Entscheidung im Vergaberecht 2026
Entscheidung im Vergaberecht: Gesondert anfechtbare Entscheidungen, Bieterinformationspflicht, Fristen und Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen in Österreich und Deutschland.
Definition: Im Vergaberecht bezeichnet eine Entscheidung jede verbindliche Festlegung des Auftraggebers im Verlauf des Vergabeverfahrens, insbesondere die Zuschlagsentscheidung, Ausschlussentscheidungen und die Aufhebung des Verfahrens, gegen die Bieter im Wege des Nachprüfungsverfahrens vorgehen können.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 · Rechtsstand: §§ 134–135 GWB, §§ 143–146 BVergG 2018, Richtlinie 89/665/EWG i.d.F. 2007/66/EG
Was ist eine Entscheidung im Vergaberecht?
Der Begriff der vergaberechtlichen Entscheidung ist weiter als im allgemeinen Verwaltungsrecht und umfasst alle verbindlichen Festlegungen des Auftraggebers, die die Rechte der Bieter berühren. Das Vergaberecht unterscheidet dabei zwischen gesondert anfechtbaren Entscheidungen – die unmittelbar zum Nachprüfungsantrag berechtigen – und solchen Entscheidungen, die nur im Zusammenhang mit der abschließenden Vergabeentscheidung angefochten werden können.
Gesondert anfechtbare Entscheidungen
Nicht jede Maßnahme des Auftraggebers im Vergabeverfahren ist unmittelbar anfechtbar; das Vergaberecht beschränkt die unmittelbare Anfechtbarkeit auf bestimmte Entscheidungen. Als gesondert anfechtbar gelten in der Regel:
- Die Zuschlagsentscheidung (Entscheidung, an wen der Auftrag vergeben werden soll)
- Die Entscheidung über den Ausschluss eines Bieters
- Die Aufhebung des Vergabeverfahrens
- Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung eines Angebots oder Teilnahmeantrags
Informationspflicht vor der Zuschlagsentscheidung
Vor Erteilung des Zuschlags muss der Auftraggeber alle nicht berücksichtigten Bieter über die Zuschlagsentscheidung informieren (Bieterinformation). Diese Information muss nach § 134 GWB mindestens folgende Angaben enthalten:
- Namen des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll
- Gründe für die Nichtberücksichtigung des Bieters
- Den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Nach der Bieterinformation muss eine Stillhaltefrist von mindestens 15 Tagen (bei elektronischer Mitteilung 10 Tage) abgewartet werden, bevor der Vertrag geschlossen werden darf.
Vertragsnichtigkeit bei fehlendem Informationsschreiben
Wird der Vertrag ohne vorherige Bieterinformation oder vor Ablauf der Stillhaltefrist geschlossen, ist der Vertrag nichtig (§ 135 GWB / § 334 BVergG 2018). Dies ist eine schwerwiegende Rechtsfolge, die Auftraggeber unbedingt vermeiden müssen.
FAQ
Wie lange hat ein Bieter nach der Bieterinformation Zeit, Nachprüfungsantrag zu stellen? In Deutschland muss der Nachprüfungsantrag vor Ablauf der 15-tägigen Stillhaltefrist eingereicht werden, um die aufschiebende Wirkung zu entfalten. Eine formelle Anfechtungsfrist gibt es nicht; der Antrag sollte jedoch unverzüglich gestellt werden.
Muss der Auftraggeber die Gründe für den Ausschluss eines Bieters mitteilen? Ja. Auf Verlangen des ausgeschlossenen Bieters muss der Auftraggeber die Gründe für den Ausschluss unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen, schriftlich mitteilen.
Kann ein Bieter gegen die Aufhebung eines Vergabeverfahrens vorgehen? Ja. Die Aufhebung muss auf einem gesetzlich vorgesehenen Aufhebungsgrund beruhen; eine unbegründete oder sachwidrige Aufhebung ist anfechtbar.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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