Glossar

Elektronische Vergabe (eVergabe) Vergaberecht 2026

eVergabe: Pflicht zur digitalen Kommunikation im Oberschwellenbereich, Vergabeplattformen, eForms und elektronische Angebotsabgabe nach Art. 22 RL 2014/24/EU.

Definition: Elektronische Vergabe (eVergabe) bezeichnet die vollständig digitale Durchführung öffentlicher Beschaffungsverfahren, bei der Bekanntmachung, Kommunikation sowie Angebotsabgabe ausschließlich über gesicherte elektronische Mittel und Vergabeplattformen erfolgen, wie in Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU verbindlich vorgeschrieben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU, BVergG 2018 §§ 47 ff., § 97 Abs. 5 GWB, § 11 VgV


Was ist elektronische Vergabe?

Elektronische Vergabe – kurz eVergabe – bezeichnet die vollständige digitale Abwicklung öffentlicher Vergabeverfahren über gesicherte elektronische Plattformen, die sämtliche Verfahrensschritte von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung erfassen. Sie umfasst die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die Bereitstellung von Vergabeunterlagen, die strukturierte Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bietern sowie die elektronische Einreichung, Verschlüsselung und Öffnung von Angeboten.

Die eVergabe ersetzt papierbasierte Verfahren durch revisionssichere digitale Prozesse. Auftraggeber stellen Unterlagen auf einer zertifizierten Vergabeplattform bereit; Bieter laden diese herunter, bereiten ihre Angebote digital vor und übermitteln sie fristgerecht über dieselbe Plattform. Alle Schritte werden mit Zeitstempel protokolliert und sind lückenlos nachvollziehbar.

Zweck und Bedeutung

Die eVergabe dient der Steigerung von Transparenz, Effizienz und Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen und ist für Auftraggeber im Oberschwellenbereich seit Oktober 2018 verpflichtend.

Aus Sicht der Vergabepolitik verfolgt die eVergabe mehrere Ziele:

  • Transparenz: Bekanntmachungen sind europaweit über TED (Tenders Electronic Daily) abrufbar; der Verfahrensablauf ist revisionssicher dokumentiert.
  • Wettbewerb: Auch kleine und mittlere Unternehmen können standortunabhängig an Ausschreibungen teilnehmen.
  • Wirtschaftlichkeit: Kürzere Bearbeitungszeiten, geringere Papier- und Versandkosten, automatisierte Prüfungen.
  • Rechtssicherheit: Automatische Zeitstempel und Protokolle erleichtern die Nachprüfung von Verfahrensschritten und Angebotseingängen.

Rechtliche Grundlagen und eForms-Pflicht

Art. 22 der Richtlinie 2014/24/EU bildet die unionsrechtliche Grundlage der eVergabe-Pflicht im Oberschwellenbereich und verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Die schrittweise Einführung folgte einem klar strukturierten EU-weiten Zeitplan: Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation galt für zentrale Beschaffungsstellen ab Oktober 2016 und für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber ab Oktober 2018.

eForms-Verordnung

Ein weiterer Meilenstein war die Einführung der eForms-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780). Ab dem 25. Oktober 2023 sind für EU-weite Bekanntmachungen ausschließlich eForms zu verwenden. eForms sind standardisierte, maschinenlesbare XML-Formulare für Auftragsbekanntmachungen und Vergabebekanntmachungen. Sie lösen die bisherigen Standardformulare (SF) ab, erhöhen die Datenqualität und ermöglichen eine bessere statistische Auswertung auf europäischer Ebene. Die Formularstruktur umfasst mehr als 180 Datenfelder, von denen ein Teil verpflichtend und ein Teil optional ist.

eIDAS-Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) regelt die Anforderungen an elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Sie ist für die eVergabe insofern relevant, als qualifizierte elektronische Signaturen (QES) auf Basis eIDAS-konformer Zertifikate in bestimmten Verfahrensarten vorgeschrieben sein können. Eine QES hat nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS dieselbe Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

Bestandteile der eVergabe

Elektronische Bekanntmachung

EU-weite Bekanntmachungen werden über das Tenders Electronic Daily (TED) der Europäischen Union veröffentlicht. TED ist das Supplement zum Amtsblatt der EU und die zentrale Datenbank für öffentliche Ausschreibungen im europäischen Binnenmarkt. Mit der eForms-Umstellung ab Oktober 2023 wird die Datenstruktur dieser Bekanntmachungen erheblich erweitert und vereinheitlicht.

Elektronische Angebotsabgabe

Angebote werden vollständig digital über die jeweilige Vergabeplattform eingereicht. Dabei gelten besondere Anforderungen an Datensicherheit, Vertraulichkeit und die Integrität der übermittelten Dateien. Angebote müssen verschlüsselt übermittelt werden und dürfen vor Ablauf der Angebotsfrist weder eingesehen noch geöffnet werden. Die Plattform stellt sicher, dass Angebote erst zum definierten Öffnungszeitpunkt entschlüsselt werden können.

Elektronische Kommunikation

Alle Anfragen, Bieterfragen, Klarstellungen und Informationen werden über die Plattform ausgetauscht. Bieterfragen, die für das Verfahren relevant sind, sind anonymisiert an alle Interessenten weiterzuleiten. Fristen für Bieterfragen sind in den Vergabeunterlagen festzulegen.

Fristen bei der eVergabe

Die Richtlinie 2014/24/EU sieht für elektronische Verfahren verkürzte Mindestfristen vor. Im offenen Verfahren beträgt die Mindestangebotsfrist bei vollständig elektronischer Veröffentlichung 30 Tage (statt 35 Tage bei Papierbekanntmachung). Bei vorheriger Veröffentlichung einer Vorinformation kann diese auf 15 Tage verkürzt werden (Art. 27 Richtlinie 2014/24/EU).

Rechtsgrundlage

  • Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU: Pflicht zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im klassischen Bereich
  • Art. 40 Richtlinie 2014/25/EU: Entsprechende Regelung für Sektorenauftraggeber
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780: eForms-Verordnung für standardisierte Bekanntmachungsformulare (gültig ab 25. Oktober 2023)
  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS): Rechtsrahmen für elektronische Signaturen und Identifizierung
  • Richtlinie 2014/55/EU: Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen im öffentlichen Auftragswesen

Nationale Umsetzung

Österreich (BVergG 2018)

In Österreich ist die elektronische Vergabe durch §§ 47 ff. des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) vorgeschrieben und über verschiedene zertifizierte Plattformen umgesetzt.

Das BVergG 2018 verpflichtet öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich, Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch durchzuführen. § 47 BVergG 2018 normiert die Grundpflicht zur elektronischen Kommunikation; §§ 48 ff. regeln die technischen Anforderungen an Vergabeplattformen und die Sicherstellung der Vertraulichkeit eingereichter Angebote.

Zentrale Plattformen in Österreich sind:

  • BALIS (Beschaffungsagentur des Bundes – Austrian Procurement Services): Plattform der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) für Bundesbehörden
  • ANKÖ (Auftragnehmerkataster Österreich): Lieferantenregister und Plattform für Präqualifikationen
  • Weitere bundesländerspezifische und private Vergabeplattformen

Im Unterschwellenbereich bestehen erleichterte Anforderungen; die elektronische Abwicklung wird jedoch auch dort zunehmend praktiziert.

Deutschland (GWB / VgV / UVgO / VOB)

In Deutschland ist die eVergabe durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) geregelt; die Plattformlandschaft ist föderalistisch geprägt und stark fragmentiert.

§ 97 Abs. 5 GWB sowie § 11 VgV normieren die Pflicht zur elektronischen Kommunikation im Oberschwellenbereich. Für Bauvergaben gilt § 11a VOB/A. Im Unterschwellenbereich sieht § 38 UVgO die elektronische Vergabe ebenfalls als Regelfall vor.

Das Bundesministerium des Innern betreibt die Vergabeplattform des Bundes (DTVP/Bund); daneben existiert das Bekanntmachungsportal des Bundes (BKMS). Weitere verbreitete Plattformen sind DTVP, subreport ELViS, Vergabe24 sowie länderspezifische Systeme.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ab wann gilt die Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe? Für EU-weite Vergabeverfahren gilt die Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe in Österreich und Deutschland seit Oktober 2018. Im Unterschwellenbereich gelten je nach nationalem Recht unterschiedliche Übergangszeiträume und Ausnahmen.

Was sind eForms und seit wann sind sie verpflichtend? eForms sind standardisierte, maschinenlesbare XML-Formulare für EU-weite Bekanntmachungen, die die bisherigen Standardformulare abgelöst haben. Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung von eForms gilt seit dem 25. Oktober 2023 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780).

Muss ein Bieter eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwenden? Das hängt vom nationalen Recht und dem konkreten Verfahren ab. In vielen Fällen reicht eine einfache elektronische Einreichung über die Plattform aus; für bestimmte Verfahrensarten oder Erklärungen kann eine QES gemäß eIDAS-Verordnung erforderlich sein.

Was passiert, wenn ein Angebot nicht elektronisch eingereicht wird? Ein nicht elektronisch eingereichtes Angebot ist im Oberschwellenbereich – sofern die elektronische Einreichung vorgeschrieben ist – zwingend auszuscheiden. Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich geregelten Sonderfällen, etwa bei besonderen Sicherheitsanforderungen.

Wie ist die Vertraulichkeit eingereichter Angebote sichergestellt? Vergabeplattformen müssen technisch gewährleisten, dass Angebote bis zum definierten Öffnungszeitpunkt verschlüsselt und für den Auftraggeber nicht einsehbar sind. Dies wird durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren umgesetzt; der Entschlüsselungsschlüssel liegt bis zur Öffnung beim System hinterlegt.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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