Elektronischer Marktplatz (EMP) Vergaberecht 2026
Elektronischer Marktplatz (EMP): digitale Plattform für öffentliche Beschaffungen unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte. Funktion und Rechtsrahmen.
Definition: Ein elektronischer Marktplatz (EMP) im Kontext des öffentlichen Beschaffungswesens ist eine digitale Plattform, auf der öffentliche Auftraggeber Waren und Dienstleistungen elektronisch beschaffen können, entweder im Rahmen von Rahmenvereinbarungen, dynamischen Beschaffungssystemen oder über standardisierte Bestellprozesse.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 34–37, BVergG 2018, GWB/VgV
Was ist ein elektronischer Marktplatz im Vergaberecht?
Elektronische Marktplätze für die öffentliche Beschaffung sind digitale Plattformen, die öffentlichen Auftraggebern standardisierte, effiziente und transparente Beschaffungsprozesse ermöglichen. Sie funktionieren ähnlich wie kommerzielle Online-Marktplätze (z. B. Amazon), sind aber auf die besonderen rechtlichen Anforderungen des öffentlichen Auftragswesens ausgerichtet. Produkte und Dienstleistungen werden von vorab qualifizierten Lieferanten angeboten; Auftraggeber können direkt bestellen oder Mini-Wettbewerbe innerhalb des Marktplatzes durchführen.
Elektronische Marktplätze reduzieren den Verwaltungsaufwand erheblich, da vergaberechtliche Anforderungen (Eignungsprüfung, Mindestpreisvergleich) bereits in die Plattformstruktur integriert sind.
Dynamisches Beschaffungssystem (DBS) als EMP-Grundlage
Das dynamische Beschaffungssystem (DBS) nach Art. 34 der Richtlinie 2014/24/EU ist das wichtigste vergaberechtliche Instrument für elektronische Marktplätze im Oberschwellenbereich. Ein DBS ist ein vollständig elektronisches, zeitlich unbegrenztes System für gängige, marktübliche Leistungen, bei dem:
- Alle interessierten und geeigneten Unternehmen jederzeit aufgenommen werden können
- Einzelaufträge durch Mini-Wettbewerbe unter den zugelassenen Teilnehmern vergeben werden
- Keine Veröffentlichung einer neuen Auftragsbekanntmachung für jeden Einzelauftrag erforderlich ist
Rahmenvereinbarungen als Marktplatzbasis
Viele elektronische Marktplätze basieren auf Rahmenvereinbarungen, bei denen Auftraggeber Produkte und Dienstleistungen zu vorab verhandelten Konditionen abrufen. Zentrale Beschaffungsstellen (z. B. BBG in Österreich, BeschA in Deutschland) schließen Rahmenvereinbarungen mit mehreren Lieferanten ab und ermöglichen anderen Auftraggebern, diese zu nutzen (sog. „Einkaufslisten" oder „Vertragskatalogsysteme").
Beispiele in Österreich und Deutschland
Österreich: BBG-Einkaufsportal
Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) betreibt mit dem BBG-Einkaufsportal einen der größten elektronischen Marktplätze für öffentliche Auftraggeber in Österreich. Es umfasst Tausende von Produkten und Dienstleistungen aus BBG-Rahmenverträgen, die von Bundesbehörden, Ländern und Gemeinden abgerufen werden können.
Deutschland: Kaufhaus des Bundes (KdB)
Das Kaufhaus des Bundes (KdB) ist der zentrale elektronische Marktplatz der Bundesverwaltung für standardisierte Produkte und Dienstleistungen aus Rahmenverträgen des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Vor- und Nachteile elektronischer Marktplätze
Vorteile für öffentliche Auftraggeber:
- Schnellere Beschaffung durch vorkonfigurierte Prozesse
- Keine aufwendige Einzelausschreibung für Standardprodukte
- Preistransparenz und Vergleichbarkeit
Herausforderungen:
- Begrenzte Flexibilität bei sehr spezifischen Anforderungen
- Abhängigkeit von der Plattforminfrastruktur
- Notwendigkeit regelmäßiger Aktualisierung der Lieferantenqualifikationen
Verwandte Begriffe
FAQ
Können alle öffentlichen Auftraggeber elektronische Marktplätze nutzen? Das hängt vom jeweiligen Marktplatzbetreiber ab. Marktplätze zentraler Beschaffungsstellen (z. B. BBG, BeschA) sind für bestimmte Auftraggeber freiwillig oder verpflichtend zugänglich.
Ist die Nutzung eines elektronischen Marktplatzes immer vergaberechtskonform? Nur wenn der Marktplatz auf einer vergaberechtskonformen Grundlage (z. B. DBS oder Rahmenvereinbarung) beruht und für den konkreten Beschaffungsvorgang geeignet ist.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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