Glossar

Elektronische Vergabe (eVergabe) im Vergaberecht 2026

eVergabe ist die vollständig digitale Abwicklung von Vergabeverfahren. Rechtsgrundlagen, Plattformen, Anforderungen und Fristen im Überblick.

Definition: Elektronische Vergabe (eVergabe) bezeichnet die vollständig digitale Durchführung von Vergabeverfahren – von der Bekanntmachung über die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen und die digitale Kommunikation bis hin zur elektronischen Angebotsabgabe und Öffnung – auf der Grundlage verbindlicher unionsrechtlicher Vorgaben.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU, § 97 Abs. 5 GWB, § 11 VgV, § 11a VgV, §§ 80 ff. BVergG 2018


Was ist die elektronische Vergabe (eVergabe)?

Die eVergabe ist heute die rechtlich vorgeschriebene Standardform der öffentlichen Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich und setzt eine vollständige Digitalisierung des Vergabeprozesses voraus. Die EU-Richtlinie 2014/24/EU verpflichtete die Mitgliedstaaten, spätestens ab Oktober 2018 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. Oktober 2018 (sonstige öffentliche Auftraggeber) alle Vergabeverfahren elektronisch abzuwickeln. Seither müssen Auftraggeber Vergabeunterlagen elektronisch bereitstellen, Kommunikation elektronisch führen und Angebote elektronisch entgegennehmen.

Die eVergabe dient der Erhöhung von Transparenz, Effizienz und Nachvollziehbarkeit im öffentlichen Beschaffungswesen und reduziert gleichzeitig den administrativen Aufwand für Auftraggeber und Bieter.

Rechtsgrundlagen

Das Gebot zur elektronischen Vergabe ergibt sich aus EU-Richtlinien und deren nationaler Umsetzung, wobei die konkreten technischen Anforderungen in Durchführungsregelungen spezifiziert sind.

EU-Ebene

  • Art. 22 Richtlinie 2014/24/EU – Grundsatz der elektronischen Kommunikation
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 – eForms-Verordnung (neue Standardformulare)

Deutschland

  • § 97 Abs. 5 GWB – Grundsatz der elektronischen Vergabe
  • § 11 VgV – Elektronische Kommunikation
  • § 11a VgV – Anforderungen an Vergabeplattformen

Österreich

  • §§ 80–84 BVergG 2018 – Elektronische Mittel und Kommunikation
  • E-Government-Gesetz (E-GovG)

Kernelemente der eVergabe

Die eVergabe umfasst sämtliche Schritte des Vergabeverfahrens in digitaler Form.

1. Elektronische Bekanntmachung

Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung über nationale Vergabeplattformen oder direkt im TED-Portal der EU. Ab dem 25. Oktober 2023 sind die neuen eForms-Standardformulare für EU-weite Bekanntmachungen verbindlich.

2. Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Auftraggeber müssen alle Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen, Formblätter) unentgeltlich und vollständig über eine Vergabeplattform oder ihr Beschafferprofil bereitstellen.

3. Elektronische Kommunikation

Bieterfragen, Antworten, Aufklärungen und Informationen müssen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Ausnahmen (z.B. physische Besichtigung) sind möglich, müssen aber begründet werden.

4. Elektronische Angebotsabgabe

Bieter übermitteln ihr Angebot verschlüsselt über die Vergabeplattform. Das Angebot wird erst nach Ablauf der Angebotsfrist vom Auftraggeber geöffnet (elektronische Submission). Die Verschlüsselung muss sicherstellen, dass Angebote vor Fristablauf nicht eingesehen werden können.

5. Elektronische Öffnung

Die Öffnung der Angebote erfolgt digital auf der Plattform und wird protokolliert (elektronisches Öffnungsprotokoll).

Wichtige eVergabe-Plattformen

Deutschland

  • DTVP (Deutsches Vergabeportal)
  • Vergabe24
  • evergabe.de
  • Deutsche eVergabe
  • Bund.de/Vergaben (Beschaffungsamt des BMI)
  • Cosinex

Österreich

  • eVA (elektronisches Vergabeantragssystem)
  • Lieferanzeiger
  • Vergabe Ö

EU-weit

  • TED (Tenders Electronic Daily) – für EU-weite Bekanntmachungen
  • ESPD/eEEE – für Eigenerklärungen

Ausnahmen vom eVergabe-Gebot

In bestimmten Ausnahmefällen darf von der vollständigen elektronischen Abwicklung abgewichen werden. Zulässige Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU umfassen unter anderem besonders sensible Informationen, die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen, oder die Notwendigkeit physischer Modelle. Auch im Unterschwellenbereich können Auftraggeber unter bestimmten Umständen noch analoge Verfahrensschritte zulassen.

FAQ

Müssen Bieter eine besondere Software für die eVergabe verwenden? Bieter benötigen in der Regel einen kostenlosen Zugang zur jeweiligen Vergabeplattform und gegebenenfalls eine elektronische Signatur. Spezifische Softwareanforderungen variieren je nach Plattform.

Was ist der Unterschied zwischen eVergabe und eForms? eVergabe bezeichnet das gesamte digitale Vergabeverfahren. eForms sind die seit 2023 verbindlichen elektronischen Standardformulare für EU-weite Vergabebekanntmachungen.

Ist die eVergabe auch im Unterschwellenbereich verpflichtend? Die unionsrechtliche Pflicht gilt nur im Oberschwellenbereich. Im Unterschwellenbereich empfehlen viele Länder die elektronische Vergabe, einige haben sie national verpflichtend eingeführt.

Was passiert, wenn ein Auftraggeber die eVergabe nicht einhält? Die Nichtbeachtung der eVergabe-Pflicht kann zur Verletzung des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgebots führen und Nachprüfungsverfahren nach sich ziehen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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