Elektronische Signatur im Vergaberecht
Die elektronische Signatur ermöglicht die rechtssichere digitale Unterzeichnung von Angeboten und Verträgen im öffentlichen Vergabeverfahren.
Definition: Die elektronische Signatur ist ein digitales Verfahren zur Authentifizierung von Daten und Personen, das gemäß der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in drei Stufen – einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signatur – gegliedert ist und im Vergaberecht den Nachweis der Urheberschaft und Unversehrtheit elektronischer Dokumente sicherstellt.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014; Richtlinie 2014/24/EU; BVergG 2018; VgV
Was ist eine elektronische Signatur?
Die elektronische Signatur ist das digitale Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift und ermöglicht es, elektronische Dokumente rechtsverbindlich zu unterzeichnen und deren Integrität nachzuweisen.
Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel und andere Vertrauensdienste. Sie unterscheidet drei Sicherheitsstufen, die sich in ihren technischen Anforderungen und ihrer Rechtswirkung erheblich voneinander unterscheiden:
Einfache elektronische Signatur (eES): Die einfachste Form umfasst alle Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die zur Unterzeichnung verwendet werden (Art. 3 Nr. 10 eIDAS). Dazu zählt beispielsweise eine eingescannte Unterschrift oder eine einfache PIN-Eingabe. Sie bietet nur minimale Sicherheit und ist für die meisten vergaberechtlich relevanten Dokumente nicht ausreichend.
Fortgeschrittene elektronische Signatur (feS): Diese Stufe erfüllt die Anforderungen des Art. 26 eIDAS: eindeutige Zuordnung zum Unterzeichner, Identifizierungsmöglichkeit, Erstellung mit Daten unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners und Nachweis jeder nachträglichen Änderung. Sie bietet deutlich höhere Sicherheit, gilt aber rechtlich nicht der Handunterschrift gleich.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Die höchste Sicherheitsstufe beruht auf einem qualifizierten Zertifikat, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wird, und wird mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt (Art. 3 Nr. 12 eIDAS). Gemäß Art. 25 Abs. 2 eIDAS hat die QES die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Bedeutung und Funktion
Im Vergaberecht kommt der elektronischen Signatur zentrale Bedeutung zu, weil die Umstellung auf elektronische Vergabeverfahren (E-Vergabe) rechtssichere digitale Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern erfordert.
Richtlinie 2014/24/EU und ihre nationalen Umsetzungen verpflichten öffentliche Auftraggeber zur elektronischen Kommunikation. Angebote, Teilnahmeanträge und andere vergaberechtlich relevante Dokumente müssen digital übermittelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass:
- die Identität des Unterzeichners nachgewiesen werden kann,
- Dokumente nach der Unterzeichnung nicht unbemerkt verändert werden können,
- die Uhrzeit der Unterzeichnung oder Einreichung feststellbar ist (Zeitstempel).
Zeitstempel gemäß Art. 3 Nr. 33 eIDAS sind elektronische Daten, die andere elektronische Daten mit einem bestimmten Zeitpunkt verbinden und so den Nachweis erbringen, dass letztere zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Sie sind insbesondere für die Einhaltung von Angebotsfristen relevant.
Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Anforderungen an elektronische Signaturen im Vergaberecht ergeben sich aus dem Zusammenspiel von europäischem Vertrauensdiensterecht und nationalem Vergaberecht.
- EU: eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014, Art. 3, 25, 26; Richtlinie 2014/24/EU, Art. 22
- Österreich: BVergG 2018, insbesondere Regelungen zur elektronischen Kommunikation; E-Government-Gesetz (E-GovG); Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter werden von der RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) beaufsichtigt
- Deutschland: VgV § 11 (elektronische Kommunikation); qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter unterliegen der Aufsicht der Bundesnetzagentur; Signaturgesetz wurde durch die eIDAS-Verordnung abgelöst
In Österreich führt die RTR-GmbH die Aufsicht über qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und veröffentlicht eine entsprechende Vertrauensliste. In Deutschland übernimmt diese Funktion die Bundesnetzagentur, die ebenfalls eine Vertrauensliste akkreditierter Anbieter führt.
Für die praktische Anwendung im Vergaberecht gilt: Anforderungen an die Signaturform müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen klar kommuniziert werden. Ein Verstoß gegen unverhältnismäßige Signaturforderungen kann zur Nachprüfbarkeit der Vergabeentscheidung führen.
Verwandte Begriffe
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Vergabe
- Angebotsfrist
- Angebotsprüfung
- Vergabeverfahren
- Gleichbehandlungsgebot
- Nachprüfungsverfahren
FAQ
Welche Signaturform ist für Angebote im Vergabeverfahren erforderlich? Die erforderliche Signaturform hängt vom konkreten Vergabeverfahren und den Vorgaben des Auftraggebers ab. In der Regel wird für rechtlich verbindliche Angebote zumindest eine fortgeschrittene, in sensiblen Fällen eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt. Auftraggeber müssen die Anforderungen in den Vergabeunterlagen klar festlegen.
Ist eine eingescannte Unterschrift eine elektronische Signatur? Eine eingescannte Unterschrift gilt als einfache elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 10 eIDAS. Sie bietet jedoch kein ausreichendes Sicherheitsniveau für vergaberechtlich relevante Dokumente, da sie weder die Identität des Unterzeichners zuverlässig nachweist noch Manipulationen ausschließt.
Was ist ein qualifizierter Zeitstempel und wozu dient er im Vergaberecht? Ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel gemäß Art. 42 eIDAS ist ein Vertrauensdienst, der den Nachweis erbringt, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlagen. Im Vergaberecht ist er relevant, um die fristgerechte Einreichung von Angeboten oder die Unterzeichnung von Dokumenten nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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