Glossar

Elektronisches Angebot Vergaberecht 2026

Elektronisches Angebot im Vergaberecht: digital eingereichtes Angebot über E-Vergabe-Plattformen. Anforderungen, Gültigkeit und Unterschied zum Papierenangebot.

Definition: Ein elektronisches Angebot ist ein im Rahmen eines Vergabeverfahrens über eine zugelassene E-Vergabe-Plattform digital eingereichtes Angebot, das alle nach den Vergabeunterlagen erforderlichen Angaben und Erklärungen enthält und mit einer elektronischen Signatur oder einem sonstigen zugelassenen Authentifizierungsverfahren versehen ist.

Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: Richtlinie 2014/24/EU Art. 22, BVergG 2018 §§ 83–89, VgV § 11, 53


Was ist ein elektronisches Angebot?

Das elektronische Angebot hat seit der Vergaberechtsreform 2014/2018 das papiergebundene Angebot im Oberschwellenbereich vollständig ersetzt und ist die rechtlich vorgeschriebene Form der Angebotseinreichung in EU-weiten Vergabeverfahren. Ein elektronisches Angebot ist inhaltlich identisch mit einem schriftlichen Angebot – es enthält alle Angaben zu Preis, Leistung, Eignungsnachweisen (oder der EEE) und den geforderten Erklärungen – wird aber vollständig digital über die vom Auftraggeber benannte E-Vergabe-Plattform eingereicht.

Rechtliche Anforderungen

Ein elektronisches Angebot muss dieselben inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie ein schriftliches Angebot, zusätzlich aber spezifische technische Anforderungen für die elektronische Einreichung.

Formale Anforderungen:

  • Vollständigkeit: Alle Pflichtangaben und geforderten Unterlagen müssen enthalten sein
  • Fristwahrung: Das Angebot muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist vollständig eingegangen sein
  • Authentizität: Nachweis der Identität des Bieters durch elektronische Signatur oder Plattform-Login
  • Integrität: Keine Möglichkeit der nachträglichen Manipulation

Vertraulichkeit bis zur Angebotsöffnung

Ein zentrales Merkmal des elektronischen Angebots ist die garantierte Vertraulichkeit bis zum Eröffnungstermin. Die E-Vergabe-Plattform muss technisch sicherstellen, dass kein Verfahrensbeteiligter vor dem Eröffnungstermin Einsicht in die eingereichten Angebote nehmen kann. Erst zu diesem Zeitpunkt werden die Angebote elektronisch geöffnet und vermerkt. Dies entspricht dem Gebot der versiegelten Übergabe beim papiergebundenen Verfahren.

Signaturanforderungen

Die erforderliche Signaturstufe hängt von den nationalen Vorschriften und den Anforderungen des Auftraggebers ab. In der Praxis wird für elektronische Angebote häufig eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) nach Art. 26 eIDAS verlangt; für besonders formgebundene Erklärungen kann eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erforderlich sein.

Nachreichung und Nachforderung

Fehlende Bestandteile des elektronischen Angebots können vom Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen nachgefordert werden. Nach § 56 VgV und den nationalen Äquivalenten sind Auftraggeber verpflichtet, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern, sofern dies nicht zu einer inhaltlichen Angebotsänderung führt. Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn der fehlende Bestandteil zwingend Angebotsinhalt ist.

Verwandte Begriffe

FAQ

Ist ein elektronisches Angebot rechtlich bindend? Ja. Ein ordnungsgemäß eingereichtes elektronisches Angebot hat dieselbe rechtliche Bindungswirkung wie ein schriftliches Angebot.

Was passiert, wenn das elektronische Angebot aufgrund technischer Probleme nicht rechtzeitig eingereicht werden kann? Technische Probleme auf Bieterseite entbinden grundsätzlich nicht von der Angebotsfrist. Bieter sollten Angebote daher rechtzeitig vor Fristablauf einreichen. Bei nachweisbaren Plattformausfällen auf Auftraggerberseite kann der Auftraggeber die Frist verlängern.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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