktion die Identität ihrer Mitbewerber? Nein. Die Bieter erhalten nach jeder Runde Informationen über ihre aktuelle Rangposition und den Abstand zum führenden Angebot, jedoch nicht über die Identität der anderen Bieter. Dies soll Absprachen verhindern.

Muss die Absicht zur Durchführung einer elektronischen Auktion vorab bekannt gegeben werden? Ja. Der Auftraggeber muss bereits in der Auftragsbekanntmachung darauf hinweisen, dass er eine elektronische Auktion durchführen wird (Art. 35 Abs. 3 Richtlinie 2014/24/EU).


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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