Elektronische Mittel im Vergaberecht
Elektronische Mittel im Vergaberecht sind Vergabeplattformen und Kommunikationswege für die eVergabe. Im Oberschwellenbereich in AT und DE verpflichtend. Geregelt in Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU.
Definition: Elektronische Mittel sind im Vergaberecht alle Geräte und Programme für die elektronische Datenverarbeitung und -speicherung, die für die Übermittlung und den Empfang von Informationen im Rahmen eines Vergabeverfahrens per Datenfernübertragung genutzt werden, gemäß Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU, § 9 VgV und § 58 BVergG 2018.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU; §§ 9–11 VgV; § 58 BVergG 2018
Was sind Elektronische Mittel im Vergaberecht?
Elektronische Mittel bezeichnen im Vergaberecht die technischen Infrastrukturen und Kommunikationswege, über die Auftraggeber und Bieter im Verlauf eines Vergabeverfahrens Informationen austauschen und Dokumente einreichen. Hierzu zählen insbesondere Vergabeplattformen, elektronische Bieterdatenbanken, E-Mail sowie elektronische Signaturen und Verschlüsselungsverfahren.
Die Pflicht zur Nutzung elektronischer Mittel im Oberschwellenbereich wurde durch die Richtlinie 2014/24/EU eingeführt und in Deutschland durch die VgV, in Österreich durch das BVergG 2018 umgesetzt.
Bedeutung im Vergabeverfahren
Die verpflichtende Nutzung elektronischer Mittel dient der Transparenz, Effizienz und Revisionssicherheit des Vergabeverfahrens und ist im Oberschwellenbereich zwingend.
Konkrete Anforderungen umfassen:
- Bekanntmachung – EU-weite Bekanntmachungen sind über das elektronische System SIMAP/TED (Tenders Electronic Daily) zu veröffentlichen; in Österreich über die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und das österreichische Beschaffungsportal
- Vergabeunterlagen – Müssen den Bietern ab Bekanntmachung über elektronische Mittel unentgeltlich und uneingeschränkt zugänglich sein (§ 29 VgV; Art. 53 Richtlinie 2014/24/EU)
- Kommunikation – Alle Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bieter (Bieterfragen, Antworten, Bieterinformation) ist grundsätzlich elektronisch zu führen (§ 9 VgV)
- Angebotsübermittlung – Angebote müssen elektronisch eingereicht werden; die Plattform muss Integrität und Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung sicherstellen
- Sicherheitsanforderungen – Verschlüsselung bis zum Öffnungszeitpunkt, Nachweisbarkeit des Eingangszeitpunkts, qualifizierte elektronische Signatur für bestimmte Dokumente
Plattformen in Deutschland
Bundesbehörden nutzen die Vergabeplattform des Bundes (DTVP, evergabe.de, Vergabemarktplatz) sowie die zentrale Beschaffungsplattform der Beschaffungsämter. Länder und Kommunen betreiben eigene Plattformen (z.B. vergabe.nrw, ELVIS in Bayern).
Plattformen in Österreich
In Österreich wird die eVergabe über das Portal Ankündigungsblatt (WKO), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie private Vergabeplattformen abgewickelt. Die elektronische Angebotsübermittlung ist ab einem Auftragswert von 100.000 EUR für Liefer-/Dienstleistungen und 500.000 EUR für Bauleistungen verpflichtend.
Verwandte Begriffe
- Vergabeverordnung (VgV)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Bekanntmachung
- Angebotsfrist
- Angebotsöffnung
- Vergabevermerk
- Elektronische Auktion
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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