Elektronische Kommunikation Vergaberecht 2026
Elektronische Kommunikation im Vergaberecht: Pflicht zum digitalen Informationsaustausch zwischen Auftraggeber und Bietern. Anforderungen und Ausnahmen.
Definition: Elektronische Kommunikation im Vergaberecht bezeichnet den Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch und die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern in Vergabeverfahren, der im Oberschwellenbereich EU-weit verpflichtend ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 22, BVergG 2018 § 83, VgV § 11
Was ist elektronische Kommunikation im Vergaberecht?
Elektronische Kommunikation im Vergaberecht umfasst den gesamten digitalen Informationsaustausch zwischen öffentlichen Auftraggebern und Bietern im Laufe eines Vergabeverfahrens. Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU schreibt vor, dass alle Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch, einschließlich der elektronischen Übermittlung, mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel durchzuführen ist. Die Mittel müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar und mit den üblicherweise verwendeten IKT-Produkten interoperabel sein.
Die elektronische Kommunikationspflicht gilt für alle Phasen des Vergabeverfahrens: Bekanntmachung, Bereitstellung von Vergabeunterlagen, Bieteranfragen und -auskünfte, Angebotseinreichung, Zuschlagserteilung und sonstige Verfahrenskommunikation.
Anforderungen an elektronische Kommunikationsmittel
Die eingesetzten elektronischen Kommunikationsmittel müssen technische Mindeststandards einhalten, die eine diskriminierungsfreie Nutzung und ausreichende Sicherheit gewährleisten.
Technische Anforderungen (Art. 22 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU):
- Nicht diskriminierend: keine Bevorzugung bestimmter Betriebssysteme oder Software
- Allgemein verfügbar: für alle interessierten Unternehmen zugänglich
- Interoperabel mit gängigen IKT-Produkten
Sicherheitsanforderungen für die Angebotseinreichung (Anhang IV Richtlinie 2014/24/EU):
- Vertraulichkeit der Angebote bis zum Eröffnungstermin
- Nachweis des Eingangszeitpunkts
- Integrität der übermittelten Daten
- Authentizität des Einreichers
Formen der elektronischen Kommunikation
Im Vergabeverfahren findet elektronische Kommunikation in verschiedenen Formen statt.
- Elektronische Bekanntmachung: Veröffentlichung auf TED und nationalen Portalen
- Bereitstellung von Vergabeunterlagen: Download-Link auf der Vergabeplattform
- Bieteranfragen und Auskünfte: Kommunikation über die Vergabeplattform (nicht per direkter E-Mail an den Sachbearbeiter)
- Angebotseinreichung: Upload auf der Vergabeplattform mit Zeitstempel
- Zuschlagsbenachrichtigung und Absagen: Elektronische Mitteilung an alle Bieter
- Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren: Übermittlung vergaberelevanter Dokumente
Einsatz von E-Mail
Die Kommunikation per E-Mail ist im Vergaberecht nur eingeschränkt zulässig. Für formgebundene Erklärungen (insbesondere Angebotseinreichung, Teilnahmeanträge) reicht eine einfache E-Mail nicht aus, da sie weder die erforderliche Vertraulichkeit noch die Integrität und Authentizität der Daten sicherstellt. Informelle Kommunikation (z. B. allgemeine Anfragen) kann in der Praxis per E-Mail erfolgen, sofern der Auftraggeber dies ausdrücklich zulässt.
Ausnahmen von der elektronischen Kommunikationspflicht
Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU lässt Ausnahmen zu, wenn elektronische Mittel nicht geeignet sind.
Anerkannte Ausnahmefälle:
- Spezialisierte Büroausstattung für die Leistungsdarstellung
- Physische Einreichung von Mustern, Modellen oder Proben
- Hochsicherheitskommunikation, die besondere Schutzmaßnahmen erfordert
Bedeutung für Bieter
Bieter müssen sich auf die elektronische Kommunikation einstellen und die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an E-Vergabe-Verfahren schaffen. Dazu gehören eine stabile Internetverbindung, die Fähigkeit, qualifizierte elektronische Signaturen zu erstellen (QES), sowie die Registrierung auf den relevanten E-Vergabe-Plattformen. Technische Probleme auf Bieterseite entbinden in der Regel nicht von der Fristwahrung.
Verwandte Begriffe
FAQ
Darf ein Auftraggeber Angebote per E-Mail entgegennehmen? Nein. Die Angebotseinreichung per einfacher E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an Vertraulichkeit und Integrität. Angebote müssen über zugelassene E-Vergabe-Plattformen eingereicht werden.
Muss die gesamte Kommunikation über die Vergabeplattform laufen? Formgebundene Kommunikation (Angebote, Teilnahmeanträge, Aufklärungsschreiben) muss über die Vergabeplattform erfolgen. Informelle Rückfragen können nach Maßgabe des Auftraggebers auch per E-Mail beantwortet werden.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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