Glossar

Elektronischer Katalog im Vergaberecht

Elektronischer Katalog: Strukturierte elektronische Darstellung von Angeboten, genutzt bei Rahmenvereinbarungen. Art. 36 Richtlinie 2014/24/EU, § 24 VgV.

Definition: Ein elektronischer Katalog ist ein Format für die Einreichung und Darstellung von Angeboten, das auf der Grundlage der technischen Anforderungen und des Formats erstellt wird, die der Auftraggeber festgelegt hat, und das eine strukturierte, maschinenlesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen und Preise enthält.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Art. 36 Richtlinie 2014/24/EU, § 24 VgV, BVergG 2018


Was ist ein elektronischer Katalog?

Der elektronische Katalog ist ein standardisiertes, strukturiertes Format, in dem Bieter ihre Angebote elektronisch einreichen und Auftraggeber Leistungen und Preise systematisch vergleichen können. Er stellt eine Alternative zur herkömmlichen Angebotsabgabe in Textform dar und ermöglicht eine weitgehend automatisierte Verarbeitung von Angebotsinformationen. Der elektronische Katalog ist besonders vorteilhaft bei Aufträgen mit einer großen Anzahl von Produkten oder Leistungspositionen, da er den manuellen Vergleich erheblich vereinfacht.

Ein elektronischer Katalog enthält typischerweise:

  • Produktbeschreibungen mit standardisierten Klassifizierungsmerkmalen (z.B. CPV-Codes)
  • Preisangaben je Einheit oder Leistungsposition
  • Technische Spezifikationen und Produktbilder
  • Lieferbedingungen und Verfügbarkeitsangaben
  • Maschinenlesbare Metadaten für die automatisierte Weiterverarbeitung

Standardformate

Elektronische Kataloge werden in einheitlichen, interoperablen Formaten erstellt, um den Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Systemen zu ermöglichen. Verbreitete Standards sind:

  • BMEcat – Weit verbreitetes XML-Format für Produktkataloge im B2B-Bereich
  • UBL (Universal Business Language) – ISO/IEC-Standard für Geschäftsdokumente
  • PEPPOL – Europäisches Netzwerk für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch, das auch im öffentlichen Beschaffungswesen eingesetzt wird

Bedeutung und Funktion

Der elektronische Katalog reduziert den administrativen Aufwand für Auftraggeber und Bieter erheblich, indem er die manuelle Dateneingabe und -prüfung durch automatisierte Verarbeitungsprozesse ersetzt.

Einsatz bei Rahmenvereinbarungen

Der elektronische Katalog findet vor allem bei Rahmenvereinbarungen Anwendung, bei denen im Verlauf der Laufzeit wiederholt Abrufe von standardisierten Leistungen getätigt werden. Wurde eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, können die Parteien verpflichtet werden, Einzelabrufe auf Basis aktualisierter elektronischer Kataloge durchzuführen. Damit entfällt die aufwändige manuelle Angebotseinholung für jeden einzelnen Abruf.

Auftraggeber können in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass Angebote im Format eines elektronischen Katalogs einzureichen sind (Art. 36 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU). Sofern dies nicht zwingend vorgegeben ist, können Bieter wählen, ob sie einen Katalog oder ein traditionelles Angebot einreichen.

Vorteile im Überblick

  • Zeitersparnis bei der Angebotserstellung und -auswertung
  • Fehlerreduktion durch automatisierte Datenübernahme
  • Aktualisierbarkeit – Kataloge können bei Rahmenvereinbarungen laufend aktualisiert werden
  • Vergleichbarkeit – Standardisierte Formate erleichtern den direkten Preisvergleich
  • Integration in bestehende ERP- und Beschaffungssysteme

Rechtsgrundlage

Der elektronische Katalog ist unionsrechtlich in der Richtlinie 2014/24/EU verankert und in nationales Recht übernommen.

  • Art. 36 Richtlinie 2014/24/EU – Elektronische Kataloge
  • Erwägungsgrund 68 Richtlinie 2014/24/EU – Erläuterung der Zielsetzung

Österreich

In Österreich sind die Regelungen zum elektronischen Katalog im BVergG 2018 verankert, das die Richtlinie 2014/24/EU umsetzt. Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) setzt bei Rahmenverträgen für Bundesdienststellen bereits umfangreich auf elektronische Kataloge über ihre Beschaffungsplattform. Auftraggebern steht es frei, elektronische Kataloge für ihre Vergabeverfahren vorzuschreiben, sofern diskriminierungsfreie und interoperable Standards verwendet werden.

Deutschland

In Deutschland regelt § 24 VgV den Einsatz elektronischer Kataloge. § 24 Abs. 1 VgV stellt klar, dass Auftraggeber die Einreichung von Angeboten in Form eines elektronischen Katalogs verlangen oder zulassen können. Bei Rahmenvereinbarungen, die mithilfe elektronischer Kataloge geschlossen wurden, sind die Abrufe nach einem in der Bekanntmachung beschriebenen Verfahren abzuwickeln (§ 24 Abs. 4 VgV).

Verwandte Begriffe

FAQ

Können Bieter beim elektronischen Katalog ihre Preise während der Laufzeit einer Rahmenvereinbarung anpassen? Ja, sofern der Auftraggeber dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen hat. Bei dynamischen Beschaffungssystemen und Rahmenvereinbarungen mit Katalogpflicht sind Aktualisierungen der Katalogpreise innerhalb der vereinbarten Parameter möglich.

Welche technischen Anforderungen muss eine Vergabeplattform für elektronische Kataloge erfüllen? Die Plattform muss die verwendeten Standardformate (BMEcat, UBL o.ä.) vollständig unterstützen, eine sichere Datenübertragung gewährleisten und diskriminierungsfreien Zugang für alle Bieter bieten. Die genauen Anforderungen legt der Auftraggeber in der Bekanntmachung fest.

Darf ein Auftraggeber die Angebotsabgabe ausschließlich via elektronischem Katalog verlangen? Ja, sofern kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle interessierten Bieter tatsächlich in der Lage sind, Angebote im geforderten Katalogformat einzureichen.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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